Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1979, Az.: BVerwG 8 C 26.78
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Anspruch auf die Gewährung von Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für die Zeit des Grundwehrdienstes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 26.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 15563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 25.01.1977 - AZ: VI 334/75
- VGH Baden-Württemberg - 21.09.1977 - AZ: VI 501/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 59, 188 - 195
- FEVS 29, 272
- NJW 1980, 2322-2323 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auf eine Mietbeihilfe zur Erhaltung seiner Wohnung während des Grundwehrdienstes hat der Wehrpflichtige bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen es dem Wehrpflichtigen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 4 USG (in der Fassung vom 8.3.1975 [BGBl. I S. 661]) "nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis zu lösen".
Gesetzliche Unterhaltsleistungen sind "Einkünfte" des Empfängern im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 USG und zählen daher zur Bemessungsgrundlage im Sinne dieser Vorschriften.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. September 1977 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der von Oktober 1969 bis Januar 1975 an der Universität K. Biologie studierte und dort die Diplomprüfung ablegte, begehrt von dem Beklagten Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz - USG - für die Zeit seines Grundwehrdienstes.
Über diese Zeit - 1. April 1975 bis 30. Juni 1976 - hin behielt er die von ihm während des Studiums gemietete und mit eigenen Möbeln ausgestattete Zweizimmerwohnung in K. bei, um nach dem Wehrdienst in K. zu promovieren. Mit seinem Antrag vom 2./5. Mai 1975 machte der Kläger geltend, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, die Wohnung aufzugeben; Wohnungen mit für Studenten tragbarer Miete seien in K. so schwer zu bekommen, daß die Suche nach einer neuen Wohnung seine Promotion unvertretbar verzögert hätte; außerdem wäre eine Wohnungsaufgabe wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen, weil dann Umzugs- und Lagerkosten in beträchtlicher Höhe angefallen wären.
Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 2. Juli 1975 ab, weil die Miete für die Wohnung von den Eltern des Klägers und nicht von diesem selbst entrichtet worden sei. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium F. durch Widerspruchsbescheid vom 11. August 1975 zurück mit der ergänzenden Begründung, eine Lösung des Mietverhältnisses sei zumutbar gewesen.
Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht unter Aufhebung der genannten Bescheide den Beklagten verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 2./3. Mai 1975 für seine Wohnung in K. eine Mietbeihilfe nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 USG zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im einzelnen ausgeführt, dem Kläger sei es nicht zuzumuten gewesen, das Mietverhältnis für die Zeit des Wehrdienstes zu lösen.
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: § 7 Abs. 2 Nr. 4 USG enthalte keine Regel, wonach es dem Wehrpflichtigen grundsätzlich zumutbar wäre, seine Wohnung bei der Einberufung aufzugeben. Unzumutbar sei die Auflösung des Mietverhältnisses im Einzelfall dann, wenn dem Wehrpflichttigen dadurch Nachteile entstünden, die insgesamt höher seien als die Vorteile für die Träger öffentlicher Belange. Dem Kläger seien durch die Beibehaltung der Wohnung während des Grundwehrdienstes Mietkosten von 1.950 DM (ohne Nebenauslagen) entstanden. Für eine Einlagerung und einen zweimaligen Transport wären etwa gleich hohe Aufwendungen erforderlich geworden. Abgesehen von dem Beschädigungsrisiko hätte also, so hat der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgeführt, der Träger der Unterhaltssicherung bei einer Ablehnung der Mietbeihilfe finanziell nicht viel erspart; denn der Beklagte habe zu erkennen gegeben, daß Lager- und Transportkosten im Wege des Härteausgleichs übernommen worden wären. Für den Kläger wäre es sehr schwierig gewesen, nach dem Wehrdienst eine ähnlich günstige Wohnung zu finden. Ohne die Einberufung des Klägers hätten dessen Eltern keinen Anlaß gehabt, die Miete zeitweilig weiter zu zahlen. Der Gewährung einer Mietbeihilfe stehe auch § 7 Abs. 3 USG nicht entgegen, weil zur Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 USG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 22 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auch die Unterhaltsleistungen der Eltern gehörten, die er, der Kläger, vor dem Wehrdienst erhalten habe. Bei der Berechnung der Mietbeihilfe, die der Kläger sonach beanspruchen könne, werde der Beklagte zu prüfen haben, ob der Kläger für dieselbe Zeit Wohngeld erhalten habe.