Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1995, Az.: 3 StR 391/95
Bezugnahmen im Urteil; Verständlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 391/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 1996, 109 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Bezugnahmen im Urteil sind grundsätzlich ausgeschlossen, weil ein Urteil aus sich selbst verständlich sein muß.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte einem Passanten unter Einsatz eines Springmessers auf offener Straße Geld geraubt. Er wurde wenige Minuten später von der Besatzung eines zufällig in der Nähe befindlichen Streifenwagens festgenommen; ein Springmesser und Geld wurden bei ihm gefunden. Der Geschädigte hat den Angeklagten sofort und in der Hauptverhandlung sicher wiedererkannt.
Zutreffend hat das Landgericht den Beweisantrag auf erneute Vernehmung der im Streifenwagen befindlichen Polizeibeamtin zu den Äußerungen des Geschädigten ihr gegenüber abgelehnt. Im Urteil hat es sich eingehend mit den Nuancierungen der konstanten und überzeugenden Aussage des - unmittelbar nach der Tat noch sehr erregten - Geschädigten auseinandergesetzt.
Die Ablehnung auf Einholen eines weiteren forensischpsychiatrischen Gutachtens ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unrichtig ist das Revisionsvorbringen, der Beschluß des Landgerichts beschränke sich auf den Gesetzeswortlaut. Im Gegenteil: Das Landgericht hat - bei der Vielzahl der Anträge zu Recht - zur Begründung ausdrücklich auf seine entsprechende Anträge betreffenden Beschlüsse vom 29. und 31. März 1995 verwiesen.
Die Sachrüge hat Rechtsfehler nicht aufgedeckt. Bei der gegebenen Sachlage kommt es auf die Revisionsausführungen zum "(wiederholten) Wiedererkennen" nicht an.
Der Generalbundesanwalt hat angesprochen, daß das Urteil nicht in vollem Umfang aus sich heraus verständlich sei, weil an mehreren Stellen auf in der Hauptverhandlung ergangene Beschlüsse zur Ablehnung von Beweisanträgen Bezug genommen wurde. Er hat die Bedenken in seiner schriftlichen Stellungnahme schon deshalb nicht als durchgreifend angesehen, weil der Inhalt der beiden Beschlüsse vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Verfahrensrügen dem Revisionsgericht vorgetragen wurde und sich damit ausschließen lasse, das Urteil könne auf dem Mangel beruhen. Um ein Zurückgreifen auf die Beschlüsse durch das Revisionsgericht zu verhindern, hat der Beschwerdeführer nach Mitteilung der Erwägungen des Generalbundesanwalts diese beiden Verfahrensrügen zurückgenommen.
Der Senat kann offen lassen, ob durch eine solche Verfahrensweise die im Revisionsvorbringen enthaltenen Tatsachen der Kenntnis des Revisionsgerichts wieder entzogen werden können. Davon, daß der Beschwerdeführer seine Rüge zum weiteren Sachverständigengutachten durch ein "Entfallen" des ebenfalls in den zurückgenommenen Rügen enthaltenen Vortrags der beiden Beschlüsse vom 29. und 31. März 1995 unzulässig gemacht haben könnte, geht der Senat allerdings nicht aus.
Jedenfalls liegt in den genannten Bezugnahmen kein sachlich-rechtlicher Mangel; eine Verfahrensrüge etwa gemäß § 267 Abs. 2 StPO ist nicht erhoben worden. Richtig ist der Hinweis des Generalbundesanwalts, daß ein Urteil aus sich heraus verständlich sein muß (BGHSt 30, 225, 227) und daß grundsätzlich jede - nicht durch § 267 StPO gedeckte - Bezugnahme unzulässig ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 267 Rdn. 2 unter Hinweis auf BGH NStZ 1987, 374). Dementsprechend sollte von solchen Bezugnahmen auf Vorgänge außerhalb des Urteils in den schriftlichen Urteilsgründen grundsätzlich abgesehen werden.
Diese Anforderungen sind aber nicht Selbstzweck. Entscheidend ist, ob ein Urteil trotz einer - überflüssigen - Bezugnahme aus sich heraus verständlich bleibt. Das ist bei dem angefochtenen Urteil der Fall.
Das Landgericht hat sich im schriftlichen Urteil mit allen denkbaren Fragen - ersichtlich auch den von der Verteidigung in den Vordergrund gerückten unwesentlichen - zutreffend, gründlich und ausführlich auseinandergesetzt. Nach 20 Seiten Beweiswürdigung werden von dem sachverständig beratenen Tatrichter auf weiteren sieben Seiten die Erwägungen zur uneingeschränkten Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit (BAK: 0,85 %o) unter eingehender Abhandlung der "Angriffe der Verteidigung" dargestellt. Im Zusammenhang mit diesen Angriffen der Verteidigung gegen die Annahme der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht, erkennbar in dem Bemühen, kein Vorbringen der Verteidigung zu übersehen, auf die beiden Beschlüsse vom 31. März 1995 Bezug genommen. Dadurch wird aber der Bestand des Urteils nicht gefährdet. Denn die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ist eingehend und aus sich heraus verständlich begründet worden. Die in Bezug genommenen Ausführungen beantworten erkennbar ein Verteidigungsvorbringen, das nach dem Urteilszusammenhang nicht erörtert zu werden brauchte.