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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1990, Az.: VII ZR 260/88

Mängelbezeichnung; Reichweite; Verjährung; Anerkenntnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1990
Aktenzeichen
VII ZR 260/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 110, 99 - 104
  • BB 1990, 736 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 1990, 256 (amtl. Leitsatz)
  • BauR 1990, 356-358 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1990, 1033-1034 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1990, 209-210 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • JR 1990, 463-464 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1990, 615 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1472-1473 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 1046 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1990, 1081-1082 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1990, 457-458

Redaktioneller Leitsatz

1. Die hinreichend konkrete Bezeichnung der Mangelerscheinung erstreckt sich in vollem Umfang auf alle zugrundeliegenden Mängel.

2. Die Erklärung eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses, in dem der Auftragnehmer die Verantwortung für bestimmte Mangelerscheinungen übernimmt, erstreckt sich dementsprechend auf alle zugrundeliegenden Mängel.

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten als Gewährleistung die Neuverlegung eines Fliesenbodens in einem Supermarkt sowie Schadensersatz. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte den Boden aufgrund einer Vereinbarung mit dem Kläger verlegt. Die Beteiligten haben für ihre Vertragsbeziehungen die Geltung der VOB/B bei fünfjähriger Verjährungsfrist vereinbart. Der Boden wurde mit dem Laden am 5. Dezember 1979 übergeben und am 6. Dezember 1979 in Betrieb genommen. Schon bei der Abnahme des Bodens sind Mängel beanstandet worden. In der Folgezeit hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 28. April 1980 8.000 DM Minderung "für schlechte Bodenfliesen sowie deren unebene und zum Teil unsachgemäße Verlegung" angeboten. Das hat allerdings der Kläger nicht akzeptiert.

2

Der Kläger hält den Boden für mangelhaft und ist der Meinung, die Mängel könnten nur durch Neuverlegung beseitigt werden. Darum geht es im vorliegenden Rechtsstreit.

3

Bereits im Jahr 1980 war es zum Vorprozeß gekommen, in dem die Beklagte ein Urteil auf restlichen Werklohn erstritten hat, das nur Zug-um-Zug gegen Beseitigung bestimmter Mängel am Fliesenboden vollstreckbar sein sollte.

4

In der Folgezeit haben die Parteien immer wieder vergeblich versucht, die Angelegenheit zu bereinigen.

5

Die Beklagte hält die Gewährleistungsansprüche des Klägers für verjährt. Landgericht und Oberlandesgericht sind dem gefolgt und haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die - angenommene - Revision des Klägers, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist von 5 Jahren am 15. Dezember 1979 begonnen habe und die regelmäßige Verjährung damit am 14. Dezember 1984 abgelaufen wäre, während der Kläger Klage erst am 1. Dezember 1986 eingereicht habe und deren Zustellung überdies erst am 5. Januar 1987 erfolgt sei.

7

Das Berufungsgericht kann in dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 28. April 1980 kein Anerkenntnis i.S.v. § 208 BGB sehen, das die "jetzt geltend gemachten Ansprüche" des Klägers betrifft. Im übrigen sei Verjährung auch bei Annahme einer Unterbrechung anzunehmen.

8

Die Verjährung sei auch nicht gemäß § 639 Abs. 2 BGB hinreichend lange Zeit durch einverständliche Nachbesserungsbemühungen der Parteien gehemmt worden.

9

Die Nachbesserung aufgrund des Urteils im Vorprozeß müsse insoweit außer Betracht bleiben. Jedenfalls sei aber eine etwa doch gegebene Hemmung durch sie Mitte November 1984 beendet gewesen.

10

Die Verhandlungen im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 26. August 1985 könnten für die Hemmung nicht herangezogen werden, weil die Beklagte seinerzeit die jetzt geforderte Fliesenerneuerung abgelehnt habe.

11

Schließlich sei im Schreiben vom 6. Juni 1984 zwar von weiteren Nachbesserungsarbeiten die Rede, doch seien diese nicht hinreichend genau bezeichnet. Außerdem könne wegen des großen zeitlichen Abstands von einer durchgehenden Hemmung zwischen 1984 und 1986 nicht die Rede sein.

