Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1984, Az.: III ZR 41/83
Entschädigung; Ersatzland; Schriftform; Niederschrift; Enteignungsbehörde; Mündliche Verhandlung; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1984
- Aktenzeichen
- III ZR 41/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1985, 211 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Antrag auf Entschädigung in Ersatzland ist in den Fällen des § 100 I und IV schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde zu stellen, und zwar vor Beginn der mündlichen Verhandlung. Diese beginnt mit der Erörterung der Sache durch den Verhandlungsleiter. Gegen die Versäumung dieser Frist findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt (§ 153).