Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1955, Az.: BVerwG II C 260.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.10.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 260.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15322
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 10.08.1954 - AZ: V OVG A 69/54
Rechtsgrundlage
- § 111 DBG
Fundstellen
- BVerwGE 2, 288 - 290
- AS II, 288
- DVBl 1956, 135-136 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1957, 370-371 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1956, 265 (Kurzinformation)
- NJW 1956, 155-156 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1956, 29
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für die Feststellung, daß ein Unfall ein Dienstunfall im Sinne des DBG ist, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
- 2.
§ 111 Abs. 3 DBG ist eine im Interesse des vom Dienstunfall Betroffenen geschaffene Ermessensnorm.
- 3.
Bei Ermessensnormen, welche im Interesse des Einzelnen (Bürger, Beamter u.a.m.) geschaffen sind, hat der Einzelne einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die zuständige Behörde, daß diese bei Vorliegen der Voraussetzungen überhaupt prüfe, ob und wie von dem Ermessen Gebrauch zu machen ist.
- 4.
Bestreitet die Behörde die Voraussetzungen für die Anwendung einer im Interesse des Einzelnen geschaffenen Ermessensnorm, so stellt sie damit das Bestehen eines auf dem Anspruch nach Ziff. 3 beruhenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen der Verwaltung und dem Einzelnen in Abrede, so daß insoweit die Voraussetzungen für die Feststellungsklage nach § 52 MRVO 165 vorliegen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1955
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Schmidt als Vorsitzenden,
der Bundesrichterin Schmitt, des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker, des Bundesrichters Dr. Otto und des Bundesrichters Dr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. August 1954 - V OVG A 69/54 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin, zuletzt als technische Oberlehrerin an der staatlichen Klaus-Groth-Schule in Neumünster tätig, flüchtete im April 1945 nach Schließung der Schule nach I., wo sie etwa 14 Jahre als Lehrerin tätig gewesen war. Am 12. November 1945 wurde sie auf dem Wege nach Neumünster, wohin sie, wie sie angibt, auf Grund eines Rundfunkaufrufs an die Lehrkräfte zurückkehren wollte, von einem englischen Kraftwagen angefahren und auf das schwerste verletzt, u.a. durch einen doppelten Schädelbruch mit Gehirnquetschung. Am 19. März 1946 machte sie vom Krankenhaus aus in einem Gesuch um Zurruhesetzung dem Oberpräsidenten unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung von ihrem Unfall und dessen Folgen Mitteilung. In einem Schreiben vom 14. April 1946 bat sie, daß ihr die volle Pension gewährleistet werden möge, da sie durch den unverschuldet erlittenen Unfall dienstunfähig geworden sei. Am 11. Oktober 1946 bat sie die Landesverwaltung Schleswig-Holstein um Mitteilung der Kasse, bei welcher sie als beamtete Oberschullehrerin versichert gewesen sei, und fragte gleichzeitig an, ob eine Unfallanzeige über ihren Unfall an die Unfallversicherung erstattet worden sei.
Am 19. Mai 1951 stellte die Klägerin, die inzwischen mit dem 1. Mai 1946 unter Zubilligung von 70 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge in den Ruhestand versetzt worden war, bei der Landesregierung Schleswig den Antrag, ihren Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte lehnte, auch im Einspruchverfahren, die erbetene Anerkennung ab, weil der Unfall nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei, auch der zurückgelegte Weg nicht ein mit dem Dienst zusammenhängender Weg nach und von der Dienststelle gewesen, überdies die zweijährige Anmeldefrist des § 123 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - versäumt sei.
