Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1995, Az.: 1 StR 606/95
Hauptverhandlung; Richterliche Vernehmungsniederschrift; Zeugnisverweigerungsrecht; Freibeweisverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 606/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1996, 295 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 194
Amtlicher Leitsatz
Wird in der Hauptverhandlung die richterliche Vernehmungsniederschrift eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen verlesen, ist die Frage, ob der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte, im Freibeweisverfahren zu prüfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte einen Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot geltend; sie ist unbegründet.
Die Rüge stützt sich darauf, daß das Landgericht am 7. April 1995 das Protokoll der richterlichen Vernehmung der Tante des Angeklagten, der Zeugin G., einschließlich der ihr damals vorgehaltenen Urkunden mit Einverständnis der Prozeßbeteiligten durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt und im Urteil verwertet habe. Die Zeugin war nach ihrer Ladung wegen eines bevorstehenden Krankenhausaufenthalts vom Erscheinen in der am 6. März 1995 begonnenen Hauptverhandlung entpflichtet und deshalb zuvor am 8. Februar 1995 durch einen beauftragten Richter, der zugleich Mitglied des erkennenden Gerichts war, in Anwesenheit der Prozeßbeteiligten und nach Belehrung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO vernommen worden. Das Landgericht lud die Zeugin, die am 7. April 1995 wieder zu Hause war, nicht erneut. Es befragte sie auch nicht auf anderem Wege nochmals dazu, ob sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle.
Darin sieht die Revision einen Verstoß gegen § 252 StPO. Sie verkennt nicht, daß § 252 StPO nach seinem Wortlaut nur eingreift, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht. Sie weist zutreffend darauf hin, daß darüber hinaus zur Verhinderung von Gesetzesumgehungen ein Beweiserhebungsverbot hinsichtlich des Inhalts der früheren Aussage eines - erreichbaren - Zeugen für die Hauptverhandlung besteht, solange Unklarheit darüber herrscht, ob dieser von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen will oder nicht. Auch die Regelung des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung vorsieht, lasse das Beweisverbot des § 252 StPO unberührt (BGHSt 10, 77, 79). Daher hätte im vorliegenden Fall nicht ohne erneute Prüfung vor der Urkundenverlesung angenommen werden dürfen, daß die Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung keinen Gebrauch machen werde. Letzteres trifft nicht zu.
Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 252 StPO vorliegen, ist im Freibeweisverfahren zu prüfen (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 151). Dabei gilt für die Feststellung der Prozeßtatsachen die Amtsermittlungspflicht entsprechend dem Rechtsgedanken des § 244 Abs. 2 StPO. Sie gebietet die Sachaufklärung dort, wo die Umstände des Einzelfalles zur Beweiserhebung drängen (BGHSt 21, 12, 14) [BGH 02.02.1966 - 2 StR 471/65]. Eine weitere Erforschung der prozessual bedeutsamen Tatsachen ist dann nicht geboten, wenn aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles ein sicherer Schluß darauf möglich ist, daß der Zeuge von seinem Recht zur Zeugnisverweigerung keinen Gebrauch machen will. Dies ist hier der Fall.
Die ausführliche Vernehmung durch einen beauftragten Richter in Anwesenheit der Prozeßbeteiligten kurze Zeit vor Beginn der Hauptverhandlung, zu der die Zeugin geladen worden war, hat ihr verdeutlicht, daß diese Vernehmung an die Stelle der Vernehmung in der Hauptverhandlung treten sollte. Sie hat dort nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausführliche Angaben gemacht, ohne dabei ihren Neffen zu belasten. Unter diesen Umständen konnte das Landgericht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, daß die Zeugin auch nicht nachträglich von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen wollte.
