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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1955, Az.: V ZR 72/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1955
Aktenzeichen
V ZR 72/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich
OLG Oldenburg - 11.01.1954

Fundstellen

  • BGHZ 17, 348 - 354
  • DÖV 1956, 581 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1955, 1399 (Volltext mit amtl. LS) "Heilung von Mängeln"

Prozessführer

der E.-r. Kirchengemeinde B., vertreten durch ihren Kirchenrat Pastor Bui., Johannes He. und F. U.,

Prozessgegner

1. die Rei. mbH i.L., vertreten durch die D. R.- und T. AG, Be., diese vertreten durch die H. S. mbH H., K.straße ..., diese gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Walter Z. und Heinrich Re.,

Sonstige Beteiligte

2. den Rentner Carl Theodor M. in St.,

Amtlicher Leitsatz

Die §§187 Satz 1, 208, 176 ZPO finden bei einer Enteignung auf Grund des §17 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Landbeschaffung zum Zwecke der Wehrmacht auch Anwendung auf die Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Bevollmächtigten des Enteigneten. §187 Satz 2 ZPO ist dabei nicht anzuwenden.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Spieler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 11. Januar 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin war Eigentümerin der im Grundbuch von Bu. Band 27 Blatt 337 und Band 8 Blatt 201 verzeichneten Grundstücke, die in kleineren Teilen an insgesamt 52 Familien verpachtet waren. Am 8. Juni 1943 beantragte die Rei. mbH - die Beklagte - bei der Reichsstelle für Landbeschaffung die Enteignung der Grundstücke Flur 14 Parzelle 5 und 20 und Flur 1 Parzelle 54, 55 und 56 mit zusammen 14,8567 ha. Die Beklagte wollte diese Grundstücke erwerben, um damit einen etwa 40 ha großen Hof einer Frau v. Mi. zu vergrößern und diesen so erweiterten Hof dem Bauern Carl Theodor M. als Ersatz dafür zuzuteilen, daß er seinen in der Gemeinde Kn. in der Nähe von Wi. gelegenen Hof für Zwecke der Wehrmacht aufgeben mußte. Die Klägerin widersprach diesem Antrag durch Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Sch. in Aurich vom 15. Juli 1943, wobei insbesondere auf die Belange der Pächter hingewiesen wurde. Am 13. August 1943 gab darauf M. der Beklagten die Erklärung ab, die Kirchenländereien von 14,85 ha den Pächtern mindestens bis zwei Jahre nach Kriegsende zu belassen. Nach einer mündlichen Verhandlung vom 17. August 1943, in der die Klägerin durch Rechtsanwalt Dr. Sch. und zwei Mitglieder des Kirchenvorstands vertreten war, erließ der Leiter der Reichsstelle für Landbeschaffung am 7. September 1943 einen Planfeststellungs- und Besitzeinweisungsbeschluß, durch den die Beklagte mit Wirkung vom 1. Oktober 1943 in den Besitz der genannten Grundstücke eingewiesen wurde.

2

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde ein Gutachten des Dipl. Landwirts W. von der landwirtschaftlichen Betriebsprüfungsstelle GmbH in Be. und des Bauern Bl. in Ne. vom 3./11. April 1944 über den Wert der in Anspruch genommenen Kirchenländereien eingeholt. Darnach wurden bewertet:

10,0848 ha Acker zu je 3.500 RM je ha =35.296,80 RM
4,7719 ha Grünland zu je 3.700 RM je ha = 17.656,03 RM
14,8567 ha52.952,83 RM
oder rund 53.000,00 RM
3

Am 25. Mai 1944 fand in Bunde eine mündliche Verhandlung vor dem Leiter der Reichsstelle für Landbeschaffung statt, in der für die Klägerin zwei Mitglieder des Kirchenvorstandes "im Beistande von Frau Rechtsanwalt Sch." erschienen. Die Vertreter der Klägerin beantragten in erster Linie eine Vertagung der Entschädigungsverhandlung, um ein Gutachten eines von der Kirchengemeinde beauftragten Sachverständigen abzuwarten, und beanstandeten das vorliegende Gutachten vor allem hinsichtlich der Bewertung des Polderbodens mit 3.500 RM als zu niedrig. Auch der Vorsitzende bei dieser mündlichen Verhandlung hielt eine weitere Klärung durch Sachverständige für erforderlich, verkündete aber, "um die grundbuchliche Umschreibung voranzutreiben", folgenden Beschluß:

  1. "I.

    Als Teilentschädigung für die Enteignung der unter II näher bezeichneten Grundstücke hat die Rei. mbH Be. an die Eigentümerin den Betrag von 50.000 RM nebst 4 v.H. Zinsen ab 1.10.1943 zu zahlen.

    Die Festsetzung der Restentschädigung bleibt vorbehalten.

