Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1982, Az.: I ZR 130/80
„Concordia-Uhren“
Vertrieb von Quarz-Uhren unter der Bezeichnung "Concordia"; Kollision von Unternehmensbezeichnungen; Namensschutz/Firmenschutz; Umwandlung der "Concordia-Uhren-Handelsgesellschaft mbH"; Unternehmenskontinuität; Berührung des Altersrangs einer Firma durch einen Rechtsformwechsel; Räumlicher Schutzbereich; Verwechslungsgefahr; Grundsatz des freien Warenverkehrs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1982
- Aktenzeichen
- I ZR 130/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13004
- Entscheidungsname
- Concordia-Uhren
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 14.05.1980
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1983, 2383 (Volltext mit amtl. LS) "Concordia-Uhren"
- NJW 1983, 2382-2383
- ZIP 1983, 300-303
Verfahrensgegenstand
Concordia-Uhren
Prozessführer
K. Warenversand GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, N. G., Kö.
Prozessgegner
C.-Uhren Handelsgesellschaft mbH & Co., Kommanditgesellschaft -
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die C.-Uhren Verwaltungsgesellschaft mbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Manfred Na., O., D.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Firmenfortführung und der firmenrechtlichen Priorität im Falle der Umwandlung einer GmbH in eine KG, in die sogleich eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen wird.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 1980 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Uhrengroßhandlung, ihr Sitz ist in D.. Sie führt in ihrer Firma die Bezeichnung "Concordia", nach ihrer Behauptung ununterbrochen seit 1913. Nach Ansicht der Beklagten ist die Firmenkontinuität durch Umwandlungsvereinbarungen der Gesellschafter der Klägerin nach dem Umwandlungsgesetz im Jahre 1972 unterbrochen worden.
Die Beklagte, ein Versandhandels-Unternehmen, brachte im Februar 1976 von der Firma Concordia Mail aus Belgien gelieferte und mit der Bezeichnung "Concordia" versehene Quarz-Uhren auf den deutschen Markt.
Darin sah die Klägerin eine schuldhafte Verletzung ihres Firmenrechts; sie forderte von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und als Schadensersatz die Erstattung der Anwaltskosten für das Abmahnungsschreiben. Die Beklagte gab die verlangte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Leistung von Schadensersatz, da sie ein Verschulden nicht träfe. Die Klägerin hat das Verschulden der Beklagten darin gesehen, daß diese vor dem Vertrieb der "Concordia"-Uhren keine Nachforschungen über entgegenstehende Rechte angestellt hatte.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
- 1)
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 785,98 nebst 7 % Zinsen seit dem 18. August 1976 zu zahlen,
- 2)
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß die Beklagte Uhren unter der Bezeichnung "Concordia" in den Verkehr gebracht hat,
- 3)
die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die Uhren unter der Bezeichnung "Concordia" in den Verkehr gebracht hat, und zwar aufgeschlüsselt nach Stückzahlen und Abgabepreis.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die Bezeichnung "Concordia" nicht widerrechtlich benutzt, da ihr an dieser Bezeichnung gegenüber der Klägerin das bessere Recht zustände. Denn ihre belgische Lieferantin habe in der Bundesrepublik Deutschland bereits seit 1969 durch Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit ein älteres Firmenrecht erworben, während die Klägerin sich nur auf 1972 entstandene Rechte stützen könne; etwaige ältere Rechte an der Bezeichnung "Concordia" seien im Zuge der Umwandlung erloschen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat in seinem ersten Urteil die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat durch sein Urteil vom 28. September 1979 (BGHZ 75, 172 - Concordia) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht die Beklagte erneut und im gleichen Umfang antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen - mit Ausnahme eines übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Auskunftsanspruchs.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
In seinem ersten Urteil hatte das Berufungsgericht offengelassen, ob sich die Klägerin für die Entstehung ihres Namens- und Firmenschutzes auf die Rechte der von 1913 bis 1972 im Handelsregister eingetragenen "Concordia-Uhren-Handelsgesellschaft mbH" stützen könne, obwohl diese Firma nach den - noch zu erörternden - Verträgen vom 2. September 1972 erloschen und ein Übergang der Firmenrechte auf die Klägerin nicht vereinbart worden sei. Denn auch wenn man auf den letztgenannten Zeitpunkt abstelle, stehe der Klägerin Firmenschutz zu, da die Beklagte sich nicht auf ältere Rechte der Firma "Concordia-Mail" aus Benutzungshandlungen in den Jahren 1969 bis 1971 stützen könne. Diese Firma habe zwar zu dieser Zeit eine Reihe von Wareneinkäufen unter ihrer Firma im Bundesgebiet getätigt, den Warenverkauf aber auf das Ausland beschränkt. Das habe für die Begründung eines Firmenschutzes im Sinne des § 16 UWG nicht ausgereicht, weil es an einer Warenverkaufstätigkeit im Inland gefehlt habe. Der Senat hat diese einschränkende Auslegung der Vorschrift nicht gebilligt und die Sache zur weiteren Prüfung zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zur danach maßgeblichen Frage getroffen hatte, ob die Einkaufstätigkeit der Firma Concordia Mail als eine auf Dauer angelegte, einen inländischen Firmenschutz rechtfertigende Geschäftstätigkeit angesehen werden könne.