12

Dagegen wendet sich die Revision des Klägers mit Erfolg.

13

II. Für die Revision ist von dem streitigen Sachvortrag des Klägers auszugehen, daß die Mängel des Bodens, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, die Ursache der unterschiedlichen Mangelerscheinungen an dem Boden waren, über die die Parteien verhandelt und gestritten haben, und um deren Beseitigung es bei den bisherigen Bemühungen der Beklagten ging. Unter dieser, für die Revision zu unterstellenden Voraussetzung hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

14

1. Nach der ständiger Rechtsprechung des Senats im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht zu unterscheiden zwischen der Abweichung der Werkleistung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit, dem Mangel der Werkleistung, und den Mangelerscheinungen, an denen sich die Abweichung des Werks von der vertraglich geschuldeten Leistung zeigt. Für eine Fülle vertraglicher und prozeßrechtlicher Erklärungen hat der Senat bereits entschieden, daß mit der hinreichend konkreten Bezeichnung der beanstandeten Erscheinungen nicht nur diese, sondern der Mangel selbst zum Gegenstand dieser Erklärungen wird. Dies gilt nicht etwa nur für die Teile des Mangels, die an den bezeichneten Erscheinungen offenbar werden, vielmehr für den Mangel in vollem Umfang, d.h. für alle dem Werk anhaftenden Fehler, auf die die beanstandeten äußeren Erscheinungen zurückzuführen sind. Der Senat hat dies entschieden für den Gegenstand der Vorschußklage (Urteil vom 10. November 1988 - VII ZR 140/87 = BauR 1989, 81 - ZfBR 1989, 54) und des Beweissicherungsverfahrens (Urteil vom 6. Oktober 1988 - VII ZR 227/87 = BauR 1989, 79 = ZfBR 1989, 27). Er hat dies auch für eine Reihe von vertraglichen Abwicklungsverfahren angenommen, so für den Inhalt und Auslegung (NJW 1987, 381;  1974, 1188 - insoweit in BGHZ 62, 293, 295 nur teilweise abgedruckt -; Urt. vom 26. Februar 1987 - VII ZR 64/86 = BauR 1987, 443 = ZfBR 1987, 188; Urt. vom 22. Oktober 1981 - VII ZR 142/80 - BauR 1982, 66 = ZfBR 1982, 19) sowie für den Wirkungsumfang (Urt. vom 20. November 1986 - VII ZR 360/85 = BauR 1987, 207 = ZfBR 1987, 71; Urt. vom 23. Februar 1989 - VII ZR 31/88 = BauR 1989, 470; Urt. vom 15. Juni 1989 - VII ZR 14/88 = BauR 1989, 606 = NJW 1989, 2753) des Mängelbeseitigungsverlangens nach BGB und VOB/B.

15

Schließlich hat der Senat diesen Gesichtspunkt auch dafür als maßgebend angesehen, in welchem Umfang bei einverständlicher Prüfung des Mangels gemäß § 639 Abs. 2 BGB die Verjährung gehemmt wird (Urt. vom 20. April 1989 - VII ZR 334/87 = BauR 1989, 603 = ZfBR 1989, 202).

16

2. Nichts anderes gilt für das Anerkenntnis nach § 208 BGB. Erkennt ein Werkunternehmer das Vorliegen einer Mangelerscheinung an, so wird sich das regelmäßig, vor allem aus der hierfür maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers, nicht auf diese Erscheinung beschränken, sich vielmehr auf den Mangel selbst beziehen, d.h. auf die Fehler des Werks, die Ursachen der anerkannten Erscheinungen sind. In diesem Umfang kann das Anerkenntnis die Verjährung von Ansprüchen wegen des Mangels des Werks insgesamt unterbrechen. Die vorliegende Fallgestaltung ist nicht anders zu beurteilen als die bisher entschiedenen Fälle. Allen ist gemeinsam, daß die Beteiligten sich mangels hinreichend zuverlässiger und vollständiger Information über Mangelursachen bei ihren Erklärungen und Maßnahmen über diese Ursachen mittels der ihnen allein bekannten Erscheinungen verständigen müssen. Das gilt grundsätzlich für alle Fälle, in denen die Beteiligten von diesen Mangelerscheinungen reden, über sie verhandeln oder sich um ihre Beseitigung bemühen.

