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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.12.1987, Az.: BVerwG 1 WB 108/87

Vorzeitige Freistellung vom militärischen Dienst zur Durchführung einer Fachausbildung; Verpflichtung des Bundesverteidigungsministeriums zur Freistellung eines Zeitsoldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 108/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 18963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
NULL

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 3. Dezember 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
ferner als ehrenamtliche Richter
Flottenarzt Dr. Brünn,
Kapitänleutnant Flander ,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von zwölf Jahren, die am 30. Juni 1988 endet. Im Rahmen seiner Offizierausbildung absolvierte er ein Studium der Luft- und Raumfahrttechnik an der Hochschule (jetzt: Universität) der Bundeswehr M..., das er am 24. März 1981 mit der Diplomhauptprüfung erfolgreich abschloß. Am 1. Juli 1979 wurde er zum Leutnant zur See, am 1. April 1982 zum Oberleutnant zur See und am 1. Januar 1987 zum Kapitänleutnant befördert. Seit Februar 1937 gehört er dem Stab Technische Gruppe (StTGrp) Marinefliegergeschwader (MFG) ... an; er wird dort als Luftfahrzeugtechnischer Offizier (LfzTOffz) und Leiter Einsatz verwendet.

2

Mit Schreiben vom 27. Mai 1987 beantragte der Antragsteller die Freistellung vom militärischen Dienst für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 1988, um in dieser Zeit eine Traineeausbildung zum Systemingenieur im Bereich Raumfahrttechnik bei der Firma Dornier-System GmbH in F... zu absolvieren. Diese Ausbildung sei Voraussetzung für die zum 1. Juli 1988 geplante Festanstellung.

3

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P V 3 - lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. Juli 1987 ab, weil ein geeigneter LfzTOffz bei vorzeitigem Weggang des Antragstellers nicht als Ersatz zur Verfügung stehe. Der Bescheid ist dem Antragsteller am 22. Juli 1987 ausgehändigt worden.

4

Mit Schreiben vom 29. Juli 1987, beim BMVg eingegangen am 31. Juli 1987, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 -hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 1987 dem Senat vorgelegt.

5

Der Antragsteller trägt vor, die Ablehnung der beantragten Freistellung vom militärischen Dienst habe für ihn den Verlust der zugesagten Stelle, die für ihn die ideale Fortsetzung seiner fachlichen Neigungen und der Ausbildung an der Hochschule der Bundeswehr darstelle, zur Folge. Er sei auch bereit, seinen ihm zustehenden Jahresurlaub 1988 voll in den Freistellungszeitraum einzubringen. Die im Bescheid des BMVg vom 16. Juli 1937 gegebene Begründung für die Ablehnung seines Antrages könne er nicht nachvollziehen. Er müsse davon ausgehen, daß es unterlassen worden sei, die personelle Situation der LfzTOffz sowie die geeignete Nachbesetzung seines Dienstpostens eingehend zu prüfen. Die TGrp MFG ... verfüge über zwei LfzTOffz und einen englischen Austauschoffizier, für die nach seinem Wissen keine STAN-Stellen vorhanden seien. Sein bisheriger Werdegang weise keinen Abschnitt auf, der ihn in besonderem Maße für die Tätigkeit eines "TS 31" qualifiziere. In den Staffeln der TGrp MFG ... stünden genügend LfzTOffz des Truppendienstes zur Verfügung, die eine gleichwertige Erfahrung besäßen.

6

Der BMVg bittet,

den Antrag zurückzuweisen.

7

Er trägt vor, der Antrag sei unbegründet, weil einer Freistellung des Antragstellers dienstliche Gründe entgegenstünden. Der Dienstposten des Antragstellers könne selbst zu dessen Entlassungstermin nicht mit einem geeigneten Offizier nachbesetzt werden, viel weniger schon zum 1. Februar 1988. Künftigen Nachfolgern, die sich aus dem Kreis der Ersten Technischen Offiziere der Staffeln der TGrp rekrutierten, fehle auf Grund ihrer kurzen Verwendungsdauer die erforderliche Erfahrung. Offiziziere, die auf zbV-Dienstposten Dienst leisteten, befänden sich noch in der Ausbildung; sie blieben damit bei der Entscheidung über die Besetzung eines Dienstpostens als LfzTOffz von vornherein außer Betracht.

8

Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 496/87 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

9

II.

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.

