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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.10.1974, Az.: 4 AZR 29/74

Arbeitgeber; Begriff; Definition; Gläubiger der Arbeitsleistung; Schuldner des Arbeitsentgelts; BGB-Gesellschaft; Handwerksrolle; Gutglaubensschutz; Zusatzversorgungskasse; Anmeldung unter falschem Namen; Rechtspflicht zur Beitragsleistung; Rechtsmittel; Reformatio in peius

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.10.1974
Aktenzeichen
4 AZR 29/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 14.08.1973 - 3 Sa 86/73

Fundstellen

  • BAGE 26, 320 - 333
  • DB 1975, 309 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1975, 710-711 (Volltext mit amtl. LS) "hier: bei Anmeldung unter falschem Namen"

Amtlicher Leitsatz

1. Arbeitgeber ist der jeweilige Gläubiger des Anspruchs auf Arbeitsleistung und zugleich der jeweilige Schuldner des Arbeitsentgeltes gegenüber den Arbeitnehmern.

2. Wird ein Betrieb in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft betrieben, so sind die Gesellschafter Arbeitgeber.

3. Die Eintragung in die Handwerksrolle begründet keine zivilrechtliche bzw. tarifrechtliche Arbeitgeberstellung und auch keinen entsprechenden Gutglaubensschutz.

4. Wird ein Bauunternehmen bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes von dem tatsächlichen Betriebsinhaber unter falschem Namen angemeldet, so entsteht in der Regel keine Rechtspflicht des Namensträgers zur Beitragsleistung.

5. Wenn von ihnen über ein zulässiges Rechtsmittel zu entscheiden ist, haben die Rechtsmittelgerichte von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden, wobei auch die Möglichkeit einer verschlechternden Abänderung besteht, weil insoweit das Verbot der "reformatio in peius" nicht gilt.