Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1995, Az.: II ZR 58/94
Unternehmensbeteiligung; Bilanz; Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1995
- Aktenzeichen
- II ZR 58/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AG 1995, 462-464 (Volltext mit amtl. LS) ""SSI II""
- BB 1995, 1789-1791 (Volltext)
- DB 1995, 1700-1703 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 1221-1222 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 3115-3117 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 1410-1413 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, A81 (Kurzinformation)
- ZIP 1995, 1256-1260 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage der Beurteilung des Wertansatzes für Unternehmensbeteiligungen in der Bilanz.
2. Zur Frage der Bindung des Berufungsgerichts an rechtliche Beurteilungen des Revisionsgerichts.
Tatbestand:
Die Kläger sind Aktionäre der verklagten Aktiengesellschaft. Die Beklagte und ihre Mehrheitsaktionärin, die R. D. GmbH & Co. oHG Re. (künftig RD) haben am 5. April 1989 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, dem ihre Hauptversammlung am 18. Mai 1989 mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt hat (Punkt 5 der Tagesordnung). Nach § 3 dieses Vertrages garantiert RD den außenstehenden Aktionären einen Ausgleich von jährlich 12 % des Nennbetrages ihrer Aktien; nach § 4 ist RD zur Übernahme ihrer Aktien gegen eine Barabfindung von 300 % des Nennbetrages verpflichtet.
Die Klägerin zu 1 erhob gegen den Zustimmungsbeschluß der Hauptversammlung Widerspruch zu notariellem Protokoll. Der Kläger zu 2 verlangte, soweit nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand noch von Bedeutung, in der Hauptversammlung Auskunft darüber,
a) mit welchem Wert der Mehrheitsgesellschafter der Beklagten seine Beteiligungen an der Beklagten und der C. G. bei Da. in den Bilanzen per 31. Dezember 1988 angesetzt habe,
b) welche Gewinne oder Verluste RD per 31. Dezember 1988 erwirtschaftet habe,
c) wie es möglich sei, daß in der Bilanz der Beklagten zum 31. Dezember 1988 für Steuerrückstellungen ein Betrag von 17.296.170,-- DM und damit 12.025.398,-- DM mehr als zum 31. Dezember 1987 ausgewiesen worden seien, wenn der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Steueraufwand nur 11.806.389,-- DM betragen habe.
Das Berufungsgericht hat eine Auskunftspflichtverletzung mit der Begründung verneint, eine Auskunftsverweigerung sei für das Abstimmungsergebnis nicht kausal geworden (OLG München, WM 1991, 1843, 1850 f.) [OLG München 14.06.1991 - 23 U 4638/90]. Der Senat hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 5. April 1994 - II ZR 238/91, BGHZ 122, 211, 237 ff.). Auch in dem daraufhin ergangenen Berufungsurteil wird eine Auskunftspflichtverletzung verneint und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Anfechtungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind teilweise von Rechtsfehlern beeinflußt und tragen die von ihm getroffene Entscheidung nicht.
