Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1968, Az.: KZR 11/66
„Metallrahmen“
Abschluss eines Vertrages über eine Herstellungslizenz und eine Betriebslizenz; Fristlose Kündigung eines Vertrages; Anspruch auf Auskunft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1968
- Aktenzeichen
- KZR 11/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11803
- Entscheidungsname
- Metallrahmen
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 16.06.1966
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1969, 786-787 (Kurzinformation)
- GRUR 1969, 409 "Metallrahmen"
- MDR 1969, 552-553 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Antonius G. in B./Westerwald, Z.straße ...
Prozessgegner
Rudolf B. in H./Schweiz, Q.straße ...
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1968
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer
und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Offterdinger und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 16. Juni 1966 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber des am 13. Dezember 1955 angemeldeten deutschen Patents 1.068,870, durch das ihm ein Metallrahmen für Platten aus wärmedämmendem Werkstoff geschützt ist. Durch einen "Vertrag" vom 200/21. April 1960 räumte er dem Beklagten gegen Zahlung von Stücklizenzgebühren in Höhe von jährlich mindestens 3.000 DM eine einfache Herstellungs- und Vertriebslizenz an dem Patent ein. Der Vertrag von 1960 wurde später durch einen ausführlicher gehaltenen, inhaltlich aber ähnlichen "Lizenzvertrag" vom 29. Februar 1964 ersetzt - der vom 1. April 1964 an laufen, am 14. Dezember 1973 endigen und - vorbehaltlich des Rechtes des Lizenzgebers zur fristlosen Kündigung unter näher bestimmten Voraussetzungen - für beide Parteien unkündbar sein sollte. Der Vertrag von 1964 enthielt ferner unter anderem noch folgende Bestimmungen:
§ 2 Pflichten des Lizenzgebers
- 1.-2.
...
- 3.
Mängelhaftung
Der Lizenzgeber versichert, daß ihm Rechtsmängel an dem Vertragsschutzrecht und Sachmangel der diesem zugrundeliegenden Erfindung nicht bekannt sind. Eine Haftung für Freiheit von Mängeln, insbesondere Abhängigkeit, wird jedoch nicht übernommen.
Vermindert sich der Schutzumfang des Vertragsschutzrechts (z.B. durch Nichtigerklärung oder Teilvernichtung) in einem solchen Maße, daß die Herstellung der vom Lizenznehmer produzierten Vertragsgegenstände auch durch Dritte ohne Verletzung von Vertragsschutzrechten unter gleichen Wettbewerbsbedingungen möglich ist, so ist der Lizenzgeber verpflichtet, auf Verlangen des Lizenznehmers einer angemessenen Minderung der Lizenzgebühren für die Folgezeit, innerhalb derselben jedoch frühestens für die Zeit ab Rechtskraft der einschränkenden Entscheidung, zuzustimmen. Weitergehende Ansprüche des Lizenznehmers für diesen Fall, insbesondere die Forderung auf Rückzahlung bereits bezahlter Lizenzgebühren oder Schadensersatzforderungen, sind jedoch grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 3 Pflichten des Lizenznehmers
- 1.-5.
...
- 6.
Nichtangriffspflicht
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Vertragsschutzrechte weder selbst anzugreifen (z.B. durch Nichtigkeits- oder Löschungsklage), noch einen Angriff Dritter in irgendeiner Form zu unterstützen. Bei Zuwiderhandlungen ist der Lizenznehmer voll schadenersatzpflichtig.
§ 4 Verhältnis zu Dritten
- 1.
Prozeßführung
Der Lizenzgeber wird auf eigene Kosten Angriffe gegen Vertragsschutzrechte (z.B. Nichtigkeits-, Löschungs- oder Abhängigkeitsklagen) bekämpfen und Verletzungen von Vertragsschutzrechten verfolgen. Eine Verpflichtung hierzu wird jedoch von dem Lizenzgeber nicht übernommen.
- 2.
...
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger vom Beklagten Auskunft über die Zahl der in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1964 und der in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1964 hergestellten und ausgelieferten Vertragsgegenstände (Klaganträge zu I 1 bzw. zu I 2 a und b) sowie Zahlung von Lizenzgebühren für die Zeit vom 1. Januar bis 51. März 1964 - mindestens 750 DM - und für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1964 - mindestens 1.600 DM - (Klaganträge zu II 1 bzw. zu II 2).