Hiergegen beschritt die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg mit dem Antrage, festzustellen, daß ihr Unfall vom 12. November 1945 ein Dienstunfall gewesen sei. Ihre Rückkehr von I. nach Neumünster sei dadurch veranlaßt worden, daß die Lehrkräfte durch Rundfunk aufgefordert worden seien, zur Wiedereröffnung des Schulbetriebes an den Sitz ihrer Schulen zurückzukehren. Der Beklagte beharrte auf dem im Verwaltungsvorverfahren eingenommenen Standpunkt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. In dem die Berufung des Beklagten unter Revisionszulassung zurückweisenden Berufungsurteil vom 10. August 1954 ist im wesentlichen ausgeführt: Der Verwaltungsrechtsweg sei zulässig. Zwar verfolge die Feststellungsklage vorwiegend vermögensrechtliche Ziele. Wenn hierzu in der Rechtsprechung früher die Ansicht vertreten worden sei, solche Klagen seien nicht von den Verwaltungsgerichten, sondern von den für vermögensrechtliche Klagen der Beamten zuständigen Zivilgerichten zu entscheiden, so sei dann jedenfalls eine Ausnahme geboten, wenn durch die verwaltungsgerichtliche Klage ein weitergehender. Rechtsschutz gewährt werde, als ihn die Zivilgerichte zu geben vermöchten. Ein solcher Fall liege hier vor. Mit der Feststellung, daß der Unfall der Klägerin als Dienstunfall im Sinne des § 107 DBG zu gelten habe, erhalte die Klägerin nämlich die Möglichkeit, solche Unfallfürsorgeleistungen in Anspruch zu nehmen, die als "Kann-Leistungen" nicht im Zivilrechtswege einklagbar seien, wie z.B. der Zuschlag zum Unfallruhegehalt nach § 111 Abs. 3 DBG. Auf diese Leistungen bestehe kein Rechtsanspruch. Ihre Versagung oder Gewährung unterliege aber der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung auf Ermessensfehler. Hieran zeige sich, daß ein Dienstunfall Rechtswirkungen über den Bereich der voll ausgebildeten vermögensrechtlichen Ansprüche hinaus besitzen könne. Stelle ein Verwaltungsgericht fest, daß ein Unfall ein Dienstunfall sei, so werde der Dienstherr in aller Regel nach dieser Feststellung auch den Anspruch auf Unfallruhegehalt ohne weiteres anerkennen, so daß der Rechtsstreit hierüber vor dem Zivilgericht vermieden werde. Vor allem aber werde dann der Dienstherr prüfen, ob und in welchem Umfang der dienstunfallverletzte Beamte Anspruch auf weitergehende Dienstunfallfürsorge nach dem Deutschen Beamtengesetz habe, wozu er solange keine Veranlassung habe, als nicht das Vorliegen eines Dienstunfalls von seiner Seite anerkannt sei. Hiernach sei es für die Klägerin günstiger, vor dem Beschreiten des Zivilrechtswegs durch die Verwaltungsgerichte den Unfallcharakter feststellen zu lassen. In Übereinstimmung mit neueren Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster in VRspr. Bd. 5 Sc 172, S. 431 und in DÖV 1953 S. 672 werde daher der Verwaltungsrechtsweg für die hier erhobene Feststellungsklage für eröffnet gehalten.
Auch die Voraussetzungen des § 52 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung (VOBl. BZ. 1948 S. 263) - MRVO 165 - seien gegeben. Gegenstand des Klagebegehrens sei die Feststellung des Bestehens und des Inhalts eines öffentlichen Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung. Die Feststellung eines Ereignisses als Dienstunfall ziele nicht auf die Feststellung der Tatsache des Dienstunfalls, sondern seiner Rechtsfolgen ab und enthalte damit zugleich auch die Feststellung des Bestehens und des. Inhalts des daraus folgenden Rechtsverhältnisses. Da der Beklagte das Vorliegen eines Dienstunfalls betstreite, dessen Anerkennung aber die Voraussetzung für die Gewährung der Unfallfürsorge einschließlich etwaiger "Kann-Leistungen" sei, so habe die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Allerdings wäre dieses Interesse dann zu verneinen, wenn die Klägerin die durch § 123 DBG für die Unfallmeldung gesetzte Ausschlußfrist versäumt hätte. Angesichts der Schreiben vom 19. März 1946 und vom 14. April 1946, in denen die Klägerin ein höheres Ruhegehalt als das bisher erdiente normale Ruhegehalt beantragt habe, könne hiervon keine Rede sein, denn der Dienstvorgesetzte der Klägerin hätte hieraus erkennen können, daß diese hierbei nur das sog. Unfallruhegehalt gemäß § 111 Abs. 3 DBG im Auge gehabt haben könne. Überdies habe nach § 123 Abs. 3 DBG der Dienstvorgesetzte jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Anmeldung der Beteiligten bekannt werde, sofort zu untersuchen; ferner habe nach den Ausführungsbestimmungen zu § 123 DBG der Dienstvorgesetzte in dem nach Abschluß der Untersuchung einzureichenden Bericht u.a. dazu Stellung zu nehmen, ob der Unfall ein Dienstunfall sei. Der Unfallverletzte Beamte könne hiernach von seinem Dienstvorgesetzten verlangen, daß dieser sich um die Klärung des rechtlichen Chrakters des Unfalls bemühe. Wäre dies geschehen, so hätte die Fristfrage nicht auftreten können. Es bedeute keine Überspitzung der Fürsorgepflicht, wenn von dem Dienstherrn gefordert werde, den Willen eines rechtsunkundigen Antragstellers auszudeuten und etwaigen Ansprüchen, die ein Beamter u.U. geltend machen könne, nachzugehen.