  2. II.

    Von dem im Grundbuch von B. Band 27 Blatt 337 und Band 8 Blatt 201 verzeichneten Grundbesitz werden hiermit folgende Grundstücke zu Gunsten der Rei. mbH, Be., enteignet:

Gem.BunderheeFlur14Parzelle20=5,9483ha
"""1"54=0,6592"
"""1"55=3,2141"
"""1"56=0,8986"
"""14"5=4,1365"
14,8567ha."
4

Das Protokoll dieser Verhandlung mit diesen Beschlüssen sollte lt. Verfügung des Leiters der Reichsstelle zu dem Protokoll außer an die Rei. GmbH an Rechtsanwalt Sch. "E.m.R." (Einschreiben mit Rückschein) zugestellt werden. Es wurde am 12. Juni 1944 an Frau L. Sch. in A. entsprechend dem von dieser auf dem Rückschein eigenhändig ausgefüllten Empfangsbekenntnis behändigt.

5

Am 25. August 1944 wurde die Beklagte gemäß Ersuchen des Leiters der Reichsstelle für Landbeschaffung vom 18. August 1944 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

6

In der Folge teilte Rechtsanwalt Dr. Sch. mit Schreiben vom 26. September 1944 der Reichsstelle für Landbeschaffung mit, daß er bis jetzt keinen Sachverständigen gefunden habe, der die Schätzung des Landes übernehmen könne. Er bitte, die Sache vorläufig auszusetzen. Da nur noch über den Rest der Zahlung verhandelt werde, werde dem wohl nichts mehr im Wege stehen.

7

Der vorläufige Entschädigungsbetrag wurde zunächst nicht ausbezahlt, da auf der Parzelle 5 der Flur 14 eine Grunddienstbarkeit gelastet hatte, die auf Grund eines Testaments eines Grundbesitzers Heyko Didden He. in Bu. vom 23. März 1886 eine Pflicht zur Unterhaltung von Gräbern begründete. Hiewegen führte Rechtsanwalt Dr. Sch. einen Briefwechsel mit verschiedenen Stellen. Von der Teilentschädigung ist auch in der Folge nichts bezahlt worden.

8

Der mit Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. Sch. vom 21. Dezember 1949 bei dem Wiedergutmachungsamt beim Landgericht Aurich geltend gemachte Rückerstattungsanspruch der Klägerin wurde durch rechtskräftig gewordenen Beschluß des Wiedergutmachungsamts vom 28. Mai 1951 als unbegründet zurückgewiesen.

9

Mit der am 11. März 1953 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß als Eigentümerin der im Grundbuch von Bu. Band 8 Blatt 201 verzeichneten Flurstücke 54, 55, 56 in der Flur 1 der Gemarkung Bu. die e.-r. Kirchengemeinde B. eingetragen wird,

11

hilfsweise,

12

die Beklagte zu verurteilen, die im Grundbuch von Bu. Band 8 Blatt 201 verzeichneten Flurstücke 54, 55, 56 in der Flur 1 der Gemarkung Bu. an die Klägerin aufzulassen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Das Landgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben.

16

In der Berufungsinstanz ist der Rentner M. dem Verfahren auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat sich dem Vorbringen und den Anträgen der Beklagten angeschlossen, außerdem selbst beantragt, der Klägerin auch die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen.

17

Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage unter Zuscheidung der Kosten des Rechtsstreits an die Klägerin abgewiesen. Es hat diese Entscheidung durch Urteil noch dahin ergänzt, daß die Klägerin auch die Kosten des Nebenintervenienten zu tragen hat.

18

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Der Nebenintervenient hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe:

19

1.

Das Berufungsgericht führt aus:

20

Die Klägerin wolle Berichtigung des Grundbuchs erreichen, weil dessen Inhalt mit der wahren Rechtslage nicht übereinstimme (§894 BGB). Das ordentliche Gericht sei zur Nachprüfung befugt, ob der Verwaltungsakt, auf dem die Eintragung der Beklagten im Grundbuch beruhe, gesetzmäßig zustande gekommen sei. Es sei nicht richtig, daß der Entschädigungs- und Enteignungsbeschluß der Reichsstelle für Landbeschaffung vom 25. Mai 1944 nichtig sei, weil ein Teilentschädigungsbeschluß nicht hätte ergehen dürfen. Die Reichsstelle sei nach dem Landbeschaffungsgesetz für Zwecke der Wehrmacht vom 29. März 1935 (RGBl I, 467 - im folgenden: LBeSchG -) zur Einleitung und Durchführung eines Enteignungsverfahrens befugt gewesen. Sie habe nach §§14 bis 16 der Ersten DurchführungsVO zu diesem Gesetz vom 21. August 1935 (RGBl I, 1097) die Entschädigung mit den Beteiligten in einer Verhandlung erörtern und geeignete Sachverständige beiziehen müssen und habe dann durch begründeten Beschluß über die Entschädigung und Enteignung entscheiden können. In der Verhandlung vom 25. Mai 1944 sei kein Sachverständiger anwesend gewesen, die Klägerin habe eine Vertagung der Verhandlung erbeten, damit durch weitere Sachverständige das vorliegende Gutachten des Sachverständigen W. überprüft werden könne. Mit Rücksicht darauf, daß eine endgültige Entscheidung über die Höhe der Entschädigung nicht möglich gewesen sei, habe die Reichsstelle, "um jedoch eine grundbuchliche Umschreibung voranzutreiben", eine Teilentschädigung von 50.000 RM festgesetzt.