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Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat danach mit ihrem Anerbieten einer Minderung "für schlechte Bodenfliesen sowie deren unebene und zum Teil unsachgemäße Verlegung" das Bestehen eines Gewährleistungsanspruchs uneingeschränkt, d.h. bezüglich aller für die unebene und unsachgemäße Verlegung in Frage kommenden Ursachen im Sinne des § 208 BGB anerkannt.

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3. Nichts anderes gilt, wie bereits entschieden, für die Hemmungswirkung von Nachbesserungsbemühungen gemäß § 639 Abs. 2 BGB (Urteil vom 20. April 1989 - VII ZR 334/87 aaO.). Auch dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt. Dabei kann offen bleiben, ob die Substantiierungsanforderungen, die das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht an die Maßnahmen vor Erlaß des Urteils im Vorprozeß stellt, nicht überspannt sind. Jedenfalls aber sind die Nachbesserungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Urteil im Vorprozeß zur Hemmung geeignet, und zwar nicht nur hinsichtlich der im Urteil bezeichneten Mangelerscheinungen, sondern entsprechend der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich des Mangels selbst, der sie verursacht hat. Es fehlt auch nicht deshalb an einer einverständlichen Beseitigung von Mängeln, weil die Maßnahmen Folge der Zug-um-Zug-Verurteilung des Urteils im Vorprozeß waren. Die Sach- und Interessenlage ist hier nicht anders als in dem Falle, in dem der Werkunternehmer sich um Nachbesserung bemüht, weil der Auftraggeber Werklohn zurückbehält. Das Gegenteil kann nicht aus dem Senatsurteil BGHZ 48, 108, 111 entnommen werden. Diese Entscheidung besagt nicht, daß die Hemmungswirkung des § 639 Abs. 2 BGB nur bei vorgerichtlicher Mängelbeseitigung eintreten kann.

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Zu Unrecht sieht schließlich das Berufungsgericht die im Zusammenhang des Schreibens vom 26. August 1985 erwähnten Gespräche deshalb als für die Hemmung ungeeignet an, weil die Beklagte bei diesen Gesprächen die totale Erneuerung der Fliesen abgelehnt hat. Darauf kommt es nicht an. Vielmehr ist nur von Belang, ob die Beteiligten sich einverständlich mit Mangelerscheinungen befaßt haben, die auf den jetzt geltend gemachten Mangel zurückgehen.

20

Es trifft auch nicht zu, daß, wie das Berufungsgericht meint, das Schreiben der Beklagten vom 6. Juni 1986 als "zu unbestimmt" anzusehen ist. Auch hier entsprechen die Anforderungen an die Bestimmtheit der Mangelbezeichnung nicht der Senatsrechtsprechung. Wenn - wie hier - die Beteiligten sich über die angesprochenen Erscheinungen des Mangels im klaren waren, reichen Verhandlungen und Nachbesserungsbemühungen aus, und zwar nicht nur hinsichtlich des konkreten Mangelbildes, sondern eben auch hinsichtlich seiner Ursachen. Schließlich übersieht das Berufungsgericht, daß die Parteien auch nach der Beendigung der Hemmung der Verjährung durch die ausdrückliche Verweigerung der Nachbesserung im Schreiben vom 15. November 1984 (BU 14) sich später erneut in einer die Verjährung abermals hemmenden Weise einverständlich mit Mangelerscheinungen befaßt haben können. Ein späteres Einvernehmen der Parteien ist deshalb nicht nur - wie das der Tatrichter sieht - unter dem Gesichtspunkt durchgehender Nachbesserungsbemühungen und damit einer durchgehenden Hemmung der Verjährung von Bedeutung (BGH NJW 1963, 810, 811).

21

III. Das Berufungsurteil kann somit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.