Der Beklagte verweigert die Lizenzzahlung, weil das Klagepatent mit Rücksicht auf eine offenkundige Vorbenutzung durch die Firma Herbert T. in S./Sauerland ungültig, zumindest aber vernichtbar sei und somit dem Lizenzvertrag vom 29. Februar 1964 die Grundlage fehle. Er hat ferner den Lizenzvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil der Kläger ihm die offenkundige Vorbenutzung der Firma T. verschwiegen habe, und hat hilfsweise ein Recht zur Minderung der Lizenzgebühr sowie ein Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht. Die von ihm gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage ist bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil gemäß den Klaganträgen zur Auskunftserteilung und zur Zahlung - letzteres jedoch zunächst nur in Höhe der geforderten Mindestbeträge - verurteilt.
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte eine Zwischenfeststellungs-Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß der Lizenzvertrag zwischen den Parteien vom 29. Februar 1964 unwirksam sei. Hinsichtlich der auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1964 bezüglichen Klaganträge (Nr. I 1 und Nr. II 1) hat er seine Berufung später wieder zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hat schließlich durch Urteil vom 16. Juni 1966 die Berufung des Beklagten unter Abweisung seiner Widerklage zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte die Zwischenfeststellungs-Widerklage sowie den Antrag auf Abweisung der Klaganträge zu I 2 und II 2 weiter. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Das Bundeskartellamt hat zu den in diesem Rechtsstreit aufgeworfenen kartellrechtlichen Fragen Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat sich in den Gründen seines Urteils hauptsächlich mit der zweitinstanzlichen Zwischenfeststellungs-Widerklage des Beklagten befaßt. Es hat den Lizenzvertrag der Parteien vom 29. Februar 1964 für wirksam und demzufolge die auf Feststellung der Unwirksamkeit dieses Lizenzvertrags gerichtete Widerklage des Beklagten für nicht begründet erachtet. Daraus ergab sich zugleich, ohne daß es weiterer Ausführungen dazu bedurfte, daß die Berufung des Beklagten gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zu den aus dem Lizenzvertrag vom 29. Februar 1964 hergeleiteten Auskunfts- und Zahlungsansprüchen des Klägers ebenfalls nicht begründet sein konnte, soweit diesen Ansprüchen mit der Einwendung der Unwirksamkeit des Lizenzvertrags entgegengetreten wurde. Das Berufungsgericht hatte dann nur noch über die hilfsweise geltend gemachten, von der Wirksamkeit des Vertrags ausgehenden weiteren Einwendungen des Beklagten, namentlich über das auf § 2 Nr. 3 des Lizenzvertrags gestützte Lizenzminderungsverlangen und über die auf § 320 BGB gestützte Einrede des nicht erfüllten Vertrages, zu befinden. Es hat auch diese Einwendungen des Beklagten nicht für begründet erachtet.
II.
Die Revision des Beklagten wendet sich vornehmlich gegen die Feststellung der Wirksamkeit des Lizenzvertrages durch das Berufungsgericht. Sie kann keinen Erfolg haben.
1.
a)
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß der Lizenzvertrag der Parteien vom 29. Februar 1964 nicht schon deshalb unwirksam ist, weil der Gegenstand des lizenzierten Patents, wie der Beklagte behauptet, durch die Firma T. offenkundig vorbenutzt worden sein soll. Selbst wenn diese Behauptung des Beklagten zutreffen sollte, so würde das Patent des Klägers dennoch nicht ohne weiteres, sondern nur dann als nicht rechtswirksam zu behandeln sein, wenn es auf eine Nichtigkeitsklage hin für nichtig erklärt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Satz 1 PatG). Das ist bisher nicht geschehen. Aber auch wenn das Patent des Klägers demnächst in einem Nichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt werden würde, so würde die Nichtigerklärung für sich allein, obwohl sie an sich auf den Zeitpunkt der Anmeldung zurückwirken und dem Patentinhaber rückwirkend die durch die Patenterteilung verliehene Rechtsstellung entziehen würde, auf die vertraglichen Abmachungen der Parteien über