21

a)

Eine solche Teilentschädigung sei gesetzlich nicht vorgesehen, es sei jedoch weder aus dem Gesetz noch aus allgemeinen Erwägungen abzuleiten, daß die Festsetzung einer Teilentschädigung unzulässig sei. Nach §32 des Preußischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Mai 1874 (GesS 221) und §4 des Preußischen Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (GesS 211) habe das Eigentum an einem enteigneten Grundstück erst nach Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungssumme auf den Unternehmer übergehen können. In §§16 und 17 der 1. DVO z LBeschG sei gesagt, daß Entschädigungsbeschluß und Enteignungsbeschluß "zugleich" ergehen sollten, daß die angeordnete Rechtsänderung mit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten eintreten sollte und daß an die Stelle des Grundeigentums die Entschädigung oder der Anspruch auf Entschädigung treten sollte. Dies sei eine Fortentwicklung des bisherigen Rechts in der Richtung einer Erleichterung der Enteignung, die die Reichsstelle für Landbeschaffung verpflichte, die verbliebenen Formvorschriften einzuhalten.

22

b)

Der beanstandete Beschluß vom 25. Mai 1944 werde dem Sinn des §16 der 1. DVO nicht gerecht; denn aus §§16, 14 und 15 der 1. DVO lasse sich erkennen, daß die gesamte Entschädigung für den Grundstückseigentümer festgesetzt werden sollte, wenn die Enteignung ausgesprochen würde. Da die 1. DVO in erster Linie eine Einigung der Beteiligten anstrebe, bestehe auch die Möglichkeit, daß sich die Beteiligten über eine gewisse Mindesthöhe der Entschädigung einig seien, so daß die Entscheidung der Reichsstelle nur für den Restbetrag erforderlich sei. Auch bei fehlender Einigung könne unter Umständen kein Zweifel bestehen, daß eine gewisse Summe immer als Entschädigung festgesetzt werden müsse, so daß es praktisch erscheinen könne, diese Summe bereits einzusetzen und die Entscheidung über den Restbetrag auszusetzen. Dieses Verfahren könnte bedenklich sein, wenn die festgesetzte Mindestsumme nur einen geringen Bruchteil der wirklichen Entschädigung ausmachen würde. Man könne aber die Bedenken beiseite schieben, wenn die Parteien mit einer solchen Regelung einverstanden seien oder wenn die Restsumme unwesentlich sei, wie hier, wo der streitige Restbetrag bei 3 bis 5.000 DM, also etwa bei 1/10 der Gesamtsumme liege.

23

c)

Der Teilbeschluß könne auch nicht deswegen unzulässig sein, weil einer der Beteiligten das Anfechtungsrecht genommen werde; denn die nach §3 LBeschG, §16 Abs. 2 der 1. DVO gegebene Möglichkeit, den Anspruch auf Entschädigung durch Klage beim Entschädigungsgericht geltend zu machen, werde der Enteigneten durch einen Teilentschädigungsbeschluß nicht genommen.

24

d)

Die Teilentschädigung führe aber dazu, daß der Grundstückseigentümer das Eigentum am Grund und Boden verliere, ehe seine Entschädigung voll festgesetzt sei. Diese Handhabung verstoße gegen das Landbeschaffungsgesetz, das die Festsetzung der vollen Entschädigung zugleich mit der Enteignung verlange und eine Trennung des Entschädigungsbeschlusses und des Enteignungsbeschlusses nicht zulasse. Sie durchbreche den geringen Schutz, den das Landbeschaffungsgesetz dem Grundstückseigentümer noch biete.

25

Der Grundstückseigentümer stehe aber bei der gesetzgemäßen Behandlung nicht besser als bei der, die die Reichsstelle vorgenommen habe; denn nach §17 der 1. DVO träten die Wirkungen der Enteignung bereits mit der Zustellung des Beschlusses an den Eigentümer ohne Rücksicht darauf ein, ob gegen die Festsetzung der Entschädigung Klage erhoben werde, so daß im Falle der Klagerhebung die Entschädigung auch erst längere Zeit nach dem Verlust des Grundbesitzes endgültig festgesetzt werde. Dem Gesetzgeber des Landbeschaffungsgesetzes sei nicht daran gelegen gewesen, die Enteignung und Entschädigung so eng zu verbinden, daß der Eigentümer im Zeitpunkt der Enteignung bereits den Gegenwert erhalten habe, sondern daran, die Wirkung der Enteignung möglichst bald, ohne Rücksicht auf die Zeit der Entschädigung eintreten zu lassen.

26

e)

Der Umstand, daß die Teilentschädigung von 50.000 RM nicht alsbald gezahlt worden sei und daß die restliche Entschädigung nicht festgesetzt worden sei, sei ohne Bedeutung zumal diese Unterlassung einem Antrag der Klägerin im Schreiben ihres Anwalts vom 26. September 1944 entsprochen habe.

27

f)

Die Festsetzung einer Teilentschädigung könne also den Beschluß vom 25. Mai 1944, einen Verwaltungsakt, nicht nichtig, sondern nur anfechtbar machen.

28

Die Revision meint, es könne auch die Unwirksamkeit des Entschädigungsbeschlusses nachgeprüft werden, weil es sich dabei nur um eine Vorfrage für die Entscheidung des Klaganspruchs handle.