Die Klage sei auch begründet. Nach den Gründen des sogenannten Beamtenurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 - BVerfGE Bd. 3 S. 58 (S. 121) - sei zwar davon auszugehen, daß die Klägerin am 12. November 1945 nicht mehr im Beamtenverhältnis gestanden habe, denn diese Entscheidung sei tragend damit begründet, daß alle Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 erloschen seien. Hiernach habe sich also der Unfall der Klägerin in einem Zeitpunkt ereignet, in dem sie nicht mehr in einem Beamtenverhältnis gestanden habe, sei also der Unfall weder "in Ausübung" noch "infolge des Dienstes" eingetreten; § 107 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Ziff. 1 bis 3 DBG. Jedoch lägen die Voraussetsungen des § 107 Abs. 2 Satz 3 DBG vor. Ebenso wie der Weg zur Aufnahme einer zukünftigen versicherungspflichtigen Beschäftigung beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach § 543 der Reichsversicherungsordnung - RVO - nach der versicherungsrechtlichen Rechtsprechung unter dem Schutz der Unfallversicherung stehe, müsse auch die Dienstantrittsreise des wiedereinberufenen oder wieder zur Einstellung vorgesehenen ehemaligen Beamten den Schutz der Vorschriften der §§ 107 ff. DBG genießen. Hierzu weist das Berufungsgericht auf die fast wörtliche Übereinstimmung der angeführten Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes und der Reichsversicherungsordnung und besonders auf die soziale Lage der Beamtenschaft nach dem Zusammenbruch hin.
Der Klägerin sei Glauben zu schenken, wenn sie angebe, sie sei damals in I. noch von jeder Verbindung mit Neumünster abgeschnitten gewesen, habe neuere Nachrichten lediglich durch gelegentliche Radiosendungen erhalten können und, deshalb auch versucht, diese wenigen Nachrichten abzufangen. Es sei auch glaubhaft, daß die Klägerin auf diese Weise eines Tages erfahren habe, daß die Lehrer sich zur Wiederaufnahme des Schulbetriebes in ihren Schulen einfinden sollten, denn im Herbst des Jahres 1945 habe es im allgemeinen noch an der Nachrichtenübermittlung durch die Post gefehlt, insbesondere seien Briefe noch nicht befördert und zugestellt worden. Es sei schließlich glaubhaft, daß der von der Klägerin behauptete Rundfunkaufruf für ihren Entschluß maßgebend gewesen sei, sich zur Erkundigung nach dem Beginn des Schulbetriebes nach Neumünster zu begeben. Wenn man nämlich berücksichtige, daß die Klägerin in I. auf Grund ihrer fast 14jährigen Tätigkeit als Lehrerin noch gut bekannt gewesen sei, daß sie dort beste Beziehungen gehabt habe, daß sie daher als alleinstehende Person in Itzehoe, zumal angesichts der damaligen Verhältnisse auf dem Gebiete der Lebensmittelversorgung, besser aufgehoben gewesen sei als in Neumünster, wo sie erst gegen Ende des Krieges Wohnsitz genommen habe und daher noch verhältnismäßig fremd gewesen sei, wenn man ferner in Betracht ziehe die damals noch allenthalben herrschende Unsicherheit im Lande Schleswig-Holstein und das Brachliegen oder die Unzuverlässigkeit der öffentlichen Verkehrsmittel und das unter diesen Umständen gegebene Risiko einer Radfahrt nach dem von Itzehoe 49 km entfernten Neumünster, so könne das Motiv für diese Fahrt der Klägerin nur in ihrem Pflichtbewußtsein als Lehrerin gefunden werden, die mangels politischer Belastung mit ihrer sofortigen Wiederverwendung habe rechnen können, was auch der Beklagte nicht bestreite. Ohne den Unfall hätte daher die Klägerin ebenso wie die anderen Lehrkräfte am 22. November 1945 den Dienst in ihrer Schule wieder aufgenommen. Hiernach habe die Fahrt der Klägerin von I. nach Neumünster als Dienstantrittsreise und damit als Dienst nach § 107 Abs. 2 Satz 3 DBG zu gelten. Die Revision sei zugelassen worden, weil über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bei Klagen auf Feststellung eines Unfalls als Dienstunfall im Sinne des § 107 DBG eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht vorliege.
