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Bundesfinanzhof
Urt. v. 26.02.1991, Az.: IX R 267/87

Rechtmäßigkeit der Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids durch ein Finanzgericht

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
26.02.1991
Aktenzeichen
IX R 267/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 16978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1991, 723

Entscheidungsgründe

1

Die Revision des FA ist unbegründet.

2

Das FG hat im Ergebnis zutreffend dem Antrag der Kläger auf Aussetzung der Vollziehung entsprochen.

3

Das FA weist mit seiner Revision allerdings zu Recht darauf hin, daß ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids grundsätzlich unzulässig ist, wenn er mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheids begründet wird (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 VIII R 413/83, BFHE 151, 319, BStBl II 1988, 240).

4

Das Vorbringen der Kläger, das FA habe ihnen einen Abzug ihrer strittigen Aufwendungen als Werbungskosten entgegen der Übergangsregelung des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 25. Mai 1981 IV B 4 - S 2113 - 28/81 (BStBl I 1981, 335) versagt, betrifft einen Grundlagenbescheid zum Einkommensteuerbescheid 1981. Eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Abs. 1 AO 1977 aufgrund einer Übergangsregelung der Verwaltung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ein selbständiger Verwaltungsakt, dessen Ablehnung in einem gesonderten Verfahren angefochten werden muß (BFH-Urteil vom 28. Februar 1980 IV R 19/78, BFHE 130, 244, BStBl II 1980, 528; Urteil vom 4. Februar 1987 I R 252/83, BFHE 149, 50, BStBl II 1987, 682; Beschluß vom 31. August 1987 V B 57/86, BFH/NV 1988, 174; Urteil vom 13. April 1989 IV R 196/85, BFHE 156, 489, BStBl II 1989, 614).

5

Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist jedoch eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1981 geboten. Hätten die Kläger gegen das FA eine einstweilige Anordnung nach § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in bezug auf die von ihnen begehrte Billigkeitsmaßnahme erstritten, so hätte das FA hieraus für den Einkommensteuerbescheid die Folgerung ziehen müssen, dessen Vollziehung teilweise auszusetzen. Dies muß um so mehr gelten, als das FA aufgrund des rechtskräftigen Urteils des erkennenden Senats vom heutigen Tag zu der begehrten Billigkeitsmaßnahme verpflichtet ist und aufgrund dessen den Einkommensteuerbescheid 1981 nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 insoweit zu ändern hat.