29

Im Enteignungsrecht gelte der Grundsatz, daß die Enteignung nicht ohne Entschädigung erfolgen könne. Wenn das Berufungsurteil anerkenne, daß die Festsetzung einer Teilentschädigung dem gesetzlichen Erfordernis nicht genüge, so sei die weitherzige Auffassung nicht gerechtfertigt, man könne sich darüber wegsetzen, weil nur ein verhältnismäßig kleiner Restanspruch zur späteren Festsetzung verblieben sei. Es gelte der Grundsatz, daß erst, wenn die Entschädigung gewährleistet sei, das Eigentum übergehen solle. Dieser Grundsatz sei in §32 des Preußischen Enteignungsgesetzes so weit ausgebaut, daß regelmäßig erst nach Zahlung oder Sicherstellung der Entschädigungssumme die Enteignung ausgesprochen werden dürfe. Wenn auch dieser Grundsatz reichsgesetzlich gelockert werden könne, so könne dies doch nicht in einer Durchführungsverordnung geschehen. Die Lockerung gehe auch nicht so weit, daß sich der Enteignete mit einem Entschädigungsanspruch begnügen solle, dessen Bescheidung bei Ausspruch der Enteignung noch offen bleibe. Da es sich dabei um eine grundsätzliche Frage handle, könne es nicht darauf ankommen, ob nur ein Teil oder ein verhältnismäßig kleiner Teil der Entschädigung noch nicht festgesetzt sei. Auch das Landbeschaffungsgesetz beabsichtige keine Durchbrechung des Grundsatzes, daß die Entschädigung bei der Enteignung festgestellt sein müsse; denn §16 der 1. DVO sehe vor, daß die Entschädigung in einem Entschädigungsbeschluß festzusetzen und nunmehr erst die Enteignung auszusprechen sei. Da es sich um die Durchbrechung des Eigentumsschutzes handle, seien strenge Anforderungen an die Voraussetzungen dieser Durchbrechungsmöglichkeit und des Eintritts in das Eigentum zu stellen.

30

Darin, daß entgegen §15 der 1. DVO Sachverständige zu dem Termin vom 25. Mai 1944 nicht zugezogen worden seien und doch die Enteignung ausgesprochen worden sei, liege eine bewußte Beiseiteschiebung der gesetzlichen Vorschriften zugunsten der Beklagten und zu Ungunsten der Klägerin und es frage sich, ob ein mit solchem Mangel behafteter Beschluß überhaupt eine beachtliche Rechtswirkung äußern könne.

31

Wenn man dem Enteignungsbeschluß eine Wirkung beimessen wolle, so müßte die Entschädigung noch unter Zuziehung von Sachverständigen festgesetzt werden, um nachträglich die Voraussetzung der Enteignung zu erfüllen. Die Gesamtentschädigung könnte nur in DM festgesetzt werden; denn die Klägerin brauche die Enteignung nicht gegen sich gelten zu lassen, solange nicht die volle Entschädigung festgesetzt sei. Dies und der Umstand, daß die Beklagte sich in Liquidation befinde, zeige, daß der Enteignung der Boden entzogen und ihr ursprüngliches Ziel sinnlos geworden sei.

32

Diese Angriffe können keinen Erfolg haben. Der Einwand, daß zur Zeit des Erlasses des Landbeschaffungsgesetzes allgemeine Enteignungsgrundsätze, die in Landesgesetzen ihre Ausprägung gefunden hätten, durch eine Verordnung nicht hätten eingeschränkt werden könne, ist nicht begründet. Die Verordnung vom 21. August 1935 stützt sich auf eine Ermächtigung des §10 des Landbeschaffungsgesetzes, die sich auf die Durchführung und auf die Ergänzung des Gesetzes erstreckt und soweit geht, daß auch die landwirtschaftliche Entschuldungsgesetzgebung im Wege der Verordnung geändert werden konnte. Es ist aber richtig, und das Berufungsgericht hat es nicht verkannt, daß das Verfahren des Leiters der Reichsstelle für Landbeschaffung insoweit auch den Vorschriften des §16 der 1. DVO nicht entsprach, als der Enteignungsbeschluß erging, obwohl nicht gleichzeitig ein Beschluß über die volle Entschädigung der Klägerin gefaßt wurde.

33

Es handelt sich aber hier um einen Verwaltungsakt, der die Vermutung der Rechtswirksamkeit für sich hat und der, selbst wenn er anfechtbar wäre, vom ordentlichen Gericht solange als wirksam hingenommen werden muß, als er nicht im Verwaltungsweg beseitigt ist, sofern er nicht nichtig ist (BGHZ 5, 76 [86]; siehe auch BGHZ 1, 223 [226]). Der Enteignungsbeschluß ist aber nicht deshalb nichtig, weil die Vorschriften über die gleichzeitige Festsetzung der vollen Entschädigung nicht eingehalten worden sind. Eine zur Nichtigkeit führende Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts liegt nur vor, wenn der Akt in seinem wesentlichen Teile so fehlerhaft ist, daß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Ermächtigung zum Erlaß dieses Akts im Gesetz zu finden ist oder sofern es sich um einen dem Bereich hoheitlicher Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür handelt, oder wenn die Maßnahme sich soweit von den an einen ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernt, daß sie als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden kann, vielmehr außerhalb aller verwaltungsmäßigen Erwägungen liegt (BGHZ 4, 10 [22/f]; 4, 302 [306]; 14, 240 [245]; RGZ 164, 162 [176]; 168, 129 [137]).