Gegen das am 4. September 1953 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 2. Oktober 1954 unter Antragstellung Revision eingelegt und sie am 10. Oktober 1954 begründet. Er rügt verfahrensrechtlich die Anerkennung der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs durch das Berufungsgericht. Durch die begehrte Feststellung erlange die Klägerin keinen weitergehenden Rechtsschutz, als sie ihn ohnehin habe. Das angefochtene Urteil räume selbst ein, daß die Klägerin durch die begehrte Feststellung einer Klage auf Leistung der Unfallbezüge nicht überhoben werde, sofern die Verwaltung nicht freiwillig zahle. Dieser Fall müsse aber außer Betracht bleiben. Mit dem Urteil des ordentlichen Gerichts erreiche der Beamte nichts in der Frage der Kann-Leistungen, er müsse vielmehr, auch wenn der Dienstunfall vom Verwaltungsgericht schon anerkannt worden sei, nach Versagung der Kann-Leistungen noch ein drittes Mal, nunmehr gegen den versagenden Bescheid klagen. Von diesen drei Prozessen sei der auf Feststellung des Dienstunfalls überflüssig. Der richtige Weg sei derjenige einer Klage vor dem ordentlichen Gericht, das incidenter auch feststelle, ob ein Dienstunfall vorgelegen habe oder nicht. Bejahe es dies, so sei damit der Weg für die Klägerin eröffnet, die im Gesetz vorgesehenen Kann-Leistungen zu beantragen, über die dann die Behörde zu entscheiden habe. Nehme es einen verneinenden Standpunkt ein, so könne der Bescheid von der Klägerin wegen Ermessensfehlerhaftigkeit angegriffen werden. Bei der Entscheidung über, diese Klage stelle dann das Verwaltungsgericht incidenter fest, ob ein Dienstunfall vorgelegen habe oder nicht. Hiernach könne eine Klage auf Feststellung, ob ein Unfall ein Dienstunfall sei, nicht zugelassen werden. Die weitere verfahrensrechtliche Rüge des Beklagten geht dahin, daß das Berufungsgericht zu Unrecht ein berechtigtes Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung anerkannt habe. Nur wenn in § 123 DBG die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche, nicht aber lediglich ihre Anmeldung bei dem Dienstherrn gefordert werde, liege ein solches Interesse vor. Daß die. Klägerin die Anmeldefrist gewahrt habe, sei nicht bestritten worden. Schließlich habe das Berufungsgericht nicht alle Möglichkeiten der Erkenntnis ausgeschöpft. Insbesondere hätte das Berufungsgericht sich nicht das Vorbringen der Klägerin zu eigen machen dürfen, im Herbst 1945 habe noch nicht die Möglichkeit einer Nachrichtenübermittlung durch die Post bestanden, ferner nicht, die Klägerin sei deshalb in I. von jeder Verbindung mit Neumünster abgeschnitten gewesen und habe neuere Nachrichten nur durch Rundfunksendungen erhalten. Vor allem hätte das Berufungsgericht den Mangel einer Postverbindung nicht als notorisch unterstellen dürfen, zumal - wenn es auch hierauf im Revisionsverfahren nicht mehr ankommen könne - nach den von der Oberpostdirektion in Kiel erteilten Auskünften ab 14. Juni 1945 der Postkartenverkehr und ab 6. Juli 1945 der Privatbriefverkehr (bis zu 20 g) wieder aufgenommen worden sei. Damit fielen aber die gesamten weiteren Folgerungen des Berufungsurteils in sich zusammen, denn wenn sich die Klägerin über den Beginn der Schule auch auf andere und sicherere Weise habe unterrichten können, hätte sie sich nicht lediglich auf einen Rundfunkaufruf hin nach Neumünster zu begeben brauchen. Die Behauptung dieses Aufrufs werde überdies bestritten. Auch in diesem Punkt habe das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht durch Unterlassung einer Anfrage bei den Rundfunkunternehmen verletzt, und zwar auch dann, wenn es eine solche Anfrage nicht für aussichtsreich gehalten habe.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht sei gegen § 31 Abs. 1 BVerfGG verstoßen. Das Berufungsgericht habe sich in der Frage der Beendigung der Beamtenverhältnisse zu Unrecht an das Beamtenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 gebunden erachtet. Diese Beamtenverhältnisse seien nicht erloschen. Hierauf beruhe das Urteil; denn bei Annahme der Fortdauer der Beamtenverhältnisse hätte das Vorliegen eines Dienstunfalls verneint werden müssen, da, wie DV Ziff. 1 ergebe, der Dienstweg im Sinne des § 107 Satz 3 DBG nach und von der Dienststelle an der Haustüre beginne und ende. Der streitige Unfall habe sich demgegenüber nicht auf dem Wege zur Dienststelle, sondern auf dem Wege von der Wohnung in Itzehoe zu der Wohnung in Neumünster ereignet. Die Entscheidung beruhe auf Verletzung bundeseinheitlichen Staatsrechts.