die Benutzung der patentierten Erfindung für die vor der Nichtigerklärung liegende Zeit keinen Einfluß haben. Der erkennende Senat folgt damit - wie bereits im Urteil "Abbauhammer" vom 1. Oktober 1964 (GRUR 1965, 160, 162) und im Urteil "Schweißbolzen" vom 25. Oktober 1966 (BGHZ 46, 365, 371) [BGH 25.10.1966 - K ZR 7/65] - einer im Patentrecht seit langem anerkannten Auffassung (vgl. dazu jetzt Reimer, PatG 3. Aufl. § 9 Rdn. 27 m.w.Nachw.). Von diesem im Patentrecht begründeten Grundsatz muß, wie der erkennende Senat ebenfalls bereits in den beiden soeben genannten Urteilen ausgesprochen hat, auch die kartellrechtliche Beurteilung derartiger Abmachungen ausgehen: wenn nach Patentrecht, solange das erteilte Patent nicht rechtskräftig für nichtig erklärt ist, der Patentinhaber das ihm in § 6 PatG gegebene Ausschließungsrecht gegen jedermann geltend machen und durchsetzen kann, - außer eben gegen einen Lizenznehmer, dem er durch den Lizenzvertrag die Benutzung der geschützten Erfindung gestattet hat, - und wenn somit der Lizenznehmer, solange das Patent nicht rechtskräftig für nichtig erklärt ist, an der durch das Schutzrecht begründeten Vorzugsstellung gegenüber den Wettbewerbern teilnimmt, - dann muß der Lizenznehmer auch verpflichtet bleiben, die für die Teilnahme an dieser Vorzugsstellung vereinbarten Lizenzgebühren zu bezahlen, und kann die in der Verpflichtung zur Lizenzzahlung liegende "Beschränkung im Geschäftsverkehr", solange die durch das Schutzrecht begründete Vorzugsstellung besteht, auch nicht im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB "über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehen".
b)
Eine andere Beurteilung würde sich entgegen der Meinung der Revision nicht schon dann rechtfertigen, wenn gegen das Klagepatent, wie die Revision meint, "ein klarer und zweifelsfreier Nichtigkeitsgrund" gegeben wäre. Das allein würde die Geltung des Satzes, daß die später einmal erfolgende Vernichtung eines Patents keinen Einfluß auf vertragliche Abmachungen für die vorher liegende Zeit hat, nicht berühren. Auch ein "klar und zweifelsfrei" vernichtbares Patent muß, wie der Kläger zutreffend entgegnet, sowohl im Verletzungsprozeß als auch im Prozeß gegen den Lizenznehmer grundsätzlich so, wie es erteilt ist, hingenommen werden, solange es nicht von den dafür ausschließlich zuständigen Instanzen des Patentnichtigkeitsverfahrens für nichtig erklärt ist.
c)
Eine andere Beurteilung könnte sich allerdings dann rechtfertigen, wenn das Klagepatent wegen des angeblichen Nichtigkeitsgrundes auch von den Wettbewerbern des Beklagten nicht mehr geachtet würde. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist es in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt, daß ein Lizenznehmer sich auch schon dann von dem Lizenzvertrag lösen kann, wenn das lizenzierte Patent zwar noch nicht für nichtig erklärt, seine Vernichtbarkeit aber doch offenbar oder zumindest wahrscheinlich geworden ist und das Patent deshalb seine bisherige geschäftliche Wirkung eingebüßt hat, namentlich also, wenn die geschäftlichen Konkurrenten des Lizenznehmers unbekümmert um das nur noch formale Bestehen des Patents nach dessen Lehre arbeiten und damit der vom Lizenznehmer erkaufte wettbewerbliche Vorteil vertraglich gestatteter Benutzung verloren geht oder sogar in einen Wettbewerbsvorsprung seiner nicht zur Lizenzzahlung bereiten Konkurrenten umschlägt, so daß dem Lizenznehmer das Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zuzumuten ist (vgl. RGZ 86, 45, 53 ff; BGH GRUR 1957, 595, 596; 1958, 175, 177; Lüdecke/Fischer, Lizenzverträge S. 172 bei C 26; Reimer a.a.O. § 9 Rdn. 27 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht würde einen solchen Einwand des Beklagten - mit Recht - zwar nicht für die Entscheidung über die Auskunfts- und Zahlungsansprüche der Klage als rechtserheblich betrachtet haben, da diese Ansprüche auf die Zeit bis zum 30. September 1964 begrenzt sind, wohl aber für die Entscheidung über die vom Beklagten erhobene Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Lizenzvertrags, da diese Unwirksamkeit