34

2.

Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: Der Entschädigungs- und Enteignungsbeschluß sei auch nicht deshalb nichtig, weil er entgegen §16 Abs. 1 und 2 der 1. DVO weder eine Begründung noch eine Rechtsbelehrung enthalte. Beides sei entbehrlich gewesen, weil alle Beteiligten offenbar darin einig gewesen seien, daß eine Entschädigung von 50.000 RM die Mindestsumme darstelle, die habe bezahlt werden müssen. Die fehlende Begründung und Belehrung habe sich auch nur zugunsten der Klägerin dahin auswirken können, daß die Frist zur Erhebung der Klage bei dem Entschädigungsgericht noch nicht zu laufen begonnen habe.

35

Selbst wenn aber der Entschädigungsbeschluß unwirksam oder gar nichtig wäre, fährt das Berufungsgericht fort, müßte der Enteignungsbeschluß nicht auch zwangsläufig nichtig sein; denn eine Verbindung beider Beschlüsse bestehe nur insoweit, als sie in einer Entscheidung zu vereinen seien. Im übrigen behandle das Gesetz beide Beschlüsse getrennt: der Entschädigungsbeschluß sei nach §16 Abs. 2 der 1. DVO anfechtbar, die Wirkung der Enteignung trete nach §17 bereits mit der Zustellung des Beschlusses ein. Es sei daher nicht anzunehmen, daß die Nichtigkeit des einen die des andern nach sich ziehe.

36

Der Revisionskläger hat in der mündlichen Verhandlung auch dagegen Einwendungen erhoben und insbesondere geltend gemacht, die fehlende Rechtsmittelbelehrung mache den Beschluß nichtig. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal der Enteignungsbeschluß nicht anfechtbar ist.

37

3.

Das Berufungsgericht hat ferner erwogen, die Auffassung der Klägerin sei nicht richtig, daß die Wirkung der Enteignung nicht eingetreten sei, weil sie den Entschädigungs- und Enteignungsbeschluß nie zugestellt erhalten habe.

38

In dem Termin vom 25. Mai 1944 seien für die Klägerin zwei Mitglieder des Kirchenvorstandes "im Beistande von Frau Rechtsanwalt Sch." aufgetreten. Der Beschluß habe nach den Akten der Reichsstelle dem Rechtsanwalt Sch. als Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt werden sollen und sei auch als eingeschriebener Brief an "Frau Rechtsanwalt Sch. in A." gegangen. Es könne dahingestellt bleiben, ob Frau Sch. im Mai 1944 noch Referendar und einem anderen Rechtsanwalt zur Ausbildung zugewiesen gewesen sei, ob ihr Mann damals im Feld gewesen sei und sie selbst nie Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gewesen sei. Denn Rechtsanwalt Dr. Sch. sei, wie sich aus mehreren seiner Briefe und aus den Erklärungen der Klägerin im Termin vom 21. Oktober [richtig: Mai, siehe Bl 39 GA] 1953 ergebe, Bevollmächtigter der Klägerin gewesen, er habe auch Kenntnis von der Enteignung und der Zustellung des Enteignungsbeschlusses erhalten. Die Klägerin oder ihr Prozeßbevollmächtigter hätten den Enteignungsbeschluß noch vor Ende des Jahres 1944, der Prozeßbevollmächtigte mit größter Wahrscheinlichkeit vor dem 26. September 1944 erhalten.

39

Für die Entscheidung der Frage, ob die Zustellung des Entschädigungs- und Enteignungsbeschlusses, für die nach §32 der 1. DVO die Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber Zustellungen von Amts wegen gälten, ordnungsmäßig geschehen sei, könne es dahingestellt bleiben, ob die Büroangestellte Rabe nach Maßgabe der 4. VereinfachungsVO [richtig: - Erste - Kriegsmaßnahmenverordnung] vom 12. Mai 1943 (RGBl I, 290) befugt gewesen sei, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle tätig zu werden, da es darauf nach §187 ZPO nicht mehr ankomme. Ebenso bedürfe es keiner weiteren Erörterung, ob der Entschädigungs- und Enteignungsbeschluß vom 25. Mai 1944 als "Ausfertigung" statt als "Abschrift" des Protokolls und der verkündeten Beschlüsse mit dem Unterschriftsvermerk "beglaubigt" und dem Stempel der Reichsstelle versehen hätte zugestellt werden sollen. Denn der Beschluß sei dem Bevollmächtigten der Klägerin zugegangen und dieser habe ihn nicht beanstandet. Die Zustellung sei daher nach §187 ZPO mit dem Zugang an Rechtsanwalt Dr. Sch. als bewirkt anzusehen. Die Ausnahmevorschrift des §187 Satz 2 ZPO greife nicht ein, da durch die Zustellung nicht der Lauf einer Notfrist habe in Gang gesetzt werden sollen.

