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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.1973, Az.: 2 StR 165/73

Rechtfertigung einer Tat durch Notwehr; Fahrlässige Herbeiführung eines durch Notwehr gedeckten Erfolgs; Freiwilliger Einsatz geringerer als die zur Abwehr des Angriffs erforderlichen Verteidigungsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1973
Aktenzeichen
2 StR 165/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 17.10.1972

Fundstellen

  • BGHSt 25, 229 - 232
  • MDR 1974, 150-151 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 154 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

Prozessführer

Arbeiter Bozidar B. aus D.-E., geboren am ... 1936 in O./Kreis K.

Amtlicher Leitsatz

Eine Tat ist auch dann durch Notwehr gerechtfertigt, wenn der Angegriffene freiwillig geringere als die zur Abwehr des Angriffs erforderlichen Verteidigungsmittel einsetzt und dabei fahrlässig einen Erfolg verursacht, den er bei Ausschöpfung der als erforderlich anzusehenden Verteidigung vorsätzlich hätte herbeiführen dürfen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. September 1973
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darmstadt vom 17. Oktober 1972

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung wegfällt,

  2. 2.

    im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte, ein Jugoslawe, traf in einer Nacht auf eine Ansammlung von 10 bis 15 Landsleuten, die miteinander in Streit geraten waren und sich offenbar prügeln wollten; er trug zu dieser Zeit eine mit mindestens sieben Patronen scharf geladene automatische Pistole bei sich, die er kurz zuvor für einen Bekannten in Verwahrung genommen hatte. In der Absicht, den Streit zu schlichten, redete er begütigend auf die Personengruppe ein. Es gelang ihm zunächst auch, sie zum Auseinandergehen zu veranlassen. Die drei Beteiligten Z., Zd. und O. kehrten jedoch alsbald zurück und näherten sich dem Angeklagten. Dabei äußerten sie sinngemäß, daß jetzt Blut fließen werde. C. hielt einen Schraubenzieher in der erhobenen Hand. Der Angeklagte wich zunächst zurück; er sah sich in Gefahr und befürchtete, von mehreren Seiten angegriffen zu werden. Schließlich blieb er stehen, holte die Pistole hervor und drohte, daß er schießen werde, wenn die drei Männer weiter auf ihn zugingen. Gleichzeitig oder unmittelbar danach feuerte er einen, möglicherweise auch noch einen zweiten Warnschuß nach oben in die Luft ab. Seine Verfolger nahmen jedoch die Warnung nicht ernst und bewegten sich weiter auf ihn zu. Der Angeklagte senkte nunmehr ohne Hast die Pistole in der Absicht, zwischen sich und den drei Männern auf den Boden zu schießen, um seine Abwehrbereitschaft zu zeigen. Er wollte nur solche Schüsse auf den Boden, allenfalls noch Schüsse in die Beine, nicht aber in höher gelegene Körperpartien seiner Opfer abgeben. In rascher Folge verschoß er dann die restliche noch im Magazin der Pistole befindliche Munition. Entgegen seiner Absicht gingen indessen nicht alle Schüsse in Bodenrichtung. Ein Schuß löste sich bereits, als der Angeklagte die Waffe von oben nach unten zog und diese noch in etwa waagerechter Lage war. Dadurch wurde Zo. an der Halsschlagader so schwer verletzt, daß er noch im Laufe des Tages an innerer Verblutung starb.

2

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem unbefugten Führen einer Schußwaffe zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen haben der Angeklagte in vollem Umfang und die Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten insoweit Revision eingelegt, als dieser wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen unbefugten Führens einer Schußwaffe richtet. Dagegen führen beide Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Tötung, da der Angeklagte nach den Feststellungen Z. in Notwehr (§ 53 StGB) erschossen hat.

