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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 09.06.1994, Az.: 1 BvR 439/93

Ausländischer Mieter; Kabelanschluß ; Parabolantenne; Heimatsprachiges Fernsehprogramm; Mietobjekt; Beeinträchtigung; Informationsinteresse des Mieters; Eigentum des Vermieters

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
09.06.1994
Aktenzeichen
1 BvR 439/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfG HdM Nr. 82
  • DZWIR 1994, 505-506 (Volltext mit red. LS)
  • DZWIR 1994, 499-505 (Urteilsbesprechung von Dr. iur. Bernhard Kempen)
  • NJW 1994, 2143 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Es ist nicht zulässig, einen ausländischen Mieter auf den Kabelanschluß zu verweisen, wenn er eine Parabolantenne anbringen möchte, um ein heimatsprachiges Fernsehprogramm zu empfangen, wenn der Kabelanschluß ihm nicht oder nur beschränkt die Möglichkeit bietet, Heimatprogramme zu empfangen.

2. Das Fachgericht muß die Eigenschaften des Mietobjekts angeben, die beeinträchtigt würden, wenn eine Parabolantenne angebracht würde, und die es rechtfertigen, daß das Informationsinteresse des Mieters hinter dem Eigentum des Vermieters zurückstehen soll.