Der Beklagte hat zuletzt beantragt, die Sache nach § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625). - BVerwGG - an das Landgericht Kiel zu verweisen.
Die Klägerin ist dem entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hält den Verwaltungsrechtsweg für gegeben. Es handele sich nicht um einen vermögensrechtlichen Streit, sondern um die Feststellung eines beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses. In diesem Falle gehe die Wirkung eines Feststellungsurteils im Verwaltungsstreitverfahren über die Wirkung eines zivilgerichtlichen Urteils wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis hinaus, da ein solches Urteil auch für Kann-Bewilligungen, die nicht Gegenstand eines Streites vor den Zivilgerichten sein können, Bedeutung habe. Überdies wirke ein solches Feststellungsurteil, das einen Dienstunfall feststelle, auch für die Zukunft, etwa im Falle der späteren Änderung des Unfallfürsorgerechts. Das materielle Recht, welches das Berufungsgericht dieser Feststellung zu Gründe gelegt habe, könne allerdings vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft werden, weil es im Hinblick darauf, daß die Klägerin nicht Bundesbeamtin sei, nicht Bundesrecht betreffe.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch unbegründet.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Mit Recht hat das Berufungsgericht als entscheidend angesehen, daß die Klägerin durch die Ablehnung der Anerkennung des Unfalls der Klägerin als Dienstunfall nicht nur hinsichtlich der für sie in Betracht kommenden vermögensrechtlichen Ansprüche nach §§ 107 ff. DBG, sondern auch in ihrer Erwartung betroffen worden ist, auf Grund der für Dienstunfälle geschaffenen Ermessensnormen, insbesondere auf Grund des § 111 Abs. 3 DBG, sogenannte Kann-Leistungen zu erhalten. Wie der Beklagte zutreffend bemerkt hat, binden Zivilurteile über beamtenrechtliche Dienstunfallansprüche die Verwaltung nicht bei der Anwendung dieser Ermessensnormen, denn die Zuständigkeit der Zivilgerichte ist auf vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis beschränkt, Ansprüche also, welche ihrem Begriffe nach voraussetzen, daß sie in einer gebietenden Rechtsnorm wurzeln. Die Überprüfung der Anwendung der hier in Rede stehenden Ermessensnormen gehört dagegen zur Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte, denn hierbei geht es um Einzelregelungen der Verwaltung auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts - dem das Beamtenrecht und die Beamtenverhältnisse unstreitig angehören -, also um Verwaltungsakte. Selbst wenn ein Nichtbeamter diese Bestimmungen geltend macht, ist jedenfalls dann die Rechtslage nicht anders zu beurteilen, wenn dies unter ausschließlicher Berufung auf sein früheres Beamtenverhältnis geschieht. Es kann daher hier dahingestellt bleiben, ob die Klägerin z.Z. des Unfalls noch Beamtin war. Ebenso wie die Anwendung der in Rede stehenden Ermessensnormen oder die Ablehnung ihrer Anwendung gehört auch die von der Klägerin begehrte Feststellung der Vorfrage für die Anwendbarkeit dieser Normen in den Bereich des öffentlichen Rechts, für den die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und nicht diejenige der Zivilgerichte gegeben ist. Hiernach ist zu billigen, wenn das Berufungsgericht der Auffassung des Beklagten nicht gefolgt ist, die Klägerin erlange durch ein den Dienstunfall feststellendes verwaltungsgerichtliches Urteil keinen weitergehenden Rechtsschutz, als sie ihn im Hinblick auf den Zivilrechtsweg bereits besitze.
