Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.06.1973, Az.: 4 AZR 387/72
Eingruppierungsprozeß; Hinweispflicht; Gesamttätigkeit; Einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit; Tätigkeitsmerkmale; Bekleidungsingenieur; Prüfung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.06.1973
- Aktenzeichen
- 4 AZR 387/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 14.06.1972 - 5 Sa 16/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr 70 zu §§ 22, 23 BAT
- DVBl 1974, 381 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. In "Eingruppierungsprozessen" sind die Instanzgerichte grundsätzlich verpflichtet, die Parteien nach § 139 ZPO darauf hinzuweisen, ob die überwiegend auszuübende Tätigkeit des Klägers eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ist oder mehrere, für sich allein jeweils nicht überwiegende Teiltätigkeiten tarifrechtlich zu bewerten sind.
2. Ohne besondere tarifliche Festlegung brauchen bei einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit qualifizierende tarifliche Tätigkeitsmerkmale nicht überwiegend erfüllt zu werden.
3. Wenn ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einem Angestellten nach Ablegung einer entsprechenden Prüfung und unter Hinweis auf seine langjährige Berufserfahrung amtlich und ausdrücklich bescheinigt, daß er einem Bekleidungsingenieur entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen besitze, und wird noch jahrelang in anderer Weise das Vertrauen des Angestellten auf die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung bestärkt, so handelt der Arbeitgeber treuwidrig, wenn er sich darauf beruft, der Angestellte besitze die bescheinigten Fähigkeiten und Erfahrungen nicht.