§ 16 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
(1) 1Andere als die in § 12 Abs. 4 bezeichneten Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge (Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge) einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat. 2In der Anzeige ist der satzungsmäßige Parteiname anzugeben. 3Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Vorstand des Landesverbandes beizufügen. 4Die Anzeige muss von mindestens zwei Mitgliedern dieses Vorstands, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 5Hat eine Partei keine einheitliche Landesorganisation, so richtet sich die Unterzeichnung nach der Satzung der Partei.
(2) 1Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tag vor der Wahl für die mit dem Wahlverfahren befassten Stellen des Landes und für alle Wahlkreise verbindlich fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. 2Nach der Feststellung ist die Beseitigung von formellen Mängeln im Sinne des Absatzes 1 ausgeschlossen.
(3) 1Die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 ist von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben und kurz zu begründen. 2Sie ist öffentlich bekannt zu machen.
(4) 1Erhebt eine Vereinigung, der die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach Absatz 2 Satz 1 versagt wurde, hiergegen binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Staatsgerichtshof, so ist sie von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs, längstens bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln. 2Dies gilt nicht im Fall einer Neuwahl nach einer Auflösung des Landtages.