Damit ist gleichzeitig das Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung dargetan, denn angesichts der Weigerung des Beklagten, den Unfall der Klägerin als Dienstunfall zu behandeln, eröffnet erst die begehrte verwaltungsgerichtliche Feststellung für den Beklagten selbst den Weg zur Prüfung, ob und in welcher Weise er von dem für Dienstunfälle eingeräumten Ermessen Gebrauch machen wolle. Das Interesse der Klägerin, diese Feststellung alsbald zu erhalten, geht schon hieraus hervor; überdies hat der Beklagte erklärt, es sei davon auszugehen, daß auch bei positiver Entscheidung eines Rechtszweigs diejenigen beamtenrechtlichen Dienstunfalleistungen, für welche der andere Rechtszweig zuständig ist, nicht freiwillig bezahlt worden.
Die Voraussetzungen des § 52 MRVO 165 liegen schließlich auch insoweit vor, als Gegenstand der begehrten Feststellung das Bestehen eines Rechtsverhältnisses ist. § 111 Abs. 3 DBG ist offensichtlich eine im Interesse des vom Dienstunfall Betroffenen geschaffene Ermessensnorm. Bei Ermessensnormen, welche im Interesse des Einzelnen (Bürger, Beamter u.a.m.) geschaffen sind, hat der Einzelne, wie dies in der Natur der Bezogenheit einer solchen Norm auf das Interesse des Einzelnen liegt, einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die zuständige Behörde, daß diese bei Vorliegen der Voraussetzungen in die Prüfung der Ermessenshandhabung überhaupt eintritt. Der Beklagte hat also dadurch, daß er auch in bezug auf § 111 Abs. 3 DBG das Vorliegen eines Dienstunfalls der Klägerin und damit die Anwendbarkeit dieser Bestimmung bestritt, das Bestehen eines auf dem erwähnten Anspruch der Klägerin beruhenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen sich und der Klägerin in Abrede gestellt.
Es kann gegen die Anwendbarkeit des § 52 MRVO 165 nicht eingewandt werden, die Klägerin hätte zunächst einen die Anwendung des § 111 Abs. 3 DBG ablehnenden Bescheid des Beklagten abwarten müssen und erst dann, wenn dieser mit dem Nichtvorliegen eines Dienstunfalls begründet worden sei, wegen Ermessensfehlerhaftigkeit des Bescheides verwaltungsgerichtlich vorgehen können. Diese Darlegung des Beklagten geht fehl, denn hier wird verkannt, daß, wenn der ablehnende Bescheid in dieser Weise begründet wird, hierdurch ausschließlich die rechtliche Einordnung eines Sachverhalts unter eine Ermessensnorm betroffen, über die Handhabung des Ermessens selbst jedoch nichts ausgesagt wird, so daß bei einem lediglich in dieser Weise begründeten Bescheid die Rüge der Ermessensfehlerhaftigkeit nicht schlüssig ist.
Bei der Darlegung, die Klägerin hätte nur dann ein dem § 52 MRVO 165 entsprechendes Feststellungsinteresse, wenn Dienstunfallansprüche innerhalb bestimmter Frist gerichtlich geltend zu machen und nicht nur bei einer Behörde anzumelden wären, verkennt der Beklagte offensichtlich die Voraussetzungen für die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung.
Die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der vorliegenden Feststellungsklage - auch im Hinblick auf das Schreiben der Klägerin vom 11. Oktober 1946 - rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung, daß die Anmeldung des Unfalls im Sinne des § 123 DBG rechtzeitig erfolgt sei, gibt zur Beanstandung keinen Anlaß; der Beklagte ist dem auch nicht entgegengetreten.