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde zugelassene Revision eingelegt. Er rügt falsche Auslegung des Begriffes der Zumutbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 4 USG und führt aus, eine Abwägung der Interessen des Wehrpflichtigen und der öffentlichen Belange sehe das Gesetz nicht vor. Bei der Auslegung sei ein strenger Maßstab anzulegen. Die Wohnungssituation einer bestimmten Stadt und der Preis einer bestimmten Wohnung könnten ebensowenig berücksichtigt werden wie in der Regel die Höhe der Unterstellkosten für das Mobiliar. Der Kläger habe die Wohnung während des Wehrdienstes nicht benutzt. Er habe, da er in der Nähe des Wohnortes der Eltern stationiert gewesen sei, die Möglichkeit gehabt, Wochenenden und Urlaube im Elternhaus zu verbringen. Es sei nicht Zweck der Unterhaltssicherung, eine "Option" auf eine besonders günstige Wohnung nach dem Wehrdienst zu erhalten. Die Aufgabe einer Wohnung sei zumutbar, wenn die Kosten für die Miete jedenfalls nicht geringer wären als Kosten für Transport und Lagerung des Mobiliars. Das sei beim Kläger der Fall gewesen; das Gericht habe die Lagerungskosten auf 1.050 DM geschätzt, und es sei nicht anzunehmen, daß die Transportkosten die verbleibende Differenz zur Miete von 900 DM überstiegen hätten. Der Gewährung einer Mietbeihilfe stehe außerdem entgegen, daß die Miete bis zur Einberufung von den Eltern des Klägers bezahlt worden sei. Da der Kläger bis zur Einberufung keine eigenen Einkünfte gehabt und von den Unterhaltszahlungen der Eltern gelebt habe, komme eine Mietbeihilfe auch nach § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 USG nicht in Betracht.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. September 1977 und des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Januar 1977 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil
Der Oberbundesanwalt führt aus, einem Wehrpflichtigen werde während des Wehrdienstes Unterkunft nach dem Wehrsoldgesetz bereitgestellt, so daß für zusätzliche Unterkunft eine Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nur in besonderem Ausnahmefall gewährt werden könne. Die Auslegung des Unterhaltssicherungsgesetzes habe die §§ 30, 31 des Soldatengesetzes - SG - und dazu das Wehrsoldgesetz zu berücksichtigen, die den Lebensbedarf des Ledigen während des Grundwehrdienstes in erster Linie zu sichern hätten. § 7 Abs. 2 Nr. 4 USG greife daher nur ein, wenn die privaten Interessen des Wehrpflichtigen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit eindeutig überwögen. Dazu genüge es nicht, wenn der Wehrpflichtige seine Wohnung für Wochenenden und Urlaub beibehalten wolle; praktisch ungenutzter Wohnraum, zumal Studentenwohnungen, sollten dem Wohnungsmarkt nicht entzogen werden. Eine Mietbeihilfe sei auch noch nicht gerechtfertigt, wenn dem Wehrpflichtigen durch Lösung des Mietverhältnisses keine höheren Kosten entstünden als für die Miete oder wenn er nach dem Wehrdienst eine höhere Miete in Kauf nehmen müßte. Unterhaltsleistungen der Eltern gehörten nicht zu der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 USG.
II.
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das angefochtene Berufungsurteil hat die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts mit Recht zurückgewiesen. Denn der Kläger kann Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz beanspruchen.
Die Urteile der Vorinstanzen unterliegen nur insoweit der Prüfung, als ein Rechtsmittel eingelegt ist. Daher kommt es nicht darauf an, daß das vom Verwaltungsgerichtshof bestätigte Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit kein reines Vornahmeurteil ist, als es die Höhe der zu gewährenden Mietbeihilfe offen läßt. Der Verwaltungsgerichtshof geht dementsprechend nach den Urteilsgründen davon aus, bei "der Berechnung der Mietbeihilfe" werde der Beklagte zu prüfen haben, ob der Kläger für dieselbe Zeit Wohngeld erhalten habe, weil sich dadurch die Mietbeihilfe mindern würde. Da der Kläger kein (Anschluß-)Rechtsmittel eingelegt hat, ist dieser Frage nicht weiter nachzugehen; eine Verschlechterung des angefochtenen Urteils zum Nachteil des Beklagten kommt nicht in Betracht.
