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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.06.2025, Az.: B 8 SO 63/24 BH

Rückwirkende Übernahme von Kosten für den öffentlichen Nahverkehr

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.06.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 63/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:120625BB8SO6324BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hamburg - 12.12.2022 - AZ: S 52 SO 107/17
LSG Hamburg - 12.09.2024 - AZ: L 4 SO 15/23 D

Redaktioneller Leitsatz

Der dem Regelsatz zugrunde liegende Regelbedarf erfasst auch den Verkehrsbedarf.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Juni 2025 durch die Richter Prof. Dr. Bieresborn, Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. September 2024 - L 4 SO 15/23 D - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten steht die rückwirkende Übernahme von Kosten für den öffentlichen Nahverkehr durch die Beklagte im Streit.

2

Der Kläger steht seit April 2015 im SGB XII-Leistungsbezug bei der Beklagten. Ab August 2016 erhielt der Kläger zusätzlich zu den Regelleistungen eine Sozialkarte von der Beklagten, mit der er eine Zeitkarte der H Hochbahn zu einem ermäßigten Preis in Anspruch nehmen konnte. Im Oktober 2016 beantragte der Kläger die zurückliegenden Leistungsbescheide für die Jahre 2015 und 2016 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu überprüfen und die Leistungen unter Berücksichtigung der von ihm für diese Zeit beschafften Jahres-HVV-Monatskarte rückwirkend neu festzusetzen. Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 7.10.2016; Widerspruchsbescheid vom 10.2.2017). Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Hamburg vom 12.12.2022; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Hamburg vom 12.9.2024). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Berufung sei zulässig, da es sich um wiederkehrende bzw laufende Leistungen für mehr als ein Jahr handele, jedoch sei die Berufung nicht begründet, weil die Beklagte das Recht nicht unrichtig angewandt habe. Die von dem Überprüfungsanteil erfassten Bescheide sähen jeweils den Anspruch des Klägers auf den ihm zustehenden Regelsatz nach § 27a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) vor. Dieser umfasse auch die Aufwendungen für Verkehr, womit diese seitens des Klägers geltend gemachten Aufwendungen ursprünglich bereits berücksichtigt worden seien. Zwar sei der Verkehrsbedarf in § 5 Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) in der Fassung vom 1.11.2011 bis 31.12.2016 mit 22,78 Euro veranschlagt und liege damit unter den Aufwendungen des Klägers für das HVV-Abonnement von etwa 33,50 Euro. Jedoch sei die Differenz nicht als erheblich iS von § 27a Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB XII anzusehen. Zudem sei die Ausstellung der Sozialkarte weder beantragt worden noch sei dem Sachverhalt zu entnehmen, dass die Aufwendungen für den öffentlichen Nahverkehr ausdrücklich gegenüber der Beklagten problematisiert worden seien.

3

Hiergegen wendet sich der Kläger und beantragt für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

4

PKH kann dem Kläger nicht bewilligt werden. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

5

Der Rechtssache kommt - auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers - keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl zB Bundessozialgericht <BSG> vom 26.9.2022 - B 8 SO 36/22 BH - RdNr 7). Das LSG hat die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senates berücksichtigt. Der dem Regelsatz zugrunde liegende Regelbedarf, der auf Grundlage der durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen bestimmt wird (vgl § 28 SGB XII i.V.m. dem RBEG, hier in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011<BGBl I 453> bzw des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 <BGBl I 3159>), ist jedoch die Summe einzeln feststellbarer Bedarfspositionen, zu denen auch der Verkehrsbedarf gehört (vgl § 5 RBEG). Die Mobilitätsbedarfe sind bei der Ermittlung des Regelbedarfs in der Abteilung 7 zusammengefasst (vgl im Einzelnen BT-Drucks 18/9984 S 42 f). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass mit Ausgaben bis zur Höhe der in der jeweiligen Abteilung zusammengefassten Bedarfe die existenzsichernden Leistungen insgesamt gleichwohl gewährleisten, dass entstehende Unterdeckungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können (BSG vom 12.12.2023 - B 8 SO 9/22 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-3500 § 54 Nr 21, RdNr 25).

6

Dies gilt auch für eine abweichende Bemessung nach § 27a Abs 4 Satz 1 2 Alt. SGB XII(in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 <BGBl I 453> bzw in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 <BGBl I 2557>). Danach wird im Einzelfall der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn er unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (vgl BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 5/15 R - BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18 Nr 3, RdNr 13 sowie vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R). Auch diesbezüglich ist nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter in zulässiger Weise eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formulieren könnte.

7

Aus dem Vorbringen des Klägers und der Aktenlage ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.

8

Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Das LSG durfte auch in Abwesenheit des Klägers eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann durch Urteil entscheiden, ohne seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl Art 103 Grundgesetz <GG>; § 62 SGG) zu verletzen. Denn der Kläger war zu diesem Termin ordnungsgemäß durch Übersendung der Terminmitteilung geladen worden. Ohnehin stellt sich die Entscheidung des LSG in der Sache als zutreffend dar, sodass auch nicht ersichtlich ist, welcher Vortrag in der Sache dem Kläger zum Erfolg hätte verhelfen können.

9

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO nicht in Betracht.