40

Gegen diese Ausführungen richten sich die Hauptangriffe der Revision. Sie weist darauf hin, daß nach §17 der 1. DVO die im Enteignungsbeschluß angeordneten Rechtsänderungen mit der Zustellung dieses Beschlusses eintreten. Diese sei das zweite unerläßliche Element der Rechtsgestaltung, ohne das die Rechtswirkung überhaupt nicht eintrete. Das ergebe sich aus dem Wesen eines gestaltenden und die Klägerin belastenden Verwaltungsakts. Die Unterlassung einer dem Gesetz entsprechenden Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mache diesen unwirksam und es seien an die Korrektheit der Zustellung strenge Anforderungen zu stellen. Nach §32 der 1. DVO gälten die Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber die Zustellungen von Amts wegen. Es müßten dabei aber die Förmlichkeiten der §§208 ff ZPO beachtet werden, die hier nicht eingehalten worden seien. Der Beschluß sei einer Frau Schapp zugegangen, die nicht Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gewesen sei. Daß sie die Stellung eines Prozeßbevollmächtigten gehabt habe, ergebe sich insbesondere nicht aus dem Vermerk im Protokoll vom 25. Mai 1944, daß die Vertreter der Klägerin "im Beistande" der Frau Sch. erschienen seien. Es sei überdies nicht anzuerkennen, daß die Zustellung an den Enteigneten durch die Übermittlung des Beschlusses an einen Prozeßbevollmächtigten ersetzt werden könnte, da die durch Zustellung ausgelöste Wirkung nur in der Person des zu Enteignenden vorstellbar sei. Keinesfalls könne aber die Mitteilung an eine Person genügen, die nicht Prozeßbevollmächtigte sei. Die Zustellung an den Enteigneten könne nicht dadurch ersetzt werden, daß dem Enteigneten über dritte Personen auf irgend welchem Weg irgendwann Kenntnis von dem Ergehen des Enteignungsbeschlusses zuteil werde. Das Berufungsgericht halte sich zu Unrecht durch §187 für befugt, über das Erfordernis einer Zustellung wegzusehen. §187 ZPO könne nur sinngemäß auf die Zustellung des Enteignungsbeschlusses angewendet werden. Dann müsse aber §187 Satz 2 ZPO gelten. Denn die außerordentliche Wirkung des materiellen Rechtsübergangs, die sich an die Zustellung knüpfe, sei mindestens der Inlaufsetzung einer Frist gleichzuachten. Die eine Notfrist auslösende Zustellung habe nur verfahrensrechtliche Folgen, daß über den bekanntgegebenen Akt neu verhandelt werde, während die Zustellung des Enteignungsbeschlusses den sofortigen Eintritt eines außerordentlichen Eingriffs in ein geschütztes Recht herbeiführe. Dieser Eingriff müsse daher mit allen durch die förmliche Zustellung gewährleisteten Kautelen umgeben sein.

41

Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg haben. Es ist richtig, daß an sich die vorschriftsmäßige Zustellung eines Verwaltungsakts notwendig ist und daß solange eine solche Zustellung oder ein Akt, der sie ersetzt, nicht vorgenommen ist, der Verwaltungsakt nicht wirksam geworden ist (BGHZ 4, 10 [20]). Eine ordnungsmäßige Zustellung ist allerdings im vorliegenden Fall nicht vorgenommen worden. Die Auffassung der Revision ist zwar nicht richtig, die Zustellung an den Enteigneten könne durch die Übermittlung des Beschlusses an einen Bevollmächtigten nicht ersetzt werden. Wenn ein bevollmächtigter Vertreter vorhanden ist, können auch so wichtige Beschlüsse wie der Ausspruch einer Enteignung diesem wirksam zugestellt werden. Die Fassung des §17 der 1. DVO, wonach der Enteignungsbeschluß "an den Enteigneten" zuzustellen ist, steht dem nicht entgegen. Nach §32 der 1. DVO gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber Zustellungen von Amts wegen und damit auch die §§208, 176 ZPO. Die Zustellung ist nun gerade nicht an den Bevollmächtigten erfolgt. Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, daß die Wirkung der Zustellung nach §187 Satz 1 ZPO eingetreten sei. Darnach kann bei fehlender oder mangelhafter Zustellung eines Schriftstücks die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt angesehen werden, in dem das Schriftstück den Beteiligten zugegangen ist. Es fragt sich zunächst, ob die Bestimmung des §187 Satz 1 ZPO auf Fälle der vorliegenden Art überhaupt angewendet werden kann. Bedenken könnten daraus entstehen, daß hier an die Zustellung eine sachliche, überaus einschneidende Rechtswirkung, nämlich der Eigentumsübergang, geknüpft ist, daß die Entscheidung, ob und wann die Zustellung als bewirkt angesehen werden soll, der Eigentumsübergang also eingetreten ist, erst nachträglich getroffen wird und in das Ermessen des Gerichts gestellt ist und daß eine Stelle darüber, ob die Zustellung als bewirkt anzusehen ist, entscheidet, die nicht in dem Verfahren tätig wird, in dessen Verlauf die Zustellung vorgenommen wird. Es kommt hinzu, daß die Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren er geht, dessen Ergebnis nur Rechtskraft zwischen den Parteien macht.