Die Leistung, die der Kläger begehrt, betrifft die Zeit seines Grundwehrdienstes vom 1. April 1975 bis 30. Juni 1976.
In rechtlicher Hinsicht ist daher das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung vom 8. März 1975 (BGBl. I S. 661) mit Änderungen durch das Gesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1046) anzuwenden; das Fünfte Gesetz zur Änderung des USG vom 16. Juli 1969 (BGBl. I S. 1013), das u.a. die §§ 7 und 23 USG geändert und über die Mietbeihilfe einen neuen § 7 a USG eingefügt hat, ist nicht anzuwenden.
Der Kläger kann eine Mietbeihilfe beanspruchen, weil ihm nicht zuzumuten war, das Mietverhältnis zu lösen und weil ausgeschlossen werden kann, daß die gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze überschritten wird.
Nach §§ 2 Nr. 1 Buchst. c, 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 4 USG in der hier anzuwendenden Fassung erhält als Sonderleistung Mietbeihilfe zur Erhaltung seiner Wohnung ein Wehrpflichtiger, der nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne in Haushaltsgemeinschaft lebt und dem nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis zu lösen; Mietbeihilfe wird nicht gewährt für die Benutzung von Wohnraum bei sonstiggen Familienangehörigen. Nach § 7 Abs. 3 USG dürfen die Sonderleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und 5 Buchst. d bis g USG zusammen mit den allgemeinen Leistungen 90 v.H. der Bemessungsgrundlage (§ 10 USG) nicht übersteigen.
Der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 USG verwendete Begriff der Unzumutbarkeit ("... nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis zu lösen") ist als Tatbestandsvoraussetzung der Mietbeihilfe ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. Ist er erfüllt und sind auch die weiteren in § 7 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 USG geforderten positiven und negativen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben, so hat der Wehrpflichtige einen Rechtsanspruch auf die (volle) Mietbeihilfe. Eine Ermächtigung zur Ermessensausübung ist in § 7 Abs. 2 USG nach dem Wortlaut der Vorschrift (als Sonderleistungen "werden gewährt ...") nicht zu erblicken. Daraus, daß § 7 Abs. 2 Nr. 4 USG von "Mietbeihilfe" spricht, kann unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift nicht geschlossen werden, daß die Behörde etwa über die Höhe nach Ermessen zu befinden hätte; liegen die Voraussetzungen zur Gewährung vor, so sind unbeschadet der in § 7 Abs. 3 USG vorgesehenen Höchstgrenze die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen in voller Höhe zu erstatten, obwohl das im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt ist. Das zeigen auch die übrigen Tatbestände des § 7 Abs. 2 USG.
