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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1984, Az.: III ZR 41/83

Entschädigung; Ersatzland; Schriftform; Niederschrift; Enteignungsbehörde; Mündliche Verhandlung; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.1984
Aktenzeichen
III ZR 41/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12771
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • MDR 1985, 211 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Antrag auf Entschädigung in Ersatzland ist in den Fällen des § 100 I und IV schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde zu stellen, und zwar vor Beginn der mündlichen Verhandlung. Diese beginnt mit der Erörterung der Sache durch den Verhandlungsleiter. Gegen die Versäumung dieser Frist findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt (§ 153).