42

Diese Bedenken können aber die Anwendung des §187 Satz 1 ZPO nicht ausschließen. Diese Bestimmung ist erstmals in einem "Entwurf einer Zivilprozeßordnung, veröffentlicht vom Reichsjustizministerium 1931" (§139) enthalten und in den Erläuterungen dazu S. 302/303 damit begründet worden, die Einhaltung der Zustellungsformen sei nicht Selbstzweck, sondern werde bedeutungslos, wenn der Zustellungszweck auf andere Weise erreicht worden sei. Das sei im Allgemeinen dann geschehen, wenn der Prozeßbeteiligte, an den die Zustellung gerichtet gewesen sei oder habe gerichtet werden können, trotz Verletzung der Vorschriften in den Besitz des Schriftstücks gekommen sei. Diesem Entwurf ist die durch die Verordnung vom 9. Oktober 1940 (RGBl I, 1340) eingeführte jetzige Regelung des §187 Satz 1 ZPO entlehnt; der unten noch zu behandelnde Satz 2 des jetzigen §187 ZPO war im Entwurf von 1931 noch nicht enthalten. Die Bestimmung des §187 Satz 1 will also verhindern, daß die vom Gesetz an die Zustellung eines Schriftstücks geknüpfte Wirkung an Mängeln des Zustellungsakts scheitert, obwohl feststeht, daß das Schriftstück dem Beteiligten zugegangen ist, er also sachlich so gestellt ist, wie wenn die Zustellung in Ordnung wäre. Von diesem Standpunkt aus kann es, abgesehen von den in §187 Satz 2 ZPO genannten Fällen, keinen Unterschied machen, ob die Wirkung der Zustellung mehr oder weniger einschneidend ist. Es ist zuzugeben, daß dadurch, daß erst durch die Entscheidung des Gerichts festgestellt wird, ob die Zustellung als bewirkt anzusehen ist, für eine gewisse Zeit eine an sich unerwünschte Unsicherheit über die Rechtslage besteht. Diese kann aber hingenommen werden, da durch die Entscheidung des Gerichts die Möglichkeit gegeben ist, in einem mit Rechtsgarantien ausgestatteten Verfahren diese Unsicherheit zu beheben. Daß die Entscheidung in das pflichtmäßige Ermessen des Gerichts gestellt ist, schafft gerade die Möglichkeit, den vielgestalteten Lebensverhältnissen, die hier in Betracht kommen können, Rechnung zu tragen und im Einzelfall eine Lösung zu finden, bei der das gebotene Ergebnis nicht an einer im einzelnen Fall leeren Zustellungsförmlichkeit scheitert.

43

Im vorliegenden Fall steht nicht nur fest, daß der Enteignungsbeschluß dem Bevollmächtigten der Klägerin bekannt geworden ist, dieser hat auch, wie sein Schreiben vom 26. September 1944 und sein Schriftwechsel zeigt, den er in den ersten Monaten des Jahres 1945 wegen der vor der Enteignung auf Parzelle 5 Flur 14 gelegenen Grunddienstbarkeit geführt hat, keinen Widerspruch erhoben, insbesondere die Mängel der Zustellung nicht geltend gemacht, sondern sich so verhalten, daß schon damals angenommen werden mußte und auch jetzt angenommen werden muß, er habe sich auf den Boden der durch die Enteignung geschaffenen Sachlage gestellt.

44

§187 Satz 1 ZPO enthält einen allgemeinen Grundsatz. Er gilt nicht nur für eine Zustellung, die im Lauf des Verfahrens bewirkt wird, in dem die Entscheidung des Gerichts ergeht (so wohl auch Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl. §187 Bem. IV am Schluß). Es besteht daher kein Bedenken, eine solche Entscheidung mindestens in dem Verfahren zuzulassen, in dem zwischen dem, dem zugestellt werden mußte, und dem, der aus der Austeilung Rechtswirkungen - hier den Übergang des Eigentums - ableitete, über diese Rechtswirkungen zu entscheiden ist. Der Umstand, daß eine solche Entscheidung nur Rechtskraft zwischen den Parteien des Rechtsstreits schafft, also etwaige Dritte, wie Hypotheken- und Grundschuldgläubiger nicht bindet - worauf die Revision besonderen Wert legt - kann nicht ausschlaggebend sein; denn der Enteignungsbeschluß mußte nach §17 der ersten Durchführungsverordnung nur dem Enteigneten zugestellt werden und es kommt auch sonst vor, daß ein Streit über den Übergang des Eigentums an einem Grundstück nur zwischen den unmittelbar beteiligten Prozeßparteien Rechtskraft schafft.

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Wenn somit §187 Satz 1 ZPO auch für den vorliegenden Fall gilt, so kann der Revision nicht beigestimmt werden, daß dann auch §187 Satz 2 ZPO Anwendung finden müsse. Es ist wohl gerechtfertigt, diese Bestimmung auch auf Fristen auszudehnen, die nicht Notfristen im technischen Sinne sind (vgl. BGHZ 14, 11 = NJW 1954, 1285; BGH vom 16. Februar 1954 - V BLw 89/53 - in LM ZPO §187 - (2) = RdL 1954, 128). Dies hat darin seinen Grund, daß in den Fällen, in denen mit der Zustellung der Lauf einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beginnt, es möglich sein muß, die Zeit des Fristbeginns genau festzulegen und keine Ungewißheit bestehen darf (Baumbach ZPO§187 Anm. 3; Staud DJ 1940, 1182 [1183]). Führt dagegen die Zustellung eine Rechtswirkung in unanfechtbarer Weise herbei, besteht kein Anlaß, den allgemeinen Grundsatz des §187 Satz 1 ZPO zu durchbrechen.