II. Die Sachrüge bleibt gleichfalls ohne Erfolg.
1. Die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Beweiswürdigung dringen nicht durch.
a) Das Landgericht hat für den Einsatz der Zeitzünder nur "drei logische Erklärungen" in Betracht gezogen, nämlich die Ermöglichung der Flucht vor dem Brand, die Verschaffung eines falschen Alibis oder das Legen einer falschen Spur. Die erste Alternative scheide mangels Explosionsgefahr bei Verwendung der Sicherheitsbrennflüssigkeit aus. Für das Legen einer falschen Spur sei ein Motiv nicht erkennbar. Es bleibe daher nur die Möglichkeit der Alibiverschaffung.
Die Revision vermißt in dieser Beweiswürdigung die Berücksichtigung von weiteren denkbaren Motiven, etwa der Absicht, unerkannt vor Ausbruch des Brandes entkommen zu können. Die Urteilsgründe zeigen jedoch zumindest in ihrem Gesamtzusammenhang, daß das Landgericht mit dieser einleitenden Betrachtung zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten nur theoretische Alternativen ausgeschlossen hat. Es hat sich mit der Möglichkeit der Tatbegehung durch unbekannte Täter befaßt und diese mangels erkennbaren Motivs aus den weiteren Überlegungen ausgeschieden. Mit der Prüfung des Motivs der "Alibiverschaffung" hat es zugleich die Möglichkeit eingeschlossen, daß der Täter deshalb Zeitzünder eingesetzt haben konnte, weil er zur Zeit des Ausbruchs des Brandes nicht am Tatort sein wollte.
b) Die Revision sieht einen Widerspruch darin, daß das Landgericht als belastende Indizien gewertet hat, daß der Angeklagte nach den Feststellungen einerseits im Gespräch mit Ehefrau und Tante seine Abreise am Tattag vorsorglich auf den Spätnachmittag verschoben habe, um Verspätungen zurückkehrender Kraftfahrer des Betriebspersonals aufzufangen, andererseits aber dem tatsächlich verspätet eintreffenden Zeugen F. gegenüber ungewöhnlich barsch aufgetreten sei. Der Beschwerdeführer meint, für den festgestellten Zorn hätte kein Grund bestanden, wenn er die tatsächlich eingetretene Verspätung bereits vorsorglich im Tatplan berücksichtigt hätte. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist jedoch nicht widersprüchlich. Die Gereiztheit des Angeklagten beim verspäteten Eintreffen des Fahrers F. kann durch die bevorstehende Tatausführung auch dann erklärt werden, wenn er Verzögerungen im geplanten Geschehensablauf schon zuvor abstrakt in Betracht gezogen hatte.
c) Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte auch dann im wesentlichen gleichzeitig an verschiedenen Stellen die Zeitzünder eingesetzt haben kann, wenn er dafür gleich lange Kerzen verwendet habe, die zur Zeit des Eintreffens der Feuerwehr jedoch noch nicht alle die Sicherheitsbrennflüssigkeit oder -paste in den Papierschälchen in Brand gesetzt hatten. Die Revision beanstandet, daß Einzelheiten über die Abbrenngeschwindigkeit und den Zündabstand zwischen der Kerzenflamme und der Oberfläche des Brandbeschleunigers beziehungsweise die Erkenntnisse der Sachverständigen hierüber im Urteil nicht mitgeteilt worden sind. Damit deckt sie jedoch keinen Rechtsfehler auf.
Die Erfahrungstatsache, daß gleich lange Kerzen an verschiedenen Orten unter verschiedenen äußeren Gegebenheiten unterschiedlich schnell abbrennen (Weier in Kriminalistische Studien Band 2 Brandkriminalistik Teilband 1, 1986, redigiert von H. Schäfer S. 10, 18 a. E.), bedurfte keiner Vertiefung. Die genaue Raumtemperatur und Luftbewegung am Standort der verschiedenen Kerzen war in der Hauptverhandlung ebensowenig rekonstruierbar wie das hiervon abhängige Mischungsverhältnis brennbarer Verdunstungsgase des Brandbeschleunigers mit der Luft sowie die Flammpunkte und Zündtemperaturen (vgl. zu den Zündvoraussetzungen Eulenberg in H. Schäfer (Hrsg.) Grundlagen der Kriminalistik Band 8/1 1972 S. 77, 86 ff.).
