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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1987, Az.: 3 StR 91/87

Gemeinschaftlich begangener Mordversuch mittels Verabreichung von Medikamenten; Feststellung, welcher von zwei Tätern welche Menge welchen Medikaments dem Opfer verabreicht hat; Gegenseitige Zurechnung der Tatbeiträge von Mittätern; Entstehung einer Garantenpflicht durch Bewohnen derselben Wohnung und Versorgung mit Essen; Pflicht zur Prüfung eines minder schweren Falls bei Vorliegen mehrerer gesetzlich vertypter Milderungsgründe; Pflicht zum Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes bei Totschlag und Mord

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.04.1987
Aktenzeichen
3 StR 91/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 16464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Flensburg - 27.08.1986

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord

Prozessgegner

1. Seemann Hans-Werner L. aus F., dort geboren am ... 1941

2. Rentnerin Ursula S., geborene Fr., aus Fl., geboren am ... 1930 in S.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Für die Beurteilung eines durch gemeinschaftliches Tun begangenen Mordversuchs ist es unerheblich, wenn offen bleibt, welcher von zwei Tätern welche Menge welchen Medikaments dem Opfer verabreicht hat, sofern nur festgestellt werden kann, dass beide den Tod des Opfers infolge einer Medikamentenvergiftung gewollt und insofern in einem Zeitraum von zwei Tagen einverständlich gehandelt haben.

  2. 2.

    Allein der Umstand, dass der Angeklagte zusammen mit einem Zeugen und dessen Ehefrau in derselben Wohnung lebte und ihm in deren Auftrag hin und wieder das Essen gereicht hat, reicht für die Begründung einer Garantenpflicht nicht aus.

  3. 3.

    Schon das Vorliegen eines gesetzlich vertypten Milderungsgrundes erfordert die Prüfung, ob bereits wegen dieses Milderungsgrundes ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Eine solche Prüfung ist unerlässlich, wenn zwei gesetzlich vertypte Milderungsgründe zusammentreffen.

  4. 4.

    Die Hinweispflicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes entfällt nicht deswegen, weil Totschlag gegenüber Mord das mildere Delikt ist.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 8. April 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth,
Dr. Gribbohm,
Kutzer,
Detter als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus Fl. für die Angeklagte S., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 27. August 1986 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten Hans-Werner L. und Ursula S. wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten Totschlags an dem damaligen Ehemann der Angeklagten S. verurteilt, und zwar den Angeklagten L. zu 6 Jahren und die Angeklagte S. zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten. Sie sind begründet.

2

I.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Im Jahre 1983 nahm die 1930 geborene Angeklagte S. den 1941 geborenen Angeklagten L. in die von ihr und ihrem Ehemann gemietete Wohnung auf und ging mit ihm ein eheähnliches Verhältnis ein. Der Ehemann der Angeklagten, das spätere Tatopfer, war Frührentner und infolge von Arbeitsunfällen pflegebedürftig. Er wurde nach dem Einzug des Angeklagten L. in die eheliche Wohnung von dem gemeinschaftlichen Leben ausgeschlossen. Er wurde den Angeklagten lästig. Am 6. oder 7. Oktober 1985 nahm sich der Angeklagte L. anläßlich eines Besuchs bei seiner Schwester, der Zeugin La., etwa 25 Tabletten der Marke "Lexotanil". Hierbei äußerte er sinngemäß, daß "man die Tabletten dem Alten eigentlich 'mal irgendwann unter's Essen mischen müßte" (UA S. 13). Am 9. Oktober 1985 berichteten beide Angeklagten einer anderen Schwester des Angeklagten, der Zeugin Lu., der Wahrheit zuwider, daß es dem Zeugen S. nicht gut gehe (UA S. 13/14). In Abwesenheit des Angeklagten erklärte die Angeklagte dieser Zeugin und deren Mutter, "daß sie ihn (den Zeugen S.) nicht mehr sehen könne, daß er weg müsse" (UA S. 14).