I. Allerdings ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die Kläger ihr Anfechtungsbegehren nicht darauf stützen können, die von dem Kläger zu 2 aufgeworfene Frage, wie die Erhöhung der in die Bilanz zum 31. Dezember 1988 eingestellten Steuerrückstellungen um 12.025.398,-- DM auf 17.296.170,-- DM im Vergleich zu den in die Vorjahresbilanz eingestellten mit dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Steueraufwand von nur 11.806.389,-- DM vereinbart werden könne, sei nicht beantwortet worden. Es kann auf sich beruhen, ob die Erklärung, die der Vorstandsvorsitzende nach dem Vortrag der Beklagten dazu abgegeben hat, als konkrete und ausreichende Antwort auf die verlangte Auskunft angesehen werden kann. Die Beklagte hat jedenfalls durch ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 11. Oktober 1993 (S. 14/20) die Möglichkeit ausgeräumt, daß die von den Klägern behauptete Verletzung der Auskunftspflicht für das Beschlußergebnis kausal geworden ist. Danach waren die Steuerrückstellungen per 31. Dezember 1988 im Vergleich zu dem Vorjahr deswegen um 12.025.398,-- DM höher, weil sich die steuerlich relevanten Erträge erhöht hatten, so daß mit einer entsprechend höheren Steuerschuld zu rechnen war. Diese beruhten darauf, daß Rückstellungen, deren Ausweisung das Finanzamt aufgrund in früheren Jahren durchgeführter Betriebsprüfungen für nicht realisierte Gewinne in der Steuerbilanz verlangt hatte, aufgelöst werden konnten und zu steuerlichen Buchgewinnen führten, für die Steuerrückstellungen gebildet werden mußten. Die Differenz zwischen den per 31. Dezember 1988 ausgewiesenen Steuerrückstellungen und dem für dieses Geschäftsjahr verbuchten Steueraufwand ist nach der Erklärung der Beklagten dadurch aufgetreten, daß ihr nicht periodengerechte Steuererstattungsansprüche zustanden, die mit den Steuerforderungen des laufenden Jahres verrechnet worden seien (zur Zulässigkeit dieses Verfahrens vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 5. Aufl., § 246 Rdn. 243; § 275 Rdn. 187-189 m.w.N.). Dadurch habe die Übereinstimmung, die nach der gesetzlichen Regelung zwischen Steuerrückstellungen und Steueraufwand angestrebt werde, weil die in der Bilanz auszuweisenden Steuerrückstellungen nach § 275 Abs. 2 Nr. 18 HGB auch als Aufwand in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen seien, nicht erreicht werden können.
Hätte der Vorstand eine solche Auskunft in der Hauptversammlung erteilt, hätte ein objektiv urteilender Aktionär dem Unternehmensvertrag zugestimmt, also nicht anders abgestimmt, als ohne Erteilung der Auskunft abgestimmt worden ist (vgl. BGHZ 36, 121, 139 ff. [BGH 23.11.1961 - II ZR 4/60]; BGHZ 119, 1, 18 f. [BGH 15.06.1992 - II ZR 18/91]; BGHZ 122, 211, 238 ff.). Das Berufungsgericht hat daher die Kausalität der von den Klägern dargelegten Auskunftsverweigerung für das Abstimmungsergebnis im Ergebnis zu Recht verneint.
Soweit die Klägerin zu 1 nunmehr in Frage stellt, daß der Steueraufwand von 11,8 Mio. DM, der Zuwachs von ca. 12,03 Mio. DM an Steuerrückstellungen und das Vorhandensein latenter Steuern von ca. 14,63 Mio. DM bei einem ausgewiesenen Jahresüberschuß von 2,8 Mio. DM zuträfen, betrifft das einen Auskunftsgegenstand, der nicht Bestandteil der von dem Kläger zu 2 gestellten Frage war und der zusätzlich zum Gegenstand einer an den Vorstand gerichteten Frage hätte gemacht werden müssen. Der Kläger zu 2 führt zwar zutreffend aus, daß Vorauszahlungen auf laufend veranlagte Steuern von den Rückstellungen abzusetzen sind. Der verbleibende Betrag ist jedoch bis zum Erlaß eines Steuerbescheides als Rückstellung auszuweisen (Adler/Düring/Schmaltz aaO § 266 Rdn. 194). Soweit die Differenz zwischen Steueraufwand und Steuerrückstellungen die Möglichkeit eröffnete, daran zu denken - wie das der Kläger zu 2 getan hat -, der Mehrheitsgesellschafterin sollten aufgrund des neu abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages Gewinne zugeführt werden, die sich aus den erst in späteren Jahren aufzulösenden Rückstellungen ergäben, ist das durch die erteilte Auskunft aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs ausgeräumt worden. Weitergehende Einzelheiten, die diesen Verdacht noch nähren könnten, werden von seinem Auskunftsbegehren nicht erfaßt.
II. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit der Kläger zu 2 Auskunft über den Wertansatz der Beteiligungen von RD an der Beklagten sowie der C. G. und über den von RD per 31. Dezember 1988 erwirtschafteten Gewinn oder Verlust begehrt hat.
1. Der Senat hat in dem Urteil vom 5. April 1993 (BGHZ 122, 211) die Frage, ob der Kläger zu 2 das Auskunftsverlangen zu Punkt 5 der Tagesordnung gestellt hat, als zwischen den Parteien unstreitig behandelt (aaO. S. 214, 237), weil die Beklagte das entsprechende Vorbringen des Klägers zu 2 bis zum Erlaß des Urteils des Berufungsgerichts vom 14. Juni 1991 (WM 1991, 1843) nicht bestritten hatte. Nach Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht ist diese Frage zwischen den Parteien streitig geworden. Das Berufungsgericht hat demgemäß seine Entscheidung offengelassen. Daran war es entgegen der Ansicht der Revision des Klägers zu 2 nicht gehindert. Denn die Bindung des Berufungsgerichts an revisionsgerichtliche Vorgaben erstreckt sich nur auf die rechtliche Beurteilung der Sache (§ 565 Abs. 2 ZPO) sowie auf Tatsachenfeststellungen, die das Revisionsgericht - ausnahmsweise - selbst zu treffen hat (vgl. dazu Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 565 Rn. 8; § 561 Rz. 11 f., 32 ff.). Um derartige Tatsachen handelt es sich hier aber nicht. Die Behauptung der Kläger kann daher für die Revisionsinstanz nicht als unstreitig angesehen, sondern nur als zutreffend unterstellt werden.
2. Entsprechend den Ausführungen im Senatsurteil vom 5. April 1993 (aaO. S. 237 ff.) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläger nach § 293 Abs. 4 AktG gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft über den Wert geltend machen können, mit dem RD die Beteiligung an der Beklagten und an der C. G. in der Bilanz zum 31. Dezember 1988 angesetzt hat (a), sowie über den Gewinn oder Verlust, den RD zu diesem Bilanzstichtag erwirtschaftet hat (b). Diesen Fragen messen die Kläger Bedeutung einmal für die Bonität des anderen Vertragsteils (RD), zum anderen für die Prüfung der Angemessenheit ihrer im Unternehmensvertrag festgesetzten Abfindungs- und Ausgleichsansprüche zu. Zwar kann der Zustimmungsbeschluß zu einem Unternehmensvertrag nicht mit der Begründung angefochten werden, er sehe keine angemessene Abfindung (§ 305 Abs. 5 Satz 1 AktG) vor. Das schließt aber, wie der Senat zu dem Ausgleichsanspruch entschieden hat (BGHZ 122, 211, 238), nach geltendem Recht nicht aus, daß die Aktionäre in die Lage versetzt werden müssen zu beurteilen, ob der vereinbarte Anspruch angemessen ist und der Zustimmung zu dem Unternehmensvertrag unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken entgegenstehen. Diese Überlegung gilt gleichermaßen für die Angemessenheit des Abfindungsanspruchs.
3. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Vorstand der Beklagten die Frage des Klägers zu 2, mit welchem Wert RD die Beteiligungen an der Beklagten und der C. G. in der Bilanz angesetzt habe, in der Hauptversammlung dahingehend beantwortet habe, das sei mit den Anschaffungswerten geschehen. Ob damit die Auskunft erschöpfend erteilt worden ist, hat es offengelassen. Die Revision der Kläger weist zutreffend darauf hin, daß gegen eine erschöpfende Auskunftserteilung bereits einige unstreitige Umstände sprechen: Der Kläger zu 2 hatte ursprünglich Einsichtnahme in das Gutachten verlangt, das zur Bewertung des Unternehmens der Beklagten aus Anlaß des Abschlusses des Unternehmensvertrages eingeholt worden war. Er hatte ferner die Vorlage der durch RD zum 31. Dezember 1988 erstellten Bilanz gefordert. Aus diesen Anträgen des Klägers zu 2, denen nach der Rechtslage nicht entsprochen werden durfte, läßt sich dessen Bestreben entnehmen, Einzelheiten über den Wert des Unternehmens der Beklagten und die Höhe des Betrages in Erfahrung zu bringen, mit dem die Beteiligungen an den Tochterunternehmen durch RD in der Bilanz in Ansatz gebracht worden waren. Ob daraus zwingend der Schluß zu ziehen ist, das Auskunftsbegehren des Klägers zu 2 zu dem bilanziellen Wertansatz der Beteiligungen an der Beklagten und der C. G. umfasse nicht nur die Art, sondern auch die Höhe des Ansatzes, kann dahingestellt bleiben. Da die Kläger behauptet und unter Beweis gestellt haben, der Kläger zu 2 habe ausdrücklich nach den Beträgen gefragt, ist davon für die Revisionsinstanz auf jeden Fall auszugehen.
4. Die Nichterteilung der Auskunft war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für das Ergebnis der Beschlußfassung der Hauptversammlung auch kausal.
a) Das Berufungsgericht hat die Kausalität mit der Begründung verneint, der bilanzielle Wertansatz der Beteiligungen durch RD sei eine Frage der bilanztechnischen Behandlung und habe weit weniger Bedeutung als die Tatsache seiner vermögensmäßigen Beteiligung selbst. Für die Beurteilung von Bonität und Prosperität eines Unternehmens sei in erster Linie bedeutsam, welche Vermögenswerte das betreffende Unternehmen halte, welche Entwicklung prognostiziert sei und wie sich die künftige Ertragslage gestalte. Diese Umstände seien daher auch für die Höhe des festzusetzenden Abfindungsbetrages maßgebend.
Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Bemessung des Abfindungsbetrages nicht umfassend gewürdigt hat.
Es trifft zwar zu, daß die im Berufungsurteil im einzelnen aufgeführten Umstände für die Unternehmensbewertung und damit auch für die Bemessung des Abfindungsbetrages von erheblicher Bedeutung sind. Allerdings läßt auch die Bewertung der Beteiligung an einem Unternehmen sichere Rückschlüsse auf dessen Wert zu. Denn dem Wertansatz können sehr unterschiedliche Kriterien zugrunde liegen. Wird bei der Bewertung auf den inneren Wert der Beteiligung abgestellt, richtet sich dieser grundsätzlich nach dem Barwert der künftig erzielbaren Einnahmeüberschüsse unter Einschluß der Veräußerungserlöse für eventuell vorhandene nicht betriebsnotwendige Vermögensteile. Eine Fortführung der Anschaffungskosten der Beteiligung kommt - trotz fehlenden Ertragswertes - dann in Betracht, wenn sich diese Anschaffungskosten der Beteiligung aus ihrem Nutzen, insbesondere einem angestrebten Synergieeffekt rechtfertigen können, den sie dem bewertenden Unternehmen in anderer Weise als in Form von Dividenden oder Ausschüttungen anderer Art erbringt (Adler/Düring/Schmaltz, aaO. 6. Aufl. § 253 Rn. 465 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des HFA II/1983, Wpg 1983, 468 ff.).