3

Der Angeklagte befand sich beim Gebrauch der Waffe in einer Notwehrlage: Er wurde von den drei Jugoslawen Z., Zd. und C. unter Drohungen angegriffen, ohne daß er diesen Angriff provoziert hatte; seine Verfolger zeigten durch ihr Verhalten, daß sie es nicht bei Drohungen bewenden lassen wollten, sondern beabsichtigtem, ihm schweren körperlichen Schaden zuzufügen. Der Angeklagte war unter diesen Umständen berechtigt, dasjenige für ihn erreichbare Abwehrmittel anzuwenden, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten ließ (BGHSt 24, 356, 358 mit Nachweisen). Das bedeutet, daß der Angeklagte, nachdem sowohl seine Drohung mit der Waffe wie auch seine Warnschüsse erfolglos geblieben waren, mit der Pistole auf die weiter auf ihn zugehenden, ihm schon der Zahl nach überlegenen Männer schießen durfte, um sie kampfunfähig zu machen. In Ausübung dieses Rechts verletzte er Z. tödlich.

4

Das Schwurgericht meint, daß dem Angeklagten trotz der objektiv gegebenen Notwehrlage fahrlässige Tötung deshalb vorzuwerfen sei, weil er allenfalls auf die Beine, nicht aber auf höher gelegene Körperpartien der Männer habe schießen dürfen, dies aber infolge unachtsamen Umgangs mit der Pistole dennoch getan und dadurch die tödliche Wirkung eines Schusses verursacht habe. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen.

5

Nicht unbedenklich ist schon der Ausgangspunkt des Schwurgerichts, daß der Angeklagte den Tod Z. fahrlässig herbeigeführt habe: Insoweit fehlt es an hinreichenden den Vorwurf der Fahrlässigkeit tragenden Feststellungen. Die Frage kann indessen auf sich beruhen, da das Handeln des Angeklagten selbst dann gemäß § 53 Abs. 1 StGB gerechtfertigt war, wenn Z. infolge einer Fahrlässigkeit des Angeklagten tödlich getroffen wurde. Nach dem oben Gesagten trifft es nicht zu, daß der Angeklagte nur auf die Beine seiner Verfolger schießen durfte. Vielmehr war er angesichts der objektiv gegebenen Lage, in der er sich allein gegenüber den drei entschlossen auf ihn zukommenden Männern befand, die sich selbst durch Warnschüsse nicht abschrecken ließen, von "Blutfließen" sprachen und von denen einer noch dazu einen Schraubenzieher in der erhobenen Hand hielt, berechtigt, gezielte Schüsse auch auf andere Körperpartien seiner Angreifer abzugeben und dadurch den weiteren Angriff endgültig zu unterbinden. War er aber hierzu berechtigt, so ging er seines Notwehrrechts nicht dadurch verlustig, daß er Schüsse dieser Art gar nicht abgeben, sondern sich mit weniger gefährlichen Abwehrmitteln, nämlich Schüssen auf den Boden und notfalls die Beine seiner Angreifer begnügen wollte und dabei unbeabsichtigt einen Erfolg verursachte, den er vorsätzlich hätte herbeiführen dürfen. Ein Angegriffener wie hier der Angeklagte kann jedenfalls dann nicht wegen fahrlässiger Schädigung seines Angreifers bestraft werden, wenn er freiwillig hinter der nach § 53 Abs. 2 StGB erforderlichen Verteidigung zurückgeblieben ist und nicht mehr getan hat, als er bei Anwendung der erforderlichen Verteidigung hätte tun dürfen (ebenso Baldus in LK 9. Aufl. § 53 Rdn. 16 und 23; OLG Hamm NJW 1962, 1169; a.A. anscheinend RGSt 56, 285).

6

Ob anders zu entscheiden wäre, wenn es dem Angeklagten an dem für Notwehr erforderlichen Verteidigungswillen gefehlt hätte, kann offen bleiben. Denn nach den Feststellungen lag ein solcher Verteidigungswille des Angeklagten vor: Er gab alle Schüsse, darunter den tödlichen Schuß, ausschließlich aus dem Beweggrund heraus ab, sich gegen seine Angreifer zur Wehr zu setzen und sich dadurch selbst zu schützen. Daß er Z. nicht tödlich treffen wollte, ändert nichts an seinem Willen, sich zu verteidigen (vgl. Baldus a.a.O.).

7

Da nur noch über den Strafausspruch wegen unbefugten Führens einer Schußwaffe zu entscheiden ist, hat der Senat die Sache nicht mehr an das Schwurgericht, sondern an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

8

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

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