Das Berufungsgericht ist nunmehr aufgrund weiterer Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Firma Concordia Mail in den Jahren 1968 bis 1972 in der Bundesrepublik unter ihrer Firmenbezeichnung eine Tätigkeit entfaltet habe, die auf den Beginn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen lasse, so daß zu dieser Zeit ein Firmenschutz begründet worden sei, auf den sich die Beklagte berufen könne. Das wird weder von der Revision - der dies günstig ist - noch von der Revisionserwiderung in Zweifel gezogen, begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken.
II.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, gleichwohl stünden der Firma Concordia Mail gegenüber der Klägerin im Inland keine besseren Rechte an der Bezeichnung "Concordia" zu, weil die Klägerin sich auf die Priorität der seit 1913 im Handelsregister eingetragenen Concordia-Uhren-Handelsgesellschaft mbH berufen könne. Die Umwandlung stehe dem nicht entgegen.
Dazu stellt das Berufungsgericht als unstreitig fest: Die seit 1913 im Handelsregister eingetragene "Concordia-Uhren-Handelsgesellschaft mbH" wurde durch Vereinbarung vom 2. September 1972 in die "Uhren Na. KG" umgewandelt und gleichzeitig zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Am selben Tage schlossen die bisherigen Gesellschafter der Concordia-Uhren-Handelsgesellschaft mbH einen neuen Gesellschaftsvertrag für die "Concordia-Uhren-Handelsgesellschaft mbH", deren wesentliche Aufgabe es sein sollte, als persönlich haftende Gesellschafterin der Firma "Concordia-Uhren Handelsgesellschaft mbH & Co. KG" zu fungieren; weiter wurde der Eintritt der "Concordia-Uhren Handelsgesellschaft mbH" mit Wirkung vom 1. Juli 1972 in die umgewandelte "Uhren-Na. KG" vereinbart, die ihrerseits in die "Concordia-Uhren Handelsgesellschaft mbH & Co. KG", die jetzige Klägerin umgewandelt wurde. Aus registerrechtlichen Gründen wurde der Name der GmbH am gleichen Tage durch Satzungsänderung in "Concordia-Uhren-Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung" geändert. Diese sämtlichen Vorgänge sowie das Erlöschen der ursprünglichen, seit 1913 im Handelsregister verzeichneten "Concordia-Uhren Handelsgesellschaft mbH" wurden am 14. Dezember 1972 ins Handelsregister eingetragen.
Das Berufungsgericht stellt ferner fest, daß die am 2. September 1972 gegründete "Concordia-Uhren-Handels GmbH" (die sogleich aus registerrechtlichen Gründen umbenannte Concordia-Uhren-Verwaltungsgesellschaft mbH) den Firmenbestandteil Concordia übernommen und das identische Handelsgeschäft, die Uhren-Großhandlung, fortgeführt habe, während die Uhren-Narkus GmbH, in die die Concordia-Uhren-Handelsgesellschaft mbH aus unstreitig steuerlichen Gründen umgewandelt worden sei, keine geschäftliche Tätigkeit entwickelt habe.
Wenn das Berufungsgericht auf dieser, von der Revision nicht in Frage gestellten, tatsächlichen Grundlage der Klägerin für den Gebrauch der Bezeichnung "Concordia" das bessere, weil ältere Recht eingeräumt hat, dann ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt worden, daß der Altersrang einer Firma oder der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts grundsätzlich durch den Wechsel der Rechtsformen nicht berührt wird, sofern dadurch an der Tatsache des Fortbestandes des gleichen Geschäftsbetriebes nichts geändert worden ist (vgl. BGHZ 21, 66, 69 - Deutsche Hausbücherei; BGH GRUR 1957, 550, 552; vgl. auch BGH GRUR 1961, 294, 298, ESDE).
Zwar handelte es sich dort nicht um gesellschaftsrechtliche Vorgänge auf der Grundlage des Umwandlungsgesetzes vom 12. November 1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1969 (BGBl I 1969, 2081). Der Anwendung jener Grundsätze steht jedoch eine Umwandlung aufgrund des Umwandlungsgesetzes im Streitfall nicht entgegen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht aus § 6 UmwG.