auch eine nachträglich eingetretene sein könnte. Das Berufungsgericht hat jedoch einen zur Begründung dieses Einwands geeigneten Tatsachenvortrag des Beklagten vermißt: der Beklagte habe zwar unter Beweisantritt behauptet, daß der Gegenstand des ihm lizenzierten Patents des Klägers durch die Firma T. offenkundig vorbenutzt gewesen sei; er habe aber nichts dafür dargetan, daß sich deshalb, weil die Vernichtbarkeit des lizenzierten Patents offenbar oder wahrscheinlich geworden sei, nach Abschluß des Lizenzvertrags vom 29. Februar 1964 seine wirtschaftliche läge gegenüber der Konkurrenz zu seinen Ungunsten wesentlich verschlechtert habe; die Konkurrenz der Firma T., die sich auf ein eigenes, mit dem Patent des Klägers inhaltsgleiches Gebrauchsmuster stütze, sei ihm schon lange vor Abschluß des Vertrags vom 29. Februar 1964 bekannt gewesen und habe ihn nicht gehindert, seinerseits den Kläger sogar um die Verlängerung des ersten Lizenzvertragsverhältnisses von 1960 zu bitten und sich ohne weiteres auf neue Vertragsbedingungen einzulassen; die Firmen Tr. und L. hätten zwar bei Abschluß des Vertrags vom 29. Februar 1964 das Patent des Klägers unentgeltlich benutzt, es sei aber unstreitig, daß sie seit Mitte des Jahres 1964 Lizenzgebühren an den Kläger abführten; im übrigen habe der Beklagte auch niemals ausdrücklich vorgetragen, daß die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ihm wirtschaftlich unzumutbar geworden sei. Gegen diese Würdigung des Tatsachenvortrags des Beklagten durch das Berufungsgericht hat die Revision keine Verfahrensrügen erhoben. Es ist daher auch in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß der Beklagte die Voraussetzungen für den genannten Einwand in tatsächlicher Hinsicht nicht dargetan hat.
Das Bundeskartellamt hat in diesem Zusammenhang noch die Frage aufgeworfen, ob im Hinblick auf diesen, von der Rechtsprechung einem Lizenznehmer gewährten Einwand nicht schon kartellrechtliche Bedenken gegen die einschlägigen Bestimmungen des Lizenzvertrags der Parteien selbst, also gegen dessen Wirksamkeit von Anfang an, zu erheben seien. Dieser Frage braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht nachgegangen zu werden. Denn das Bundeskartellamt geht bei seinen Erwägungen von einer Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung aus, die nicht mit der des Berufungsgerichts übereinstimmt, legt also seinen Erwägungen einen Sachverhalt zugrunde, der für die Revisionsinstanz ohne Bedeutung ist.
2.
Die Revision stützt ihre Auffassung, daß der Lizenzvertrag der Parteien unwirksam sei, nicht allein auf die behauptete Vernichtbarkeit des lizenzierten Patents, sondern auch noch auf weitere rechtliche Gesichtspunkte, insbesondere auf die Gesichtspunkte des Verstoßes gegen die guten Sitten, der unzulässigen Rechtsausübung und des Verstoßes gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Sie meint: es wäre mit den guten Sitten und mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn es einem Patentinhaber gestattet wäre, einen Lizenznehmer auch in solchen Fällen am Lizenzvertrag festzuhalten, in denen Technik und Sachverhalt einfach lägen, der Nichtigkeitsgrund also klar und zweifelsfrei sei und das Patent nur noch formal Bestand habe; werde dem Lizenzgeber ein solcher Nichtigkeitsgrund entgegengehalten, so sei es rechtsmißbräuchlich, wenn er gleichwohl noch Lizenzgebühren fordere; rechtsmißbräuchlich sei es auch, wenn er sich in einem solchen Falle auf eine Nichtangriffsabrede berufen und damit die Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens verhindern wollte; schließlich verstoße es auch gegen § 1 GWB, wenn ein Patentinhaber, dem ein klarer und zweifelsfreier Nichtigkeitsgrund bekanntgegeben worden sei, sich mit einigen Erzeugern des patentierten Gegenstandes, die den Nichtigkeitsgrund ebenfalls kennen, zusammentue und mit diesen verabrede, die Nichtigkeitsklage nicht zu erheben, um durch den äußeren Schein des Bestehens eines Patentes andere Wettbewerber fernzuhalten und so trotz des Nichtigkeitsgrundes die Vorteile eines Patentschutzes noch weiter zu genießen.