10

Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a SVG vom 26. Oktober 1965 (DVO) kann Soldaten auf Zeit, deren Anspruch nach § 4 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 Nr. 2 SVG vor Beendigung des Dienstverhältnisses erfüllt ist, Freistellung vom militärischen Dienst zur Durchführung einer Fachausbildung nach § 5 SVG bis zu fünf Monaten vor Dienstzeitende gewährt werden. Der Anspruch des Antragstellers auf allgemein-beruflichen Unterricht bzw. wahlweise Fachausbildung (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 1 SVG) ist durch sein erfolgreiches Studium der Luft- und Raumfahrttechnik erloschen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 SVG). Ob auf den Antragsteller in dieser Situation § 10 Abs. 2 Satz 2 DVO anzuwenden ist, kann offenbleiben. Denn jedenfalls besteht auch dann, wenn diese Vorschrift unmittelbar oder entsprechend anzuwenden ist (vgl. Erlaß des BMVg - S III 2 - 37-61-05 - vom 24. Mai 1977), kein Anspruch auf vorzeitige Freistellung vom militärischen Dienst. Die begehrte Freistellung steht vielmehr im Ermessen des BMVg. Die vorzeitige Freistellung vom militärischen Dienst kann der Antragsteller daher nur dann beanspruchen, wenn diese die einzige denkbare ermessensgerechte Entscheidung des BMVg wäre, dessen Ermessensspielraum also auf Null reduziert wäre (vgl. BVerwG Beschluß vom 9. April 1987 - 1 WB 186/86). Das ist nicht der Fall.

11

Der BMVg hat in Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens in Nr. 11 Abs. 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 5, 5a Abs. 1 Nr. 2 SVG vom 10. Mai 1973 (VMBl 1973, 207) bestimmt, daß eine Freistellung nur in Betracht kommt, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der BMVg hat sich darauf berufen, daß dienstliche Gründe deshalb der Freistellung des Antragstellers entgegenstünden, weil bei seiner Freistellung vor seinem Dienstzeitende ein vollwertiger Ersatz als LfzTOffz für den Dienstposten des Antragstellers nicht zur Verfügung stünde. Diese Erwägung erweist sich auch bei Berücksichtigung des Sachvortrags des Antragstellers als ermessensgerecht. Der BMVg darf darauf bestehen, daß die Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Fachausbildung haben, ihre Dienstzeitverpflichtung voll erfüllen, wenn dadurch die optimale Erfüllung des Verteidigungsauftrages gewährleistet wird. Der BMVg ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich im Interesse der einzelnen Soldaten bei deren Freistellung vom militärischen Dienst auf Umbesetzungen, Änderungen in der Ausbildungs- und Personalplanung oder auf sonst nicht notwendige Vertretungsregelungen verweisen zu lassen. Er darf demnach die Freistellung nicht erst dann verweigern, wenn die Leistungsfähigkeit eines militärischen Verbandes sonst ernsthaft beeinträchtigt wäre; es genügt vielmehr, daß im militärischen Dienst erkennbare Schwierigkeiten überwunden werden müßten (BVerwG Beschluß vom 9. April 1987 aaO). Der Antragsteller hat nicht mehr bestritten, daß von den von ihm erwähnten Offizieren auf zbV-Stellen oder aus den Staffeln der TGrp MFG ... keiner wegen deren Ausbildungs- oder Erfahrungsstand als vollwertiger Ersatz für ihn in Betracht kommt. Darauf, daß diese Situation möglicherweise auch nach dem 30. Juni 1988 eintreten kann, kommt es nicht an.

12

Der Senat ist nicht zu der Auffassung gelangt, daß die Traineeausbildung des Antragstellers zum Systemingenieur bei der Firma Dornier-System GmbH in den letzten fünf Monaten seiner Dienstzeit für ihn von derart existentieller Bedeutung ist, daß demgegenüber die dienstlichen Interessen an der vollen Erfüllung seiner Dienstzeitverpflichtung zurückzutreten hätten. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller bei Versagung der vorzeitigen Freistellung gewisse Nachteile hinnehmen muß. Er muß sich aber entgegenhalten lassen, daß er keinen Anspruch darauf hat, daß ihm die Bundeswehr optimale Chancen für einen Anschlußberuf verschafft (BVerwG Beschluß vom 14. April 1986 - 1 WB 44/86). Anhaltspunkte dafür, daß er ohne die beantragte Freistellung in einer überschaubaren Zeit nach seinem Dienstzeitende keine angemessene Beschäftigung finden wird, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

13

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

14

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wohlbring
Wehrl
Dr. Brünn
Flander