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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.10.1975, Az.: 2 AZR 339/74

Stationsreferendar; Arbeitgeberverband; Gewerkschaft; Vereinfachte Zustellung; Entgegennahme; Amtlich bestellter Vertreter; Prozeßführungsbefugnis; Empfangsbekenntnis; Unterschrift des Stationsreferendars; Rechtsmittelfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.10.1975
Aktenzeichen
2 AZR 339/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 17.05.1974 - 3 Sa 92/73

Fundstellen

  • AP Nr 5 zu § 212a ZPO
  • DB 1976, 778 (Volltext)
  • NJW 1976, 991 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Stationsreferendar bei einem Arbeitgeberverband oder bei einer Gewerkschaft kann nicht wirksam eine vereinfachte Zustellung nach § 212 a ZPO entgegennehmen, außer er ist "amtlich bestellter Vertreter" oder nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG allgemein zur Prozeßführung ermächtigt. Ein von dem Stationsreferendar unterzeichnetes Empfangsbekenntnis ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist rechtlich bedeutungslos.