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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.03.1998, Az.: BVerwG 3 B 171.97

Überlassung eines Arzneimittels an Patienten zur Injektion durch deren behandelnde Ärzte; Verabreichung eines Arzneimittels durch Praxisvertreter; Abgabe eines Arzneimittels an andere; Anwender eines Arzneimittels; Einschränkung der Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) im Interesse der Volksgesundheit; Sachverhaltsaufklärung hinsichlich des Umfangs der ärztlichen Tätigkeit in einer Praxis; Versagung des rechtlichen Gehörs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.03.1998
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 171.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 20723
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 27.03.1997 - AZ: 25 B 96.2040

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1998, 654 (Volltext mit red. LS)

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. März 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Pagenkopf
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

1.

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage dargelegt ist, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Daran fehlt es hier. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Überlassung des vom Kläger hergestellten Arzneimittels an Patienten zur Injektion durch deren behandelnde Ärzte sowie die Verabreichung dieser Präparate durch Praxisvertreter eine Abgabe an andere im Sinne der § 4 Abs. 17 und § 13 Abs. 1 AMG darstellt, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie offenkundig und ohne die Notwendigkeit vertiefter Prüfung zu bejahen ist. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 AMG liegt eine Abgabe an andere vor, wenn die Person, die das Arzneimittel herstellt, eine andere ist als die, die es anwendet. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn der Kläger die von ihm hergestellten Arzneimittelampullen Patienten oder deren Angehörigen aushändigt mit der Maßgabe, daß die Injektion durch einen anderen Arzt erfolgt. Mit der Aushändigung begibt sich der Kläger vollständig der Verfügungsgewalt über das Arzneimittel. Die Vorstellung, er sei gleichwohl derjenige, der es im Sinne der genannten Vorschrift anwende, ist nicht nachvollziehbar.

3

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen haben auch die in der vom Kläger gegründeten Praxis eingesetzten Praxisvertreter allein medizinischfachlich zu entscheiden und zu verantworten, ob und wie das Arzneimittel anzuwenden ist. Es steht außer Frage, daß unter diesen Voraussetzungen der Praxisvertreter und nicht der das Rezept ausstellende Kläger Anwender des Arzneimittels ist.

4

Soweit der Kläger gegen die Notwendigkeit einer Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG und einer Zulassung für Fertigarzneimittel nach § 21 AMG verfassungsrechtliche Bedenken erhebt, besteht ebenfalls kein Klärungsbedarf. Die genannten Vorschriften schränken die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG im Interesse der Volksgesundheit ein. Sie sind auch für approbierte Ärzte grundsätzlich sachgerecht. Der Therapiefreiheit ist ausreichend dadurch Rechnung getragen, daß die Bestimmungen nicht gelten für Arzneimittel, die der Arzt selber beim Patienten anwendet.

5

2.

Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

6

a)

Die Rüge, das Berufungsgericht habe im Hinblick auf den Umfang der ärztlichen Tätigkeit des Klägers in seiner Praxis seine Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO verletzt, geht fehl. Sie genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, da sie nicht erkennen läßt, welches Beweismittel das Berufungsgericht zu erheben unterlassen hat. Der vom Kläger für notwendig gehaltene Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung stellt kein solches Beweismittel dar.

7

Die Rüge geht aber auch inhaltlich fehl, weil das Berufungsgericht sich bei seiner Aussage, der Kläger behandle selbst keine Patienten mehr, keineswegs allein auf die beiden Schreiben des Klägers an den ärztlichen Kreisverband R. vom 1. Dezember 1994 und vom 29. Oktober 1996 gestützt hat. Als Beistand der Prozeßbevollmächtigten des Klägers hat Herr Dr. H. ausweislich des Sitzungsprotokolls erklärt, derzeit würden Therapien und Beratungsgespräche in der Praxis des Klägers nur von Dr. S. durchgeführt. Vor allem hat sich das Gericht, wie die wörtliche Zitierung auf Seite 9 des Urteilsabdrucks zeigt, auf die eigene Aussage des Klägers in seinem Schreiben vom 26. März 1997 gestützt, das die Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Berufungsgericht mit ihrem telefonisch nachgelassenen Schriftsatz vom 27. März 1997 eingereicht hatte. Diese Erklärung bestätigte voll inhaltlich die Aussage von Herrn Dr. H. in der mündlichen Verhandlung. Es ist nicht erkennbar, welcher weitere Aufklärungsbedarf in dieser Frage noch hätte bestehen können.

8

b)

Zu Unrecht meint die Beschwerde, die hier getroffenen Feststellungen widersprächen dem Überzeugungsgrundsatz, weil sie aktenwidrig seien. Nicht zuletzt die eigene Erklärung des Klägers vom 26. März 1997 war im Sinne der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen völlig eindeutig. Einerseits heißt es dort ganz allgemein, seit 1. Dezember 1994 sei der Kläger verrentet und werde in seiner Praxis "am Patienten vertreten". Andererseits wird ausgeführt, das ihm nach der Vollberentung offenstehende tägliche Zeitlimit für erlaubte Tätigkeiten ermögliche dem Kläger die Kontrolle im Herstellungsprozeß seiner Jomol-Rezepturen. Von aktenwidrigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann insoweit keine Rede sein.

9

c)

Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger nicht das rechtliche Gehör versagt. Er hatte uneingeschränkt die Möglichkeit, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das von ihm praktizierte Verhalten eine "Abgabe an andere" darstelle. In diesem Punkt enthält das Berufungsurteil keine Überraschungsentscheidung. Schon das erstinstanzliche Urteil hatte - allerdings im Hinblick auf die außerhalb der Praxis des Klägers versorgten Patienten - eine solche Abgabe an andere bejaht. Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung, in welchem Umfang der Kläger noch in seiner Praxis selbst Patienten behandle, bezog sich im Kontext des Rechtsstreits ganz offenkundig auf das genannte Tatbestandsmerkmal. Daß die Prozeßbevollmächtigte des Klägers dies erkannt hatte, zeigt schon ihre am Tag nach der mündlichen Verhandlung vorgetragene Bitte um Schriftsatznachlaß zu den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schreiben betreffend Praxisaufgabe. Im übrigen trägt der Kläger in der Beschwerdebegründung selber vor, der Beklagte habe ständig versucht, die Tätigkeit des Klägers zu einer Verkaufstätigkeit herabzuwürdigen. Dem Kläger war also bewußt, daß die Einbindung der Jomol-Herstellung in seine ärztliche Tätigkeit das zentrale Problem des Rechtsstreits war.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.

Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Pagenkopf