Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.11.1968, Az.: 5 AZR 133/68
Urlaubzwölftelung; Mindesturlaub
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.11.1968
- Aktenzeichen
- 5 AZR 133/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Düsseldorf 28.03.1967 - 3 Ca 363/67
- LAG Düsseldorf 27.09.1967 - 6 Sa 282/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 21, 230 - 237
- DB 1968, 2224 (Volltext)
- DB 1969, 354-355 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 425 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1048 (amtl. Leitsatz) "Mindesturlaub"
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Zwölftelung des Urlaubs entstehende Bruchteile von Urlaubstagen, die nicht mindestens einen halben Tag ergeben, sind nicht zu berücksichtigen, gleichgültig, ob der Urlaub in Gestalt der bezahlten Freizeit oder der Abgeltung gewährt wird.
2. Die gesetzliche Garantie des Mindesturlaubs nach den §§ 1 bis 3 Abs. 1 BUrlG bezieht sich nur auf den nach erfüllter Wartezeit bestehenden Urlaubsanspruch. Es besteht keine gesetzliche Garantie dahin, daß die Summe der Teilurlaube aus mehreren im Kalenderjahr aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen den Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 Abs. 1 BUrlG erreichen müsse.