In dieser Vorschrift ist zum einen die Möglichkeit der Fortführung des Geschäftsbetriebes unbeschadet der Umwandlung ausdrücklich in Betracht gezogen worden. Zum anderen stehen die in § 6 für diesen Fall getroffenen Regelungen der Firmenfortführung der Anwendung der genannten Prioritätsgrundsätze auf den Streitfall nicht entgegen. Nach § 6 III UmwG durfte danach die umgewandelte Gesellschaft nicht mit dem Begriff "Concordia", sondern nur mit einer Personenfirma - hier geschehen als Uhren-Na. KG - firmieren. Diese Regelung stand aber der Aufnahme einer GmbH - hier der am 2.9.1972 gegründeten Concordia-Uhren Handelsgesellschaft mbH - als persönlich haftender Gesellschafterin in die KG mit den entsprechenden firmenrechtlichen Folgen (§ 19 II HGB) nicht entgegen.
Eine Kontinuität des Unternehmens im Sinne der genannten Rechtsprechung konnte das Berufungsgericht unbedenklich bejahen, da das Handelsgeschäft, insbesondere nach außen, unter demselben prägenden Firmenbestandteil "Concordia-Uhren-Handelsgesellschaft" fortgeführt wurde, die Gesellschafter dieselben blieben und sich sämtlich an den Umwandlungsmaßnahmen beteiligten, der Vorgang auch festgestellermaßen steuerlichen Zwecken diente und die - nur im Handelsregister verlautbare und zugleich mit der Umbenennung in "Concordia-Uhren-Handelsgesellschaft mbH & Co. KG" eingetragener Bezeichnung "Uhren-Na. KG" nur den als rechtlich notwendig angesehenen Weg darstellte, die GmbH in die Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG zu überführen, was unter Inanspruchnahme der Möglichkeiten des Umwandlungsgesetzes nicht möglich war.
Es mag sein, wie die Revision geltend macht, daß unter den Voraussetzungen des Streitfalls der Verkehr dem Handelsregister über die Priorität der Firma keine verläßlichen Aussagen entnehmen kann. Darin liegt indessen kein Unterschied zu den genannten früheren, vom Bundesgerichtshof nach den gleichen Grundsätzen entschiedenen, Fällen. Im übrigen kann sich der Verkehr für die Frage der Priorität auch sonst nicht ohne weiteres auf die Eintragung im Handelsregister verlassen, denn der Zeitrang des Firmenrechts entsteht im Sinne des § 16 UWG nicht in jedem Fall durch die registerliche Eintragung, sondern kann auch mit dem Zeitpunkt der Ingebrauchnahme der Bezeichnung im Verkehr entstehen, die aus dem Handelsregister nicht ersichtlich ist und gegebenenfalls auch zeitlich vor der Firmeneintragung liegen kann.
III.
Die Revision wendet sich ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich der räumliche Schutzbereich der Bezeichnung "Concordia" auf das gesamte Bundesgebiet erstrecke, und meint, es könne kein über die nähere Umgebung von Dortmund hinausreichender Firmenschutz geltend gemacht werden. Auch dieser Angriff hat keinen Erfolg. Da die Bezeichnung "Concordia" von Hause aus Unterscheidungskraft für die hier in Betracht kommende Ware hat, was der Senat bereits im ersten Revisionsurteil als festgestellt angesehen hat, hängt der räumliche Schutzbereich, wovon das Berufungsgericht ersichtlich ausgegangen ist, davon ab, ob die Bezeichnung als im gesamten Bundesgebiet in Gebrauch genommen angesehen werden durfte. Das ist hier im Hinblick darauf bejaht worden, daß die Klägerin als Mitglied des zuständigen Bundesfachverbandes für Uhrengroßhändler in dessen bundesweit verbreitetem Organ regelmäßig inseriert hat, im ebenfalls bundesweit verbreiteten Einkaufsführer der deutschen Uhren-Schmuck- und Silberwarenwirtschaft aufgeführt ist und, wie sich jedenfalls aus einem vorgetragenen Fall ergibt, aufgrund derartiger Quellen in anderen Teilen der Bundesrepublik von Fachleuten als Herkunfts- oder Vertriebsstelle von mit "Concordia" bezeichneten Uhren angesehen wird. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auf das Urteil des Senats vom 7. Juli 1972 (GRUR 1973, 265, 267 - Charme & Chic), in dem die Möglichkeit eines räumlich begrenzten Firmenschutzes in Betracht gezogen wird, kann sich die Revision demgegenüber nicht berufen, weil es sich dort, soweit unstreitig, nur um den Betrieb eines Ladengeschäfts handelte, während die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Großhandel betreibt. Dies gilt sinngemäß auch für die Ausführungen der Revision hinsichtlich der Belieferung unterschiedlicher Verkehrskreise durch die Parteien und soweit die Revision eine Verwechslungsgefahr trotz der Identität der Ware und der Bezeichnung für ausgeschlossen erachtet. Das Berufungsgericht durfte aus dem Umstand, daß es in dem erwähnten sowie in einem weiteren Fall bereits tatsächlich zu einer Verwechslung gekommen ist, indem die Klägerin als Herkunftsstätte der von der Beklagten vertriebenen Uhren angesehen wurde, unter den festgestellten Umständen als hinreichenden Beweis für wettbewerbliche Berührungspunkte ansehen und deshalb auch die Verwechslungsgefahr bejahen.