Das Berufungsgericht hätte sich jedoch nicht an die in den Gründen des sogenannten Beamtenurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 enthaltene Feststellung des Erlöschens aller Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 für gebunden halten dürfen, denn diese Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts betreffen jedenfalls nicht Verfassungsrecht nach dem Grundgesetz und nehmen daher nicht an der bindenden Kraft gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG teil, wie der erkennende Senat in seinen Urteilenvom 29. Oktober 1954 - BVerwG II C 96.54 - (DVBl. 55 S. 155, NJW 55 S. 357, DÖV 55 S. 153, JZ 55 S. 243, MDR 55 S. 249) undvom 10. Dezember 1954 - BVerwG II C 85.54 (NJW 55 S. 1492) - rechtsgrundsätzlich ausgesprochen hat. Dieser vom Beklagten gerügte Verfahrensmangel führt indessen nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils. Hat nämlich das Berufungsgericht schon für den Fall des Nichtmehrbestehens des Beamtenverhältnisses der Klägerin für den Zeitpunkt ihres Unfalls diesen als Dienstunfall gewürdigt, so kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, daß es zu dem gleichen rechtlichen Ergebnis gelangt sein würde, wenn es von dem Weiterbestehen des Beamtenverhältnisses der Klägerin ausgegangen, und daß es wegen der auf die Beendigung des letzten Krieges folgenden außergewöhnlichen Verhältnisse dem Beklagten bei seiner Auslegung des Begriffs des Dienstwegs nicht gefolgt wäre. Hiernach beruht aber das Berufungsurteil nicht auf der rechtsirrtümlichen Annahme einer Bindung an die erwähnte Feststellung des Bundesverfassungsgerichts.
Mit seiner weiteren verfahrensrechtlichen Rüge, das Berufungsgericht habe nicht alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft, weil es der Angabe der Klägerin über die z.Z. des Unfalls noch mangelnde Postverbindung Glauben geschenkt und dies zudem als notorisch unterstellt habe, macht der Beklagte Verletzung der Aufklärungspflicht und der Grundsätze der Beweiswürdigung geltend. Diese Rüge ist indessen nicht schlüssig. Selbst wenn nämlich die Postverbindung in einem größeren als vom Berufungsgericht angenommenen Ausmaß bereits bestanden haben sollte, so ist nicht ersichtlich, wie hierdurch die Behauptung der Klägerin über den streitigen Rundfunkaufruf widerlegt sein würde. Die hohe Wahrscheinlichkeit dieser Angabe folgt zwanglos aus den Darlegungen, mit denen das Berufungsgericht als ausschlaggebendes Motiv für den Entschluß der Klägerin, nach Neumünster zurückzukehren, ihr dienstliches Interesse daran festgestellt hat, bei der Wiedereröffnung ihrer Schule in Neumünster verfügbar zu sein. Daß die Klägerin sich ohne einen die Erwartung der Eröffnung ihrer Schule hinreichend rechtfertigenden äußeren Anlaß nach Neumünster habe begeben wollen, ist nicht anzunehmen. Als solcher Anlaß kommt aber, auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten, nur der von der Klägerin behauptete und von dem Beklagten nicht widerlegte Rundfunkaufruf in Betracht. Es ist hiernach nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Angaben der Klägerin Glauben geschenkt hat. Die weitere Darlegung des Beklagten, die Klägerin hätte dem Rundfunkaufruf nicht Folge zu leisten brauchen, ist abwegig und befremdend.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat der Beklagte nicht Rügen geltend gemacht, welche der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich sind, das nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG sachlich-rechtlich nur die Verletzung von Bundesrecht überprüfen kann. Der Beklagte rügt lediglich Verletzung des Deutschen Beamtengesetzes. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats wird das Deutsche Beamtengesetz bei Landes- oder Gemeindebeamten - und nur dies kann bei der Klägerin in Betracht kommen - im Hinblick auf Art. 70 bis 75, 123 bis 125 GG nicht als Bundesrecht angewendet. Der Umstand, daß die Regelungen in §§ 107 ff. DBG auch in Ansehung dieser Beamten bundeseinheitlich sind, ist daher entgegen der Auffassung des Beklagten nicht geeignet, den Charakter dieser Rechtsnormen als Bundesrecht zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.
Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. Meyer