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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.02.1970, Az.: 1 AZR 188/69

Arbeitsmäßige Überlastung; Haftung des Arbeitnehmers; Verrichtung einer gefahrgeneigten Arbeit; Übertragung des Geschäftsrisikos; Ausgleich durch entsprechendes Gehalt; Mangel der Sachbefugnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.02.1970
Aktenzeichen
1 AZR 188/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 31.01.1969 - 3 Sa 92/68

Fundstellen

  • BB 1970, 443
  • DB 1970, 547 (Volltext)
  • DB 1970, 736 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1206-1207 (Volltext mit amtl. LS) "Übertragung des Geschäftsrisikos"
  • VersR 1970, 722 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Im Falle der arbeitsmäßigen Überlastung des Arbeitnehmers können je nach den Umständen des Falles die Grundsätze über die Haftung des Arbeitnehmers bei Verrichtung einer gefahrgeneigten Arbeit Anwendung finden.

2. Eine Übertragung des Geschäftsrisikos auf den Arbeitnehmer ist nur dann rechtlich bedenkenfrei, wenn der erhöhten Verantwortung und dem damit für den Arbeitnehmer verbundenen Risiko ein entsprechender Ausgleich durch ein entsprechendes Gehalt gegenübersteht (wie BAG 09.04.1957 2 AZR 532/54 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

3. Der Mangel der Sachbefugnis ist von Amts wegen, und zwar auch noch in der Revisionsinstanz, zu beachten.