Auch damit vermag die Revision nicht durchzudringen.
a)
Ob sich mit diesen Ausführungen der Revision die Unwirksamkeit des Lizenzvertrages der Parteien vom 29. Februar 1964 rechtlich schlüssig begründen ließe, braucht hier nicht im einzelnen erörtert zu werden. Denn schon der Sachverhalt, von dem die Revision dabei ausgeht, ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang unter Würdigung des vorgelegten Schriftwechsels mehrfach betont, daß der Kläger bei Abschluß des Lizenzvertrages vom 29. Februar 1964 keine positive Kenntnis von der offenkundigen Vorbenutzung durch die Firma T. gehabt habe, daß die dahin gehende Behauptung der Firma T. für den Kläger vielmehr unbewiesen geblieben und sogar unglaubhaft gewesen sei. Wenn die Revision jetzt die vom Beklagten behauptete Tatsache der offenkundigen Vorbenutzung und die Kenntnis des Klägers von der Vernichtbarkeit seines Patentes als bewiesen hinstellen will, so setzt sie damit ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben. Daß der Kläger durch einen nach Abschluß des Lizenzvertrags vom 29. Februar 1964 liegenden Umstand sichere Kenntnis von der offenkundigen Vorbenutzung der Firma T. und damit die Überzeugung von der Vernichtbarkeit seines Patentes erlangt hätte oder hätte erlangen müssen, ist aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht zu entnehmen. Fehlt es aber am Beweis dafür, daß der Kläger bei Abschluß des Lizenzvertrags oder später von der Vernichtbarkeit seines Patents überzeugt sein mußte, dann kann keine Rede davon sein, daß es sittenwidrig oder rechtsmißbräuchlich wäre, wenn er den Beklagten an dem Lizenzvertrag, insbesondere an seiner Verpflichtung zur Lizenzzahlung und an der Beachtung der Nichtangriffsabrede festhalten will.
b)
Daß der Kläger dem Beklagten in dem Lizenzvertrag vom 29. Februar 1964 überhaupt eine Nichtangriffsabrede auferlegt hat, verstößt auch dann nicht gegen § 20 GWB, wenn unterstellt wird, daß das lizenzierte Patent vernichtbar ist. Wenn in § 20 Abs. 2 Nr. 4 GWB Nichtangriffsabreden ausdrücklich als nicht "über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehend" anerkannt worden sind, so geht das Gesetz selbstverständlich davon aus, daß eine Nichtangriffsabrede überhaupt erst für den Fall einen Sinn hat, daß das lizenzierte Schutzrecht tatsächlich vernichtbar ist. Das Gesetz macht dabei auch keinen Unterschied, ob die Vernichtbarkeit des lizenzierten Patents mehr oder weniger "klar und zweifelsfrei" ist. Mißbräuchlich könnte es allerdings sein, wenn ein Patentinhaber seinem Lizenznehmer in Kenntnis der Vernichtbarkeit seines Patents eine Nichtangriffsabrede auferlegen wollte. Daß ein solcher Fall hier vorläge, ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht dargetan.
c)
Schließlich sind vom Berufungsgericht auch keine Tatsachen festgestellt worden, aus denen auf ein etwa gegen § 1 GWB verstoßendes komplottmäßiges Abkommen zwischen dem Kläger und einigen Erzeugern des patentierten Gegenstandes geschlossen werden könnte.
3.
Die Revision wendet sich ferner mit sachlichrechtlichen und Verfahrensrügen dagegen, daß das Berufungsgericht die Anfechtung des Lizenzvertrages vom 29. Februar 1964 durch den Beklagten wegen arglistiger Täuschung seitens des Klägers nicht als begründet angesehen hat. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben. Entscheidend sind auch hier wiederum die bereits oben bei II 2 a) erwähnten, von der Revision vergeblich angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger bei Abschluß des Lizenzvertrages vom 29. Februar 1964 keine positive Kenntnis von der offenkundigen Vorbenutzung durch die Firma T. gehabt habe, daß die dahingehende Behauptung der Firma T. für den Kläger vielmehr unbewiesen geblieben und sogar unglaubhaft gewesen sei. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts über den Umfang der Offenbarungspflicht eines Lizenzgebers der rechtlichen Nachprüfung allenthalben standhalten würden.
III.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Beklagte sich auch nicht auf eine Anfechtung des Lizenzvertrags wegen Irrtums berufen könne, daß die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht vorlägen, daß der Beklagte keine Minderung der Lizenzgebühren verlangen könne, falls die Firma T. ein privates Vorbenutzungsrecht in Anspruch nehmen könnte, und daß der Beklagte seine Leistung nicht verweigern könne, weil und solange der Kläger nicht gegen die Firma T. wegen Patentverletzung vorgehe, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie werden von der Revision auch nicht besonders angegriffen.
IV.
Nach alledem war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Löscher
Hill
Offterdinger
Stimpel