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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.10.1957, Az.: 2 AZR 48/55

Verhandlungsprotokolle der Tarifpartner; Auslegung des Tarifvertrages; Verfahrensrüge; Erhöhter Mehrarbeitszuschlag; Manteltarifvertrag; Zusatzschicht; Regelmäßige Schicht; Ausschlußklausel; Tarifwidrige Entlohnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.10.1957
Aktenzeichen
2 AZR 48/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 14.12.1954 - 1 Sa 350/54

Fundstellen

  • BAGE 5, 323 - 331
  • AP Nr. 12 zu § 1 TVG Auslegung
  • DB 1958, 460 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Revisionsgericht darf die Verhandlungsprotokolle der Tarifpartner, die für die Auslegung des Tarifvertrages von Bedeutung sein können, auch ohne ausdrückliche Verfahrensrüge heranziehen.

2. Den erhöhten Mehrarbeitszuschlag nach Manteltarifvertrag für die Arbeiter im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau § 17 Abs. 3 vom 07.04.1953 erhält auch, wer eine Zusatzschicht unmittelbar vor seiner regelmäßigen Schicht leistet.

3. Die Ausschlußklausel des Manteltarifvertrag für die Arbeiter im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau § 33 Abs. 2 vom 07.04.1953 erfaßt nicht die tarifwidrige Entlohnung.