Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.10.1974, Az.: 4 AZR 29/74
Arbeitgeber; Begriff; Definition; Gläubiger der Arbeitsleistung; Schuldner des Arbeitsentgelts; BGB-Gesellschaft; Handwerksrolle; Gutglaubensschutz; Zusatzversorgungskasse; Anmeldung unter falschem Namen; Rechtspflicht zur Beitragsleistung; Rechtsmittel; Reformatio in peius
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.10.1974
- Aktenzeichen
- 4 AZR 29/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 14.08.1973 - 3 Sa 86/73
Rechtsgrundlagen
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 164 BGB
- § 166 BGB
- § 167 BGB
- § 611 BGB
- § 705 BGB
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 823 Abs. 2 BGB
- § 1 HGB
- § 2 HGB
- § 6 HGB
- § 263 StGB
- § 2 Abschn. I Ziff. 6 Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 12. November 1960 i.d.F. vom 20. Oktober 1969
- § 91 ZPO
- § 97 Abs. 1 ZPO
- § 97 Abs. 2 ZPO
- § 99 Abs. 1 ZPO
- § 308 Abs. 2 ZPO
Fundstellen
- BAGE 26, 320 - 333
- DB 1975, 309 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1975, 710-711 (Volltext mit amtl. LS) "hier: bei Anmeldung unter falschem Namen"
Amtlicher Leitsatz
1. Arbeitgeber ist der jeweilige Gläubiger des Anspruchs auf Arbeitsleistung und zugleich der jeweilige Schuldner des Arbeitsentgeltes gegenüber den Arbeitnehmern.
2. Wird ein Betrieb in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft betrieben, so sind die Gesellschafter Arbeitgeber.
3. Die Eintragung in die Handwerksrolle begründet keine zivilrechtliche bzw. tarifrechtliche Arbeitgeberstellung und auch keinen entsprechenden Gutglaubensschutz.
4. Wird ein Bauunternehmen bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes von dem tatsächlichen Betriebsinhaber unter falschem Namen angemeldet, so entsteht in der Regel keine Rechtspflicht des Namensträgers zur Beitragsleistung.
5. Wenn von ihnen über ein zulässiges Rechtsmittel zu entscheiden ist, haben die Rechtsmittelgerichte von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden, wobei auch die Möglichkeit einer verschlechternden Abänderung besteht, weil insoweit das Verbot der "reformatio in peius" nicht gilt.