3

In der Zeit vom 10. Oktober 1985 morgens bis 11. Oktober 1985 mittags wurden dem Zeugen S. von den Angeklagten eine Überdosis der Medikamente Lexotanil und Neurocil und von dem Angeklagten L. eine Spritze Insulin von etwa 20 Einheiten verabreicht (UA S. 14/15). Die genaue Anzahl der Tabletten und der Insulineinheiten ließ sich ebenso wenig feststellen wie die Reihenfolge der Verabreichung und die konkreten Tatbeiträge beider Angeklagten (UA S. 15). Am Abend des 10. Oktober 1985 erklärte die Angeklagte den Zeugen Wolfgang und Gita Lu., ihrem Ehemann gehe es nicht gut, er röchele und schlafe schon den ganzen Tag. Als Wolfgang Lu. am Mittag des nächsten Tages, dem 11. Oktober 1985, den Ehemann der Angeklagten in dessen Bett beobachtet hatte, riet er der Angeklagten: "Ihr müßt einen Arzt haben, sonst geht er euch hops" (UA S. 16). Daraufhin entgegnete die Angeklagte: "Wir wollen auch einen Arzt, das langt jedoch morgen noch." Dem kurz danach erschienenen Zeugen Michael H. sagte die Angeklagte, daß ihr Ehemann krank sei, der Arzt bereits morgens da gewesen sei und abends wieder kommen würde. Der Angeklagte L. forderte Michael H. auf, zu gehen, weil der Arzt dem Zeugen S. Ruhe verordnet habe. Am selben Tag gegen 13.30 Uhr erzählte die Angeklagte dem Zeugen Dennis H., daß es ihrem Mann sehr schlecht gehe und er wahrscheinlich sterben werde. In dieses Telefongespräch schaltete sich die Mutter von Dennis H., die Zeugin La., ein und machte der Angeklagten Vorhalte. Daraufhin sagte die Angeklagte: "Ja, wir haben ihm die Tabletten gegeben und Hans-Werner (der Angeklagte L.) hat ihm eine Insulinspritze verpaßt. Das bleibt aber unter uns, hörst du?" Kurz vor Ende dieses Gesprächs äußerte die Angeklagte: "Wir gehen erstmal ein paar Stunden in die Stadt, und dann wollen wir hoffen, daß, wenn wir zurückkommen, Ernst (der Zeuge S.) schon kalt ist" (UA S. 17). Nach dem Telefongespräch informierte die Zeugin La. die Polizei, die einen Arzt benachrichtigte. Dieser stellte bei dem Tatopfer "alle Anzeichen einer Vergiftungserscheinung" fest. Das wurde in der Intensivstation des Krankenhauses, in das der Zeuge verbracht wurde, bestätigt. Er hat überlebt.

4

Die Einlassung der Angeklagten S., die eine Tötungsabsicht und das von der Zeugin La. bekundete Telefongespräch vom 11. Oktober 1985 bestreitet, sieht die Strafkammer als widerlegt an. Sie ist aufgrund einer näher begründeten Würdigung der von ihr erhobenen Beweise davon überzeugt, daß das Telefongespräch stattgefunden hat und "daß der Inhalt dieses Gesprächs den Tatsachen entspricht, d.h. daß beide Angeklagte dem Zeugen S. Tabletten verabreichten und die Spritze seitens des Angeklagten Lund verabreicht wurde" (DA S. 21). Auch die Einlassung des Angeklagten L., der Zeuge S. habe nur schlafen sollen, hält die Strafkammer für widerlegt. "Zum einen hätte es dafür nicht der Verabreichung einer solchen Menge der Medikamente bedurft, zum anderen wäre die Verabreichung der Insulinspritze selbst, deren Wirkung dem Angeklagten L. aufgrund eigener langjähriger Erfahrung bekannt war, insoweit überflüssig gewesen" (UA S. 22).

5

Aufgrund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer beide Angeklagte des versuchten Totschlags durch Unterlassen schuldig gesprochen und hierzu ausgeführt:

6

Nach dem Telefongespräch mit der Zeugin La. rechneten beide Angeklagten damit, daß der Zeuge S. ohne ärztliche Behandlung sterben könnte. Das nahmen sie zumindest billigend in Kauf (UA S. 23). Spätestens zu dieser Zeit habe die Handlungspflicht beider Angeklagten, ärztliche Hilfe herbeizuholen, eingesetzt. Die von den Angeklagten durch Untätigbleiben verletzte Garantenpflicht folge aus einer über Jahre anhaltenden Hausgemeinschaft, die der Angeklagten Steffen darüber hinaus aus ihrer Stellung als Ehefrau des Tatopfers. Die Kombinationswirkung von Neurocil, Lexotanil und Insulin hätte den Tod des Zeugen S. ohne die Einschaltung von Polizei und Arzt herbeiführen können.

7

Der in der Anklage erhobene Vorwurf des versuchten Mordes durch gemeinschaftliches Handeln der Angeklagten könne nicht aufrechterhalten werden. Denn es sei offen geblieben, "wer von den beiden Angeklagten zu welchem Zeitpunkt welche Menge welchen Medikaments dem Zeugen Steffen verabreichte" und wann der Angeklagte L. die Insulinspritze gab (DA S. 22). Es sei nicht auszuschließen, daß bis zum 11. Oktober 1985 mittags (Telefongespräch der Angeklagten mit der Zeugin La.) "beide Angeklagte voneinander unabhängig und zunächst auch jeder für sich ohne Tötungsabsicht handelten" (UA S. 23).