IV.
Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe an die Sorgfaltspflichten der Beklagten unangemessen strenge Maßstäbe angelegt und dadurch gegen § 276 BGB verstoßen. Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte habe als Versandhändlerin, weil sie sich dabei nur an Letztverbraucher wende, bei den gebotenen Recherchen nicht nach kollidierenden Firmenbezeichnungen im Uhrenfachgroßhandel zu forschen brauchen. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, daß durch die Verwendung des Namens eines Uhrengroßhändlers eine Verwechslungsgefahr entstehen konnte, und habe deshalb auch nicht den für den Großhandel bestimmten Einkaufsführer und die Fachzeitschrift des Großhandelsverbandes für Uhren in ihre Nachforschungen einbeziehen müssen, wie dies das Berufungsgericht angenommen hat. Auch dieser Angriff hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im ersten Revisionsurteil, worauf es sich im jetzt angefochtenen Urteil bezogen hat, eingehend dargelegt, aus welchen Gründen eingehende Nachforschungen im Streitfall nicht entbehrlich waren, und daß für die anzustellende Recherche zur Wahrung der erforderlichen Sorgfalt gegebenenfalls auch ein Fachmann des gewerblichen Rechtsschutzes hätte zu Rate gezogen werden müssen. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Tatsache allein, daß sich die Beklagte nur an Letztverbraucher wenden wollte, konnte sie schon im Hinblick auf zu erwartende Reparaturbedürfnisse nicht davon freistellen, auch im Fachhandelsbereich die Möglichkeit von Bezeichnungskollisionen in Betracht zu ziehen und sich entsprechend zu vergewissern.
V.
Die Revision rügt ferner Verletzung der Art. 30, 36 EWGV mit der Begründung, der Grundsatz des freien Warenverkehrs werde verletzt, wenn der deutsche Importeur dafür schadensersatzpflichtig gemacht werde, daß die importierten Waren den Firmennamen des belgischen Herstellers aufweisen. Dadurch würden Unternehmen, die in anderen Mitgliedsstaaten der EWG ansässig seien, beim inländischen Gebrauch ihrer dort legitim erworbenen und geführten Firmenrechte unangemessen behindert, insbesondere weil die Klägerin allenfalls regionale Bedeutung habe. Die Revision hält deshalb eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 177 EWGV für geboten.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22. Juni 1976 (NJW 1976, 1578 ff) entschieden, daß es mit den Vorschriften des EWG-Vertrages über den freien Warenverkehr vereinbar sei, wenn ein in einem Mitgliedsstaat ansässiges Unternehmen sich aufgrund eines nach den Rechtsvorschriften dieses Staates geschützten Firmen- und Warenzeichenrechts der Einfuhr der Waren eines in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Unternehmens widersetzt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates mit einer Bezeichnung versehen worden sind, welche zu Verwechslungen mit dem Warenzeichen und der Firma des ersten Unternehmens Anlaß gibt, vorausgesetzt, wofür im Streitfall nichts festgestellt ist, auch keine Anhaltspunkte bestehen, daß zwischen den betreffenden Unternehmen weder eine wettbewerbsbeschränkende Absprache irgendwelcher Art noch irgendeine rechtliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht, und daß ihre jeweiligen Rechte unabhängig voneinander begründet worden sind. Unter solchen Umständen hat das nationale Gericht allerdings zu prüfen, ob die Ausübung der Rechte nicht ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten darstellt. Eine weitere Einschränkung der inländischen Schutzrechte hat der EuGH unter dem Gesichtspunkt der Art. 30, 36 EWGV nicht für geboten angesehen (vgl. auch BGH NJW 1977, 1587, 1589 [BGH 03.06.1977 - I ZR 114/73] - Terranova-Terapin). Damit ist die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage bereits entschieden worden und demgemäß eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht geboten.
Daran ändert auch nichts, daß die Geschäftstätigkeit der Klägerin einen regionalen Schwerpunkt hat. Denn ihr Firmenschutz erstreckt sich, wie erörtert, nach dem inländischen Recht auf das gesamte Bundesgebiet und unterliegt daher aus dem Gesichtspunkt der Art. 30, 36 EWGV keinen anderen als den dargelegten Einschränkungen, für die die Frage eines regionalen Tätigkeitsschwerpunktes keine rechtserhebliche Bedeutung hat.
Danach war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Alff
Merkel
Erdmann
Teplitzky