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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.06.1973, Az.: 4 AZR 387/72

Eingruppierungsprozeß; Hinweispflicht; Gesamttätigkeit; Einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit; Tätigkeitsmerkmale; Bekleidungsingenieur; Prüfung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.06.1973
Aktenzeichen
4 AZR 387/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 14.06.1972 - 5 Sa 16/70

Fundstellen

  • AP Nr 70 zu §§ 22, 23 BAT
  • DVBl 1974, 381 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. In "Eingruppierungsprozessen" sind die Instanzgerichte grundsätzlich verpflichtet, die Parteien nach § 139 ZPO darauf hinzuweisen, ob die überwiegend auszuübende Tätigkeit des Klägers eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ist oder mehrere, für sich allein jeweils nicht überwiegende Teiltätigkeiten tarifrechtlich zu bewerten sind.

2. Ohne besondere tarifliche Festlegung brauchen bei einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit qualifizierende tarifliche Tätigkeitsmerkmale nicht überwiegend erfüllt zu werden.

3. Wenn ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einem Angestellten nach Ablegung einer entsprechenden Prüfung und unter Hinweis auf seine langjährige Berufserfahrung amtlich und ausdrücklich bescheinigt, daß er einem Bekleidungsingenieur entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen besitze, und wird noch jahrelang in anderer Weise das Vertrauen des Angestellten auf die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung bestärkt, so handelt der Arbeitgeber treuwidrig, wenn er sich darauf beruft, der Angestellte besitze die bescheinigten Fähigkeiten und Erfahrungen nicht.