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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1975, Az.: III ZR 139/73

Pkw; Sicherstellung des Führerscheins; Finanzielle Mehraufwendungen; Wirtschaftliche Nachteile; Ersatz von Auslagen; Aufhebung einer Strafverfolgungsmaßnahme; Prozessuale Kostenerstattung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1975
Aktenzeichen
III ZR 139/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11362
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 65, 170 - 182
  • DB 1975, 2224-2226 (Volltext mit amtl. LS)
  • DRiZ 1976, 54-55
  • JZ 1976, 278-281
  • MDR 1976, 30-31 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 2341-2344 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein zu ersetzender Vermögensschaden liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber einen Pkw zur ausschließlichen, auch privaten Benutzung überlassen hat, infolge einer zeitweiligen Sicherstellung des Führerscheins ohne tatsächliche finanzielle Mehraufwendungen oder sonstige wirtschaftliche Nachteile vorübergehend nicht in der Lage war, das Fahrzeug selbst zu führen (Ergänzung zu BGHZ 63, 203 = VersR 75, 239).

2. Der nach, § 7 StrEG zu leistende Schadenersatz schließt den Ersatz der Auslagen ein, die für die Aufhebung einer Strafverfolgungsmaßnahme notwendig waren, soweit die Kostenvorschriften der StPO die Möglichkeit einer prozessualen Kostenerstattung nicht vorsehen.