Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1952, Az.: 2 StR 12/52.

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1952
Aktenzeichen
2 StR 12/52.
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 29.05.1951

Verfahrensgegenstand

Abführung von Mehrerlös

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. April 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 29. Mai 1951, soweit es ihn zur Abführung eines Mehrerlöses für verpflichtet erklärt, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Rüge der Revision des Angeklagten, die Strafkammer sei nicht ordnungsmässig besetzt gewesen, ist begründet.

2

Den Vorsitz in der Hauptverhandlung vor der erkennenden 2. grossen Strafkammer des Landgerichts Aachen führte der damalige LGRat Dr. Keutgen, der später während des Geschäftsjahres, und zwar mit Wirkung vom 1. September 1951, zum LG Direktor ernannt worden ist. In der Geschäftsverteilung des Landgerichts Aachen für 1951 war LGDirektor Dr. Müller zum Vorsitzenden der 2. und 4. grossen Strafkammer und LGRat Dr. Keutgen zum stellvertretenden Vorsitzenden der 2. Strafkammer bestellt worden. Diese Regelung führte, wie sich aus der dienstlichen Äusserung des LGPräsidenten ergibt, dazu, "dass der ordentliche Vorsitzende nicht regelmässig den Vorsitz führte, sondern dies zumeist seinem ordentlichen Vertreter überlassen musste; dagegen wurden dem ordentlichen Vorsitzenden sämtliche neu eingehenden Sachen vorgelegt". Aus diesem Umstand schliesst der LGPräsident, dass LGDirektor Dr. Müller "durchaus in der Lage war, Einfluss auf die Rechtsprechung der Kammer zu nehmen".

3

Der Senat vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Zulässig war es zwar, dass LGDirektor Dr. Müller gleichzeitig zum Vorsitzenden mehrerer Strafkammern bestellt worden ist (RGSt 55, 201;  56, 157). Es widerspricht den Vorschriften der §§ 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 GVG auch nicht, dass dann, wenn der ordentliche Vorsitzende vorübergehend an der Wahrnehmung des Vorsitzes verhindert ist, sein ordentlicher Vertreter in allen Sitzungen, die während der Dauer dieses vorübergehenden Zustandes anfallen, den Vorsitz führt (RGSt 55, 201, 203). Die Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden der 2. grossen Strafkammer des LG Aachen während des Geschäftsjahres 1951 war jedoch nicht nur vorübergehend. Allerdings waren im Justizministerialblatt, des Landes Nordrhein-Westfalen von der Justizverwaltung bereits am 1. Oktober 1950 zwei LGDirektorenstellen in Aachen zur Besetzung und zur Bekanntgabe an Bewerber ausgeschrieben worden; einer der Bewerber wer der seinerzeitige LGRat Dr. Keutgen. Das Präsidium ging deshalb bei der Geschäftsverteilung und der Bestellung des LGDirektors Dr. Müller zum Vorsitzenden zweier Strafkammern und des LGRat Dr. Keutgen zum stellvertretenden Vorsitzenden einer dieser Kammern von der Erwartung aus, dass die ausgeschriebenen Stellen bald besetzt würden. Es bestand jedoch keine Gewähr dafür, dass diese Erwartung sich schon in verhältnismässig kurzer Zeit, gemessen an der Dauer des Geschäftsjahres, erfüllen werde. Das beweist die Tatsache, dass es erst nach Ablauf von 2/3 des Geschäftsjahres zur Besetzung der LGDirektorenstellen gekommen ist. Da somit während des grösseren Teils des Geschäftsjahres der Vorsitz der 2. Strafkammer nicht vom ordentlichen Vorsitzenden wahrgenommen wurde, kann nicht anerkannt werden, dass das Gericht ordnungsmässig besetzt war.

4

Daran ändert der Umstand nichts, dass er sich sämtliche Neueingänge vorlegen liess. Für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorsitzenden genügt das nicht. Er kann nur dann den ihm als Vorsitzenden gebührenden Einfluss auf die Rechtsprechung seiner Kammer ausüben, wenn er in der Hauptverhandlung selbst als Vorsitzender entscheidend mitwirkt (vgl das zum Abdruck bestimmte Urteil des BGH v 13.12.1951 - 3 StR 683/51 -). Andernfalls kann er die Rechtsprechung der Kammer nicht beeinflussen; ja er darf es nicht einmal.

5

Der erörterte Mangel muss unter allen Umständen zur Aufhebung des Urteils führen (§ 338 Nr. 1 StPO).

6

Sachlichrechtlichen Bedenken würde das Urteil nicht unterliegen.

Dr. Moericke
Dr. Dotterweich
Werner
Dr. Sauer
Dr. Ortlieb