Für die inhaltliche Auslegung des Begriffs der Unzumutbarkeit in § 7 Abs. 2 Nr. 4 USG (vgl. dazu Nr. 38 der Hinweise des Bundesministers der Verteidigung zur Durchführung des USG in der Fassung vom 1. Juli 1974 [VMBl. S. 182], in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung [Rundschreiben des BMVg vom 20. Januar 1975 - VMBl. S. 17 -] und in der Fassung vom 15. Juni 1977 [VMBl. S. 237]) ist nichts daraus herzuleiten, daß die Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz "Sonderleistung" ist. Im Rahmen der gesetzlichen Unterscheidung zwischen "Allgemeinen Leistungen" (für die Sicherstellung des Lebensbedarfs der Ehefrau und der Kinder des Wehrpflichtigen), "Einzelleistungen" (für unterhaltsbedürftige sonstige Familienangehörige) und "Sonderleistungen" sind die letzteren daran geknüpft, daß bestimmte in § 7 USG im einzelnen aufgeführte Aufwendungen oder Verpflichtungen vorliegen. Hingegen muß die Auslegung des Begriffs der Unzumutbarkeit selbstverständlich berücksichtigen, daß das Gesetz Unzumutbarkeit der Auflösung des Mietverhältnisses über eine "Wohnung" eigens fordert und also davon ausgeht, diese Auflösung könne auch zumutbar sein. Ferner muß - insoweit ist dem Oberbundesanwalt und dem Beklagten beizutreten - berücksichtigt werden, daß dem Wehrpflichtigen während des Grundwehrdienstes (unentgeltliche) Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, die er grundsätzlich auch in Anspruch nehmen muß, mit der Folge, daß er eine eigene Wohnung nur an Wochenenden und im Urlaub, also nur ausnahmsweise, selbst benützen kann. Aus diesen Gründen genügt es für die Gewährung einer Mietbeihilfe nicht, daß der Wehrpflichtige überhaupt eine eigene Wohnung hat, auch wenn er Hauptmieter ist und sie mit eigenen Möbeln ausgestattet hat; aus der Lösung eines Mietverhältnisses sich in aller Regel ergebende "normale" Schwierigkeiten und Nachteile müssen nach dem Gesetz hingenommen werden. Eine Mietbeihilfe ist vielmehr nur dann gerechtfertigt - und in diesem Sinne, aber auch nur in diesem Sinne, ist § 7 Abs. 2 Nr. 4 USG eine "Ausnahmevorschrift" -, wenn eine Lösung des Mietverhältnisses den Wehrpflichtigen schwerer treffen würde als andere Wehrpflichtige mit eigener Wohnung, wenn also über das "normale" Maß hinausgehende besondere Nachteile für ihn unvermeidlich wären. Eine Abwägung der Interessen des Wehrpflichtigen mit öffentlichen Belangen ist hierbei insoweit geboten, als geprüft werden muß, ob die Nachteile für den Betroffenen so beschaffen sind, daß der Einsatz der für die Mietbeihilfe erforderlichen öffentlichen Mittel gerechtfertigt erscheint.
Wann zusätzlich besondere Nachteile in dem dargelegten Sinne zu erwarten sind, ist abschließend nur im Einzelfall unter Würdigung seiner gesamten Umstände zu beurteilen. Dafür, welche Umstände in diese Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, lassen sich beispielhaft allgemeine Anhaltspunkte gewinnen:
In erster Linie wird Mietbeihilfe in Betracht kommen, wenn der Wehrpflichtige seine Wohnung auch während des Wehrdienstes weiterhin wirklich braucht. Weil - wie dargelegt - militärische Unterkunft zur Verfügung steht, wird man das bejahen können, wenn er die Wohnung an Wochenenden und im Urlaub nicht bloß benutzen will, sondern benutzen muß, weil er keinen anderen räumlichen Lebensmittelpunkt oder jedenfalls keine andere Unterkommensmöglichkeit hat. Die bereits erwähnten Hinweise des Bundesministers der Verteidigung in der jetzt geltenden Fassung nennen in Nr. 38 Abs. 5 hier Vollwaisen oder Wehrpflichtige, für die sonst objektiv keine Unterkommensmöglichkeit bei den Eltern besteht. Auf den Kläger trifft das nicht zu; daß er während seines Grundwehrdienstes an den Wochenenden und im Urlaub bei seinen Eltern in W., wo er nach eigener Angabe im Begleitschreiben zum Antrag vom 2./5. Mai 1975 auch noch den ersten Wohnsitz hatte, jedenfalls hätte unterkommen können, ist ebensowenig streitig wie daß er die Wohnung während des Wehrdienstes nicht selbst benutzte.
Weiter kann es eine Mietbeihilfe rechtfertigen, wenn der Wehrpflichtige, zumal wenn er erst in einem verhältnismäßig fortgeschrittenerem Alter einberufen wird, seine mit eigenen Möbeln ausgestattete Wohnung für nicht nur begrenzte Zeit zu seinem eigentlichen Lebensmittelpunkt gemacht hat, der ihm erhalten bleiben sollte, und wenn er sich damit insoweit vom Elternhaus gelöst hat. Beim Kläger, der am 14. Oktober 1948 geboren ist, kann das nach den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen nicht unbedenklich bejaht werden. Seine Wohnung in K. war für ihn eine Studentenwohnung für die Zeit des Studiums und der anschließenden Promotion, wie aus seinem eigenen Vortrag hervorgeht. Anderes ist nicht festgestellt.
