Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1984, Az.: 5 StR 755/83
Abwesenheit des Dolmetschers für 15 Minuten in der Hauptverhandlung; Fehlen der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern; Überschreitung des tatrichterlichen Ermessens; Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1984
- Aktenzeichen
- 5 StR 755/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11380
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 13.04.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1984, 1765 (amtl. Leitsatz)
- StV 1984, 146
Verfahrensgegenstand
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Kaufmann und Studenden Erdeniz T. aus B., geboren am ... 1946 in A. (Tü.), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Januar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, Dr. Niepel als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. April 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt sowie angeordnet, daß 274,88 Gramm Kokain, ein Teelöffel und ein Folienschweißgerät eingezogen werden. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist unbegründet. Mit ihr beanstandet die Revision, daß das Landgericht dem Dolmetscher K. am ersten Verhandlungstag gestattet hat, für 15 Minuten den Sitzungssaal zu verlassen, und diese Entscheidung damit begründet hat, der Angeklagte sei "seinen Angaben zufolge der deutschen Sprache mächtig", es könne deshalb "ohne Dolmetscher für kurze Zeit verhandelt werden". Entgegen der Auffassung der Revision enthält diese Begründung keinen Rechtsfehler. Ist der Angeklagte teilweise der deutschen Sprache mächtig, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, in welchem Umfang er einen Dolmetscher bei der Verhandlungsführung zuziehen will (BGHSt 3, 285, 286; BGH GA 1963, 148). Dieses Ermessen kann von dem Revisionsgericht nur dahin überprüft werden, ob seine Grenzen eingehalten worden sind (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1979 - 4 StR 517/79); nur beim Vorliegen eines Ermessensfehlers können die Verfahrensvorschriften der §§ 185 GVG, 338 Nr. 5 StPO verletzt sein.
Eine Überschreitung des tatrichterlichen Ermessens ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere kann aus der Einfügung der Worte "seinen Angaben zufolge" nicht gefolgert werden, daß das Landgericht von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Wie der Tatrichter sich die Überzeugung von dem Umfang der Sprachkenntnisse des Angeklagten verschafft, gehört zur Ausübung seines Ermessens. Es ist naheliegend, daß er dabei auch den Angeklagten befragt, ob er der Verhandlung ohne Dolmetscher für eine gewisse Zeit folgen kann. Daß das Landgericht bei seiner Entscheidung den Eindruck außer acht gelassen hat, den es selbst von den Sprachkenntnissen des Angeklagten innerhalb der Hauptverhandlung gewonnen hat, hält der Senat für ausgeschlossen.
2.
Die Revision beanstandet, die Dolmetscher K. und Ke. hätten sich auf den von ihnen allgemein geleisteten Eid berufen, obwohl sie nicht entsprechend Nr. 3 der Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern vom 17. März 1967 (ABl. für Berlin S. 507) von dem Landgerichtspräsidenten oder seinem Vertreter, sondern von einem mit dieser Aufgabe betrauten Richter vereidigt worden sind. Es kann dahinstehen, ob die AV des Senators für Justiz die Übertragung dieser Aufgabe auf einen anderen Richter ausschloß. Darauf könnte das angefochtene Urteil nicht beruhen. Der Bundesgerichtshof und das Reichsgericht haben bei Berufung eines Zeugen oder eines Sachverständigen auf einen früher nicht oder nicht ordnungsgemäß geleisteten Eid (§§ 67, 79 Abs. 3 StPO) das Beruhen stets ausgeschlossen, wenn der Tatrichter die Aussage irrtümlich als beeidigt angesehen und gewürdigt und der Zeuge oder Sachverständige seine Vernehmung als eidliche betrachtet hat (RGSt 64, 379, 380; RG JW 1929, 1047; JW 1930, 152; BGH, Urteil vom 27. August 1953 - 3 StR 147/53, bei Dallinger MDR 1953, 722). Diese Rechtsprechung wird im Schrifttum im wesentlichen gebilligt (Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 67 Rdn. 21, § 79 Rdn. 24; Pelchen in KK, § 67 Rdn. 10, § 79 Rdn. 8; Paulus in KMR 6. Aufl., § 67 Rdn. 15; aA Eb. Schmidt § 67 Rdn. 10). An ihr ist festzuhalten. Sie ist entsprechend auch auf den Dolmetscher anzuwenden, der sich nach § 189 Abs. 2 GVG auf einen allgemein geleisteten Eid beruft. Hier sind sowohl das Landgericht als auch die Dolmetscher ersichtlich davon ausgegangen, daß diese ordnungsgemäß vereidigt waren.
3.
Die Auffassung der Revision, der Dolmetscher Ke. hätte nach § 79 StPO als Sachverständiger vereidigt werden müssen, weil er einen Schriftsatz übersetzt habe, geht fehl. Die Revision übersieht, daß es dabei um einen Schriftsatz ging, den der Angeklagte Fe. als seine Äußerung zur Sache verlesen hat (Bl. III/110 d.A.). Gegenstand der Beweiserhebung war deshalb nicht die Übersetzung einer Urkunde, sondern die Übersetzung einer Erklärung des Angeklagten. Das ist reine Dolmetschertätigkeit (BGHSt 1, 4, 6) [BGH 28.11.1950 - 2 StR 50/50].
4.
Offenbleiben kann auch, ob der Hinweis des Landgerichts, "daß Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln als Vorstufe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet werden kann", den Erfordernissen eines rechtlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO entspricht. Auf einem solchen Verfahrensfehler könnte das angefochtene Urteil jedenfalls nicht beruhen. Der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens, dem die in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe des Erwerbs und des Besitzes als unselbständige Teilstücke zugrunde lagen, nicht anders verteidigen können (vgl. BGH, Beschluß vom 28. April 1981 - 5 StR 162/81).
5.
Entgegen der Auffassung der Revision hat sich das Landgericht an die Wahrunterstellung bei dem Beweisantrag vom 13. April 1983 (Anlage VIII zum Protokoll) gehalten. Von einer einschränkenden oder sinnentstellenden Auslegung der in diesem Antrag enthaltenen Beweistatsache kann keine Rede sein. Daß das Landgericht andere als die erhofften Schlüsse aus der als wahr unterstellten Tatsache gezogen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die weiteren Verfahrensrügen wie auch das sachlichrechtliche Vorbringen der Revision sind offensichtlich unbegründet. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinem ganzen Umfang nachgeprüft. Dabei sind Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht hervorgetreten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Fleischmann
Fuhrmann
Rebitzki
Niepel