d) Auf der Grundlage der Erkenntnis, daß die Kerzen unter verschiedenen äußeren Einflüssen unterschiedlich rasch abbrennen und die ihnen unterlegten Brandbeschleuniger durch Rückzündung brennbarer Gase bereits dann in Brand gesetzt werden konnten, wenn die Flammen noch nicht ihre Oberfläche erreicht hatten, hat das Landgericht die Annahme, "diese Kerzen sollten gefunden werden", als nicht begründbare - theoretische - Möglichkeit ausgeschlossen. Es hat damit entgegen der Auffassung der Revision kein falsches Beweismaß verwendet.
e) Erfolglos bleibt in demselben Zusammenhang auch der Revisionsangriff, das Landgericht habe bei der Prüfung, ob der frühere Obermüller H. als Täter in Frage komme, andere Maßstäbe als beim Angeklagten angelegt. Das Verhältnis der beiden Personen zur Tat war unterschiedlich und durfte vom Landgericht auch so bewertet werden: Der Angeklagte konnte sich unauffälliger auf dem Betriebsgelände bewegen; er hatte aus der Sicht des Tatgerichts ein Motiv zur Tat und für die Zeit der Tatvorbereitung kein Alibi. H. war dagegen nach den Feststellungen bis zur Entdeckung des Brandes längere Zeit ununterbrochen in unmittelbarer Nähe seiner Ehefrau gewesen, die ihn entlastet hat. Er hatte kein ausreichendes Tatmotiv, und die Tatvorbereitung durch ihn wäre auffälliger gewesen als diejenige durch den Angeklagten.
Deshalb hat das Landgericht ohne Gesetzesverletzung die Täterschaft des Zeugen H. nur "gedanklich" nicht ausgeschlossen.
2. Die somit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch. Hinzuweisen ist nur auf folgendes:
§ 265 StGB ist vom Landgericht zutreffend angewendet worden. Der Angeklagte erstrebte beim Inbrandsetzen der gegen Feuersgefahr versicherten Gebäude und Einrichtungsgegenstände Versicherungsleistungen für die Gesellschaft, auf die diese keinen Anspruch hatte.
Nach § 61 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Regelung gilt auch, wenn der vorsätzlich Handelnde auf Grund der ihm eingeräumten und auch ausgeübten Stellung Repräsentant des Versicherungsnehmers ist (BGH VersR 1981, 822). Das war bei dem Angeklagten der Fall. Für diese Beurteilung kommt es hier nicht auf seine genaue gesellschaftsrechtliche Stellung in der Gesellschaft an. Denn nach den Feststellungen war er auf der Grundlage seines Dienstvertrages jedenfalls als Vertreter der Gesellschaft tätig, die sich seinen Vorsatz deshalb zurechnen lassen muß.
3. Auch die Strafzumessung begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar ist der Tatbestand des Versicherungsbetruges nur dann erfüllt, wenn "Deckungsgleichheit" zwischen der erstrebten Versicherungsleistung und dem von § 265 StGB erfaßten Versicherungsrisiko besteht (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 265 Rdn. 13 m.w.Nachw.). Dies würde auf die Betriebsunterbrechungsversicherung nicht zutreffen (BGHSt 32, 137); ob sich der Tatrichter dessen bewußt war, wird aus dem Urteil nicht deutlich. Jedenfalls war er nicht gehindert, die Absicht des Angeklagten, neben Leistungen aus der Sachversicherung auch solche aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung der Kommanditgesellschaft zu Unrecht zufließen zu lassen, strafschärfend zu berücksichtigen. Ein möglicher Rechtsfehler hätte sich daher auf die Strafe nicht ausgewirkt; insbesondere wäre der Schuldumfang der tateinheitlich verwirklichten Vorschrift des § 308 Abs. 1 StGB unberührt geblieben.