Eine Auflösung des Mietverhältnisses ist dem Wehrpflichtigen ferner im allgemeinen nicht zuzumuten, wenn sie wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, etwa weil der Wehrpflichtige die Wohnung selbst möbliert hat und weil daher unvermeidlicherweise Einlagerungs- und Transportkosten entstehen würden, die gleich hoch oder höher ausfallen würden als die Miete für die Zeit des Wehrdienstes. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach Nrn. 38 Abs. 8, 94 Abs. 1 Buchst. g der Hinweise des Bundesministers der Verteidigung in der jetzt geltenden Fassung und Nrn. 38 letzter Absatz, Nr. 94 Buchst. g dieser Hinweise in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung die notwendigen Aufwendungen für das Unterstellen von Möbeln und Hausrat im Wege des Härteausgleichs nach § 23 USG erstattet werden können. Da es sich um eine Ermessensrichtlinie handelt und sich eine entsprechende Praxis gebildet haben wird, sind die Behörden nach dem Gleichbehandlungsgebot gebunden, in allen gleichgelagerten Fällen entsprechend zu verfahren. Wenn infolgedessen die öffentliche Hand bei einer Ablehnung der Mietbeihilfe doch nichts ersparen würde, wäre dem betroffenen Wehrpflichtigen nicht zuzumuten, trotzdem seine Wohnung aufzugeben.
Vorliegend hat der Verwaltungsgerichtshof die Auflösung des Mietverhältnisses deswegen als für den Kläger unzumutbar angesehen, weil für die Möbel Einlagerungs- und Transportkosten in der Mietbeihilfe entsprechender Höhe entstanden und im Wege des Härteausgleichs nach § 23 USGübernommen worden wären und weil es schwierig gewesen wäre, nach dem Grundwehrdienst eine ähnlich günstige Wohnung zu finden. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.
Die tatsächlichen Feststellungen zu den eventuellen Einlagerungs- und Transportkosten im Verhältnis zu den Mietkosten sind nicht in allen Punkten von der wünschenswerten Klarheit. Die Miete betrug nach einer dem Antrag des Klägers beigegebenen Bescheinigung des Vermieters vom 27. April 1975 ebenso wie nach einer von diesem dem Verwaltungsgericht erteilten Auskunft vom 19. Januar 1977 130 DM +12 DM Nebenkosten (für Müllabfuhr, Treppenhausbeleuchtung, ohne Heizkosten und persönlichen Stromverbrauch). Das Verwaltungsgericht spricht von 130 DM ohne Nebenkosten, der Verwaltungsgerichtshof dementsprechend von 1.950 DM ohne Nebenkosten, das sind monatlich 130 DM. Die eigentlichen Lagerkosten schätzt das Verwaltungsgericht auf Grund einer Auskunft eines Speditionsunternehmens auf monatlich etwa 70 DM. Zu den Transportkosten sagt es, sie könnten "je nach den Umständen ... sehr unterschiedlich" ausfallen, "im ungünstigsten Falle aber auch über 1.000 DM ... betragen"; die erwähnte Auskunft des Speditionsunternehmens hatte insoweit auf 700 DM gelautet. Der Verwaltungsgerichtshof spricht im Anschluß an seine Ausführungen über 1.950 DM Mietkosten davon, für die Einlagerung und den Transport wäre "nach den Ermittlungen des Verwaltungsgerichts eine etwa gleich hohe Summe aufzuwenden gewesen".