Die Kläger haben geltend gemacht, nach den bilanziellen Wertansätzen, die nach Durchführung der Hauptversammlung für die Beteiligung von RD an der Beklagten durch diese bekanntgegeben worden seien, entfalle auf eine Aktie von nominal 50,-- DM ein Wert von 173,81 DM. Dieser Wert übersteigt den Abfindungsbetrag von 150,-- DM somit um 23,81 DM. Entspricht dieser Bilanzansatz dem inneren Wert der Beteiligung, liegt der Abfindungswert deutlich unter dem inneren Wert der Aktien. Unter diesen Umständen würde ein objektiv urteilender Aktionär dem Unternehmensvertrag seine Zustimmung verweigern. Der Vorstand der Beklagten hat jedoch in der Hauptversammlung erklärt, die Beteiligung sei zu Anschaffungswerten bilanziert worden. Für diesen Fall entsteht die Frage, ob der Ertragswert der Beklagten den von RD aufgewendeten Anschaffungskosten entspricht oder, soweit das nicht der Fall ist, ob die Fortführung der Anschaffungskosten auf der Berücksichtigung eines erwarteten Synergieeffektes beruht. Trifft das zu, ist für den Aktionär die weitere Frage zu klären, inwieweit dieser Synergieeffekt für die Bemessung des Abfindungswertes zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Großfeld, JZ 1981, 769, 772; derselbe, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 123 ff.). Ein objektiv urteilender Aktionär würde unter diesen Umständen versuchen, durch weitere Zusatzfragen zu klären, ob der Abfindungsbetrag dem wirklichen Wert der Aktien in etwa entspricht bzw. welcher andere Wert als angemessen angesehen werden kann. Er würde demnach bei Bekanntgabe der Höhe der Bilanzansätze dem Unternehmensvertrag keineswegs zustimmen.
b) Das Berufungsgericht meint weiter, die Bekanntgabe der bilanzierten Werte in Zahlen hätte keine Rückschlüsse auf die Bonität von RD zugelassen. Die Auskunftsverweigerung sei auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet gewesen, einen objektiv urteilenden Aktionär zu einer Ablehnung des Unternehmensvertrages zu bewegen. Auch dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Nach dem Vortrag der Kläger hat die Beklagte die Wertansätze zu einem nach der Hauptversammlung liegenden Zeitpunkt mit ca. 67,58 Mio. DM (Beteiligung an der Beklagten) und ca. 33,14 Mio. DM (Beteiligung an der C. G.), insgesamt also mit ca. 100,72 Mio. DM bekanntgegeben. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen steht ferner fest, daß RD - offensichtlich über die Komplementär-GmbH - über ein Eigenkapital von 30,06 Mio. DM verfügt und im übrigen mit Gesellschafterdarlehen in Höhe von 73 Mio. DM finanziert ist. Die Kläger haben vorgetragen, die Beteiligungen seien völlig überbewertet, was auf nicht ausgewiesene Verluste von ca. 8,6 Mio. DM hindeute. Das kann dann zutreffen, wenn die Wertansätze nicht auf erwartete Synergieffekte zurückgeführt werden können. Die Bekanntgabe der Wertansätze hätte auch hier einem objektiv urteilenden Aktionär Veranlassung zur Stellung von Aufklärungsfragen gegeben, um beurteilen zu können, ob er RD die Erfüllung der Ausgleichs- und Abfindungsverpflichtung zutrauen kann. Eine sofortige Zustimmung zu dem Unternehmensvertrag wäre für ihn bei der Bekanntgabe der Wertansätze in Zahlen in der Hauptversammlung nicht in Betracht gekommen.
Die Kläger haben ferner dargelegt, der Ertrag aus den Beteiligungen an der Beklagten und der C. G. - über weitergehende Erträge verfüge RD als reine Holding-Gesellschaft nicht - reiche keinesfalls aus, die Zinsbelastung aus Darlehen und die Verpflichtungen aus garantierten Ausgleichs- und Abfindungsbeträgen zu erfüllen. Auch das hätte einen objektiv urteilenden Aktionär gehindert, dem Unternehmensvertrag zuzustimmen. Insoweit rügt die Revision im Ergebnis zu Recht, das Berufungsgericht habe diesen Vortrag der Kläger nicht mit der Begründung als unerheblich ansehen dürfen, das Auskunftsbegehren des Klägers zu 2 habe sich nicht auf die Finanz- und Kapitalausstattung von RD bezogen. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß insoweit entscheidend allein die Mitteilung der bilanziellen Wertansätze der Beteiligungen ist, die nach der Mitteilung der Beklagten dem Anschaffungswert entsprachen und die es erst ermöglichten, in Verbindung mit der Kapitalausstattung von RD die von den Klägern gezogenen Schlußfolgerungen zu ziehen. Aus diesem Grunde kann es auch auf sich beruhen, ob die Höhe des Eigenkapitals und der Gesellschafterdarlehen erst nach der Hauptversammlung oder, wie das Berufungsgericht als von den Klägern zugestanden im Sinne des § 138 Abs. 2 ZPO angesehen hat, vom Vorstandsvorsitzenden im Rahmen seiner Erläuterungen zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bekanntgegeben worden ist.
