Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.02.1970, Az.: 1 AZR 188/69
Arbeitsmäßige Überlastung; Haftung des Arbeitnehmers; Verrichtung einer gefahrgeneigten Arbeit; Übertragung des Geschäftsrisikos; Ausgleich durch entsprechendes Gehalt; Mangel der Sachbefugnis
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.02.1970
- Aktenzeichen
- 1 AZR 188/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10009
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 31.01.1969 - 3 Sa 92/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1970, 443
- DB 1970, 547 (Volltext)
- DB 1970, 736 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1206-1207 (Volltext mit amtl. LS) "Übertragung des Geschäftsrisikos"
- VersR 1970, 722 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Im Falle der arbeitsmäßigen Überlastung des Arbeitnehmers können je nach den Umständen des Falles die Grundsätze über die Haftung des Arbeitnehmers bei Verrichtung einer gefahrgeneigten Arbeit Anwendung finden.
2. Eine Übertragung des Geschäftsrisikos auf den Arbeitnehmer ist nur dann rechtlich bedenkenfrei, wenn der erhöhten Verantwortung und dem damit für den Arbeitnehmer verbundenen Risiko ein entsprechender Ausgleich durch ein entsprechendes Gehalt gegenübersteht (wie BAG 09.04.1957 2 AZR 532/54 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
3. Der Mangel der Sachbefugnis ist von Amts wegen, und zwar auch noch in der Revisionsinstanz, zu beachten.