Unbeschadet dessen ist aus materiellrechtlichen Gründen davon auszugehen, daß Nebenkosten der hier fraglichen Art mitzurechnen sind (vgl. auch Nr. 39 der Hinweise des Bundesministers der Verteidigung in der jetzt geltenden Fassung). Auf der einen Seite stehen damit (142 × 15 =) 2.130 DM. Andererseits sind zu den eigentlichen Lagerkosten von (70 × 15 =) 1.050 DM an Transportkosten auf Grund der erwähnten, von den Beteiligten nicht angegriffenen und vom Verwaltungsgericht in bezug genommenen Auskunft jedenfalls 700 DM anzusetzen; vom Kläger wäre materiellrechtlich zu verlangen gewesen, diese Kosten möglichst gering zu halten. Die sich sonach insgesamt ergebenden 1.750 DM bleiben zwar um 380 DM unter den berücksichtigungsfähigen Mietkosten. Die Differenz ist aber nicht besonders groß. Und die weitere Feststellung, es wäre für den Kläger sehr schwierig gewesen, nach dem Grundwehrdienst in K. eine entsprechende Wohnung zu finden, schließt nach der Lebenserfahrung ein, daß durch Wohnungssuche für den Kläger Kosten angefallen wären.
Bei dieser Sachlage war es, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, dem Kläger aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu lösen.
Der Beklagte und der Oberbundesanwalt halten diesem Ergebnis zwar entgegen, es führe dazu, daß "in Städten mit Wohnungsknappheit durch Gewährung von Mietbeihilfe die Blockierung ungenutzten Wohnraums gefördert" werde. Das greift jedoch nicht durch. Denn die Entlastung des Wohnungsmarkts etwa in Universitätsstädten liegt außerhalb des Zwecks des Unterhaltssicherungsgesetzes.
Der Gewährung einer Mietbeihilfe steht abweichend von der Ansicht der Revisionsbegründung des Beklagten auch nicht entgegen, daß während des Studiums des Klägers dessen Eltern die Miete bezahlt haben. Der Kläger hatte die Wohnung selbst gemietet. Unabhängig von der Abwicklung der Mietzahlung ist davon auszugehen, daß die Eltern durch Tragung der Kosten dem Kläger Unterhalt geleistet haben. Wie die Instanzgerichte im Ergebnis zutreffend angenommen haben, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß die Eltern ihre Zahlungen auch nach der Diplomprüfung fortgesetzt haben würden. Aber auch wenn sie das für die Zeit der Promotion hätten tun wollen, bedeutet das noch nicht, daß sie das auch für zusätzliche 15 Monate Grundwehrdienst getan hätten.
Schließlich scheitert eine Mietbeihilfe nicht an § 7 Abs. 3 i.V.m. mit § 10 Abs. 2 Nr. 2 USG, wie im Gegensatz zu den Vorinstanzen der Beklagte und der Oberbundesanwalt meinen. Nach § 7 Abs. 3 USG (vgl. jetzt den neuen § 7 a Abs. 2 USG) dürfen die Sonderleistungen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und 5 Buchstaben d bis g USG zusammen mit den allgemeinen Leistungen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 10 USG) nicht übersteigen. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 USG sind bei einem Wehrpflichtigen, der - wie damals der Kläger - nicht zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, Bemessungsgrundlage "der Arbeitslohn in dem Jahr, das dem Kalendermonat der Einberufung vorausgeht ... sowie seine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes". Nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 22 Abs. 1 Satz 1 EStG sind sonstige Einkünfte Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten gehören. Daß unter diese sonstigen Einkünfte auch wiederkehrende Unterhaltsleistungen fallen, liegt der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 EStG zugrunde. Dort ist bestimmt, daß Bezüge, die einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, nicht dem Empfänger zuzurechnen sind, wenn der Geber unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Der Kläger hat in dem fraglichen Jahr keinen Arbeitslohn bezogen. Welche Unterhaltszahlungen er damals erhalten hat, haben die Instanzgerichte nicht festgestellt. Sie haben aber ausgeführt, daß der Mietbetrag 90 % der dem Kläger monatlich gewährten Unterhaltsleistungen überstiegen hätte, könne ausgeschlossen werden. Hiervon hat das Revisionsgericht auszugehen. Weiter kann nach den Umständen des Falles davon ausgegangen werden, daß der Kläger Unterhaltssicherungsleistungen anderer Art, soweit sie nach § 7 Abs. 3 USG ebenfalls zu berücksichtigen wären, nicht erhalten hat.
Die Revision des Beklagten konnte sonach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.560 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Noack
Lotz