Angesichts dieser Sachlage hätte auch hier ein objektiv urteilender Aktionär zumindest weitere Aufklärungsfragen gestellt, um sich ein abschließendes Bild darüber machen zu können, in welchem Maße die Erfüllung seines Ausgleichs- und Abfindungsanspruchs durch RD sichergestellt werden kann, soweit er nicht von vornherein die Bonität von RD negativ beurteilt und die Zustimmung zum Unternehmensvertrag verweigert hätte. Der Umstand, daß es sich bei dem mit 6 % zu verzinsenden Kredit um Gesellschafterdarlehen handelt, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne ausschlaggebende Bedeutung.
5. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Frage des Klägers zu 2 nach den von RD per 31. Dezember 1988 erwirtschafteten Gewinnen und Verlusten eine Auskunftsverpflichtung verneint, weil die dazu vorgetragenen Tatsachenbehauptungen eine solche nicht schlüssig darlegten. Die Revision rügt zu Recht, daß es insoweit die in den Schriftsätzen vom 13. September und 7. Oktober 1993 enthaltenen Klarstellungen der Kläger nicht berücksichtigt hat. Hier wird unter Beweisantritt ausdrücklich die Behauptung aufgestellt, daß die Frage des Klägers zu 2 nach den getätigten Gewinnen und Verlusten entgegen der Behauptung der Beklagten in der Hauptverhandlung nicht beantwortet worden sei. Das Berufungsgericht hätte die angebotenen Beweise erheben müssen.
In einer Hilfserwägung verneint das Berufungsgericht bei einer unterstellten Auskunftspflichtverletzung die Kausalität für das Ergebnis der Beschlußfassung. Diese Erwägungen sind, wie die Revision zutreffend rügt, mit einem Denkfehler behaftet. Zwar trifft es zu, daß RD eine reine Finanzholding ist und die C. G. ihren Unternehmensvertrag mit RD erst im Jahre 1989 abgeschlossen hat. Das schließt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedoch nicht aus, daß die Gewinne dieser Gesellschaft RD als Anteilseigner zugute kommen oder daß sich der Eintritt von Verlusten nachteilig auf die Werthaltigkeit der von RD gehaltenen Beteiligung auswirkt und sich im Ergebnis negativ niederschlägt. Ferner war im Rahmen dieses Auskunftsbegehrens die Höhe des Aufwandes für Fremdfinanzierung von Bedeutung, die den Aktionären nicht bekannt war. Da sich aus der Mitteilung des Zinssatzes für Fremdmittel durch Schriftsatz der Beklagten vom 11. Oktober 1993 ergibt, daß bereits die für die Fremdmittel bei RD anfallenden Zinsen 4,38 Mio. DM betrugen und durch den bei der Beklagten angefallenen, nach dem Unternehmensvertrag an RD abzuführenden Jahresüberschuß von 2,8 Mio. DM nicht gedeckt waren sowie anderweitige wesentliche Einkünfte für RD nicht anfielen, wäre ein objektiv urteilender Aktionär unter diesen Umständen nicht bereit gewesen, dem Unternehmensvertrag zuzustimmen, weil bei dieser Sachlage RD keine Gewähr dafür bieten konnte, seine Ausgleichs- und Abfindungsansprüche zu erfüllen.
III. Nach alledem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag durch die Parteien - die weiterhin erforderlichen Feststellungen trifft.