Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.03.1958, Az.: 4 AZR 501/55
Selbständiger Nebenbetrieb; Arbeitseinheit; Selbständige Betriebsorganisation; Arbeitstechnische Betriebsorganisation; Begriffsmerkmale eines Betriebs; Aufgabe einer Hilfeleistung; Selbständige Betriebe; Landwirtschaftliche Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.03.1958
- Aktenzeichen
- 4 AZR 501/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 29.07.1955 - 3 Sa 316/55
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 Buchst. d KHeilT
- § 3 Abs. 1 Buchst. c BMT-G
- § 4 TVG
Fundstellen
- BAGE 6, 140 - 145
- AP Nr. 8 zu § 4 TVG Geltungsbereich
- DB 1958, 1160 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein selbständiger Nebenbetrieb i.S. des KrT § 1 Abs. 2 Buchst. d liegt vor, wenn die in Frage stehende Arbeitseinheit eine selbständige und voll ausgebildete arbeitstechnische Betriebsorganisation besitzt, d.h. für sich betrachtet sämtliche Begriffsmerkmale eines Betriebs aufweist, der mit ihr verfolgte Zweck aber die Aufgabe einer Hilfeleistung für den mit dem Hauptbetrieb erstrebten Betriebszweck hat.
2. Betriebe und Nebenbetriebe gemäß BMT-G § 3 Abs. 1 Buchst. c sind selbständige Betriebe, bzw selbständige Nebenbetriebe. Diese Tarifvorschrift stellt nicht etwa auf die Art der beispielsweise landwirtschaftlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, sondern auf die ausschließliche Beschäftigung in den dort genannten Betrieben ab.