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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.03.2011, Az.: 1 BvR 2063/10

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Subsidiarität

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.03.2011
Aktenzeichen
1 BvR 2063/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 14852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Verfahren
.....
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof und
die Richter Eichberger, Masing
gemäß § 93b
in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 8. März 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Sie ist unzulässig, denn die Beschwerdeführer konnten mit ihrer offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) gegen die angegriffenen Entscheidungen nicht offen halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 -, www.bverfg.de); soweit die Verfassungsbeschwerde auch gegen das Gesetz über die Enteignung für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Münchsmünster und der Landesgrenze zu Baden-Württemberg bei Nördlingen gerichtet ist, steht ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


Kirchhof
Eichberger
Masing