8

II.

Revision der Staatsanwaltschaft

9

Mit der Sachbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft Widersprüchlichkeiten der Sachverhaltsfeststellungen und eine diese nicht erschöpfende Beweiswürdigung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.

10

1.

In der Beweiswürdigung fehlt die sich aufdrängende Auseinandersetzung mit den von der Strafkammer festgestellten Tatumständen, die für einen Tötungsvorsatz beider Angeklagten schon bei der Verabreichung der Medikamentenüberdosis und der Insulinspritze sprechen. Dieser Würdigung war die Strafkammer entgegen ihrer Ansicht nicht deswegen enthoben, weil in der Beweisaufnahme offen geblieben war, "wer von den beiden Angeklagten zu welchem Zeitpunkt welche Menge welchen Medikaments" dem Zeugen S. verabreichte und wann ihm der Angeklagte die Insulinspritze gab. Die Strafkammer läßt hierbei außer acht, daß sie an anderer Stelle des Urteils den Zeitpunkt der Vergiftung durch Überdosierung - insoweit rechtsfehlerfrei - auf den "Zeitraum zwischen Donnerstag, dem 10.10.1985 morgens bis zum Mittag des Freitag, 11.10.1985," festgelegt hat (UA S. 14). Einer genaueren Eingrenzung bedarf es insoweit nicht. Im übrigen kommt es auf eine Tötungsabsicht, von der die Strafkammer spricht (UA S. 23), nicht an. Es genügt bedingter Vorsatz (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 211 Rdn. 11). Auch ist es für die Beurteilung eines durch gemeinschaftliches Tun begangenen Mordversuchs unerheblich, wenn offen bleibt, welcher von zwei Tätern welche Menge welchen Medikaments dem Opfer verabreicht hat, sofern nur festgestellt werden kann, daß beide den Tod des Opfers infolge einer Medikamentenvergiftung gewollt und insofern in einem Zeitraum von zwei Tagen einverständlich gehandelt haben. Denn bei Mittäterschaft muß sich grundsätzlich jeder Mittäter den Tatbeitrag des anderen zurechnen lassen (§ 25 Abs. 2 StGB). Wie die Tatbestandsverwirklichung unter den Mittätern verteilt ist, ist rechtlich ohne Bedeutung (vgl. Dreher/Tröndle a.a.O. § 25 Rdn. 7). Es kommt daher entscheidend darauf an, ob sich der Tatrichter die Überzeugung verschaffen kann, daß beide Angeklagte den ihnen lästig gewordenen Zeugen S. durch die heimliche Verabreichung einer Medikamenten-Überdosis beseitigen wollten und hierzu jeder Angeklagte mit Täterwillen die gemeinsame Tat gefördert hat, sei es auch nur durch bewußte Bestärkung des anderen im Tatwillen oder durch eine vorbereitende Handlung (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 "Tatinteresse 2"). Es bedurfte somit - was die Strafkammer infolge ihres unrichtigen rechtlichen Ausgangspunkts unterlassen hat einer abwägenden Auseinandersetzung u.a. mit folgenden auf ein gemeinsames Vorgehen beider Angeklagten hindeutenden Indizien:

11

Wiederholte Mitnahme von Lexotanil aus dem Hause der Zeugin La., am 6. oder 7. Oktober 1985 verbunden mit der Äußerung des Angeklagten, "daß man die Tabletten dem Alten eigentlich 'mal irgendwann unter's Essen mischen müßte" (UA S. 13);

12

Vortäuschung einer Krankheit des Tatopfers (UA S. 21) gegenüber den Zeugen Wolfgang und Gita Lu. am Abend des 10. Oktober 1985 (UA S. 15), dem Zeugen Michael Heikendorf am Mittag des 11. Oktober 1985 und dem Zeugen Dennis He. am selben Tage gegen 13.30 Uhr (er werde wahrscheinlich sterben, UA S. 16);

13

Lüge der Angeklagten Steffen gegenüber Michael He. am Mittag des 11. Oktober 1985, daß der Arzt bereits morgens da gewesen sei, und Unterstützung dieser Unwahrheit durch den Angeklagten L. mit der falschen Behauptung, daß der Arzt dem Zeugen S. Ruhe verordnet habe (UA S. 16);

14

Äußerungen der Angeklagten S. in dem Telefongespräch mit der Zeugin La. am 11. Oktober 1985, von deren Richtigkeit die Strafkammer überzeugt ist, nämlich "daß beide (!) Angeklagte dem Zeugen S. Tabletten verabreichten und die Spritze seitens des Angeklagten L. verabreicht wurde" (UA S. 21).

