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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.03.1958, Az.: 4 AZR 501/55

Selbständiger Nebenbetrieb; Arbeitseinheit; Selbständige Betriebsorganisation; Arbeitstechnische Betriebsorganisation; Begriffsmerkmale eines Betriebs; Aufgabe einer Hilfeleistung; Selbständige Betriebe; Landwirtschaftliche Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.03.1958
Aktenzeichen
4 AZR 501/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 29.07.1955 - 3 Sa 316/55

Fundstellen

  • BAGE 6, 140 - 145
  • AP Nr. 8 zu § 4 TVG Geltungsbereich
  • DB 1958, 1160 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein selbständiger Nebenbetrieb i.S. des KrT § 1 Abs. 2 Buchst. d liegt vor, wenn die in Frage stehende Arbeitseinheit eine selbständige und voll ausgebildete arbeitstechnische Betriebsorganisation besitzt, d.h. für sich betrachtet sämtliche Begriffsmerkmale eines Betriebs aufweist, der mit ihr verfolgte Zweck aber die Aufgabe einer Hilfeleistung für den mit dem Hauptbetrieb erstrebten Betriebszweck hat.

2. Betriebe und Nebenbetriebe gemäß BMT-G § 3 Abs. 1 Buchst. c sind selbständige Betriebe, bzw selbständige Nebenbetriebe. Diese Tarifvorschrift stellt nicht etwa auf die Art der beispielsweise landwirtschaftlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, sondern auf die ausschließliche Beschäftigung in den dort genannten Betrieben ab.