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4.

Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, die Klägerin mache zu Unrecht geltend, die Beklagte sei mit dem Grundstück ungerechtfertigt bereichert, da der Bauer M., der entschädigt werden sollte, heute noch Eigentümer seines Grundstücks bei Wi. sei. Darauf komme es nicht an, da nach §17 der 1. DVO an die Stelle des enteigneten Grundeigentums die Entschädigungssumme oder der Anspruch auf sie trete. Die Beklagte sei also zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet, soweit der Klägerin die Entschädigung noch nicht gezahlt sei und soweit dieser über den Teilbetrag von 50.000 RM hinaus noch eine Entschädigung zustehe. Dem Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs könne aber nicht stattgegeben werden.

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Die Revision macht geltend, die Klage stütze sich in zweiter Linie auf ungerechtfertigte Bereicherung, und zwar sei das Eigentum auf die Beklagte ohne rechtlichen Grund übergegangen, da der Enteignungsbeschluß unwirksam sei. Da diese Voraussetzung, wie oben dargelegt, nicht gegeben ist, kann daraus eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten nicht abgeleitet werden.

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Die Revision hält jedoch selbst für den Fall eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten gegenüber der Klägerin für gegeben, daß das Eigentum auf die Beklagte übergegangen sei. Denn das Enteignungsverfahren habe nur den Grund und das Ziel gehabt, die Beklagte instand zu setzen, eine ihr erwachsene Entschädigungspflicht erfüllen zu können, nämlich einen Bauern, der an die Wehrmacht Grundstücke abgeben mußte, mit Land zu entschädigen. Es sei aber zu unterstellen, daß der Bauer kein Land an die Wehrmacht habe abtreten müssen und daß die Beklagte ihm gegenüber keine Landentschädigungspflicht habe. Beides komme auch nicht mehr in Frage. Damit sei der Grund, weshalb der Beklagten Grundstücke der Klägerin zugeteilt worden seien, endgültig weggefallen. Dieser Sachverhalt hätte klargestellt werden müssen, es sei der Klägerin also grundsätzlich der Herausgabeanspruch zuzubilligen.

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Auch dieser Einwand ist nicht gerechtfertigt. Die Enteignung ist ein selbständiger Rechtsakt. Die Verwendung, der das enteignete Land nach der Enteignung zugeführt werden soll, ist nicht der mit der Leistung nach dem Inhalt eines Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg (RGZ 117, 43 [46]). Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt also nicht vor.

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Es könnte sich nur fragen, ob ein Anspruch darauf besteht, daß eine Enteignung rückgängig gemacht werde, wenn das enteignete Land binnen einer gewissen Frist nicht der Verwendung zugeführt wird, wegen der die Enteignung ausgesprochen worden ist. Eine solche Bestimmung ist in einzelnen Gesetzen, die eine Enteignung vorsehen, in der Tat getroffen worden. Es ist dabei hinzuweisen z.B. auf §12 des Kap II des Vierten Teils der 3. Notverordnung vom 6. Oktober 1931 in der Fassung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten vom 26. Februar 1938 (RGBl 1931 I, 537 [551]; 1938 I 233) und auf §51 des Baulandbeschaffungsgesetzes vom 3. August 1953 (BGBl. I, 720). Die Regelung in diesen beiden Gesetzesvorschriften hat die Besonderheit, daß Fristen für die Verwendung des enteigeneten Grundstücks und für die Geltendmachung der Rückübereignung gesetzt sind. In anderen Fällen, wie in §57 des Preußischen Enteignungsgesetzes und in §141 des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes ist lediglich ein Vorkaufsrecht des Enteigneten vorgesehen. Das früher im Allgemeinen Berggesetz gewährte Wiederkaufsrecht ist durch das Enteignungsgesetz vom 11. Juli 1874 aufgehoben worden (Reuß-Grotefend-Dapprich, AllgBergG §141 Anm. 2). Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß ein Anspruch auf Rückgängigmachung einer Enteignung, bei Wegfall des geplanten Zwecks gegeben ist, besteht aber nicht (BGH in NJW 1955, 420 [BGH 07.01.1955 - V ZR 102/53]). Für Enteignungen, die auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes vom 29. März 1935 ausgesprochen wurden, ist eine derartige Bestimmung nicht getroffen worden. Es besteht auch kein Grund, wie die Revision will, einen Unterschied zu machen, ob das enteignete Grundstück selbst zu einem Zweck dienen sollte, der nicht erfüllt wurde, oder ob es als Ersatz einem andern gegeben werden sollte, dessen Grundstück für ein bestimmtes nicht durchgeführtes Vorhaben in Anspruch genommen wurde.

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Die Revision ist daher nicht begründet, sondern war auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

Dr. Tasche Schuster Dr. Oechßler Dr. Piepenbrock Dr. Spieler