15

2.

Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft gebotene Überprüfung des Urteils auch zugunsten der Angeklagten hat ergeben, daß die Verurteilung des Angeklagten L. wegen Tötungsversuchs durch die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht getragen wird. Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe aufgrund enger persönlicher Verbundenheit mit dem Tatopfer und einer über Jahre anhaltenden Hausgemeinschaft mit ihm die Garantenpflicht gehabt, zum Schütze von dessen Leben einen Arzt herbeizuholen (UA S. 24). Gegen die Annahme einer Garantenpflicht, die eine Bestrafung wegen Tötungsversuchs durch Unterlassen ermöglichen würde, bestehen Bedenken. Das Tatopfer war der Ehemann der Angeklagten S., die ihn versorgt hat. Er wurde nach dem Einzug des Angeklagten L. in ein Zimmer der Wohnung abgeschoben. Daß sich der Angeklagte L. in irgendeiner Weise verpflichtet hätte, für das Leben oder die Gesundheit des Zeugen S. einzustehen, oder daß er dessen Versorgung und Pflege; wenigstens tatsächlich übernommen hätte, ist nicht dargetan. Allein der Umstand, daß er zusammen mit dessen Ehefrau in derselben Wohnung lebte und ihm in deren Auftrag hin und wieder das Essen gereicht haben mag, reicht für die Begründung einer Garantenpflicht nicht aus (vgl. BGH NStZ 1984, 163; NStZ 1985, 122; NStZ 1987, 171 f.).

16

3.

Die Strafzumessungserwägungen beschweren beide Angeklagten. Das Landgericht hat nicht bedacht, daß bei der von ihm angenommenen Begehung eines Delikts durch Unterlassen die Strafe nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden kann. Auf der Grundlage der rechtlichen Würdigung des Landgerichts kam also eine Milderung des Strafrahmens sowohl nach § 23 Abs. 2 StGB (wegen Versuchs) wie auch eine solche nach § 13 Abs. 2 StGB (wegen unechten Unterlassungsdelikts), jeweils in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB, in Betracht. Es wäre zunächst zu erörtern gewesen, ob dies zur Annahme eines minder schweren Falls nach § 213 2. Altern. StGB führt. Denn schon das Vorliegen eines gesetzlich vertypten Milderungsgrundes (z.B. nach § 13 Abs. 2, §§ 21, 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 1, §§ 30, 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB) erfordert die Prüfung, ob bereits wegen dieses Milderungsgrundes ein minder schwerer Fall anzunehmen ist (st. Rspr., z.B. BGHR StGB § 50 "Mehrfachmilderung 1"; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall "Gesamtwürdigung, fehlende 1"). Eine solche Prüfung ist unerläßlich, wenn - wie hier - zwei gesetzlich vertypte Milderungsgründe (§ 13 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 StGB) zusammentreffen; denn auch der nach § 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderte Strafrahmen des § 212 StGB ist höher als der, den § 213 2. Altern. StGB für minder schwere Fälle vorsieht.

17

III.

Revision der Angeklagten Steffen

18

Die Rüge, das Landgericht habe § 265 Abs. 1 StPO verletzt, ist zulässig und begründet. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen durch Unterlassung begangenen Totschlagsversuchs an ihrem Ehemann (unterlassene Beiziehung eines Arztes) verurteilt, während ihr in der gerichtlich zugelassenen Anklage ein durch aktives Tun begangener Mordversuch (Vergiftung ihres Ehemanns durch eine Überdosis Medikamente) zur Last gelegt worden war. Ausweislich des Protokolls, dem insoweit formelle Beweiskraft zukommt (§ 274 StPO), ist die Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden. Die Hinweispflicht entfiel nicht deswegen, weil Totschlag gegenüber Mord das mildere Delikt ist (vgl. BGH NStZ 1983, 424; Hürxthal in KK § 265 Rdn. 12). Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die Angeklagte bei prozeßordnungsgemäßem Verfahren mit Erfolg anders hätte verteidigen können.

19

Die Strafzumessung weist die unter II 3 dargelegten Rechtsfehler auf.

20

IV.

Revision des Angeklagten L.

21

Sie hat aus den unter II 2 und 3 ausgeführten Gründen Erfolg.

VRiBGH Schmidt ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert. Krauth
Krauth
Gribbohm
Kutzer
Detter