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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 07.08.2018, Az.: IX S 1/18

Statthaftigkeit einer weiteren Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
07.08.2018
Aktenzeichen
IX S 1/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 34998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BFH - 15.11.2017 - AZ: IX S 31/17

Fundstelle

  • FA 2018, 382

Amtlicher Leitsatz

NV: Eine weitere Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss, mit dem eine wiederholte Anhörungsrüge als nicht statthaft verworfen wurde, ist ebenfalls nicht statthaft.

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 2017 IX S 31/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2

Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine nicht statthafte wiederholte Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung —FGO—) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge ebenfalls nicht statthaft.

3

Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.

4

Für die Entscheidung über die (wiederholte) Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).