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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.1993, Az.: 1 StR 26/93

Möglichkeiten der Versagung der bei alkoholbedingter Einschränkung der Schuldfähigkeit zugelassenen Strafmilderung mit der Begründung der schuldhaften Herbeiführung des Zustandes durch den Täter; Bewertung des Umstandes des häufigen Genusses von Alkohol bei der Strafzumessung bei einer unter einer die Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Alkoholeinwirkung begangenen Tat; Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.03.1993
Aktenzeichen
1 StR 26/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 11978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ansbach - 20.10.1992

Fundstelle

  • StV 1993, 421

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die sich aus § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB zulässige Strafmilderungsmöglichkeit darf in Fällen alkoholbedingt eingeschränkter Schuldfähigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen mit der Begründung schuldhafter Herbeiführung des Zustandes durch den Täter versagt werden. Diese Voraussetzungen liegen zum einen vor, wenn der Täter zur Begehung von Straftaten nach Alkoholgenuß neigte und sich dieses Umstandes bewußt war, zum anderen, wenn er von der enthemmenden Wirkung wußte und dennoch im Bewußtsein, daraufhin in enthemmten Zustand möglicherweise Straftaten zu begehen, Alkohol im Übermaß konsumierte.

  2. 2.

    Eine übermäßige Alkoholgeneigtheit darf dem Täter jedoch nicht allein im Rahmen der Strafzumessung für eine Tat, die er unter einer die Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Alkoholeinwirkung begangen hat, nachteilig angerechnet werden; erst beim Hinzukommen weiterer, auf die abzuurteilende Tat bezogener Umstände kann dieser Umstand Berücksichtigung finden.

  3. 3.

    Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen beider Tatalternativen des § 213 StGB, besteht Gleichwertigkeit hinsichtlich beider Tatbestände. Es ist dem Tatrichter verwehrt, bei der Anwendung der ersten Alternative, die zur Annahme eines minder schweren Falls führt, gesamtwürdigend unter Einbeziehung des besonderen gesetzlichen Stramilderungsgrundes auch einen sonstigen minder schweren Fall i. S. d. 2. Alternative des § 213 StGB anzunehmen, um so doch noch zu einem "Verbrauch" des besonderen gesetzlichen Milderungsgrundes zu gelangen.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. März 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 20. Oktober 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die Begründung, mit der das Landgericht eine Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand hält.

3

Die Strafkammer hat die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des Totschlags gemäß § 213 1. Alternative StGB bejaht, weil der Angeklagte "ohne eigene Schuld durch die ihm auf der Terrasse zugefügten Mißhandlungen und die im Arbeitszimmer erfolgten Beleidigungen sowie das provokative Verhalten des Getöteten ("Schieß doch") zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen" worden sei. Sodann hat sie eine Gesamtwürdigung - wie sie für die Prüfung eines sonstigen minder schweren Falles nach § 213 2. Alternative StGB geboten ist, ohne allerdings diese Vorschrift zu erwähnen - aller Umstände der Tat, der Vorgeschichte, der langjährigen belastenden Beziehungen zwischen Täter und Opfer sowie der durch Alkoholgenuß bedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) vorgenommen mit dem Ergebnis, daß ein minder schwerer Fall des Totschlags vorliegt. Eine Verschiebung des Strafrahmens des § 213 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat das Landgericht ohne weitere Begründung deswegen abgelehnt, weil die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit allein auf dem genossenen Alkohol beruhe und "der Streit ohne den durch den Angeklagten am Tattag im Obermaß genossenen Alkohol nicht zustande gekommen wäre".

4

Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß diese Begründung die Versagung der Strafrahmenverschiebung nicht zu tragen vermag. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf bei alkoholbedingter Einschränkung der Schuldfähigkeit die nach § 21 i.V. mit § 49 Abs. 1 StGB zugelassene Strafmilderung nur unter bestimmten Voraussetzungen mit der Begründung versagt werden, der Täter habe seinen Zustand schuldhaft herbeigeführt. Diese Möglichkeit ist einmal dann gegeben, wenn der Täter die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten - insbesondere Gewaltdelikte - zu begehen, und wenn ihm diese Neigung bewußt war oder doch bewußt hätte sein können. Die Milderung des Strafrahmens kann ferner dann versagt werden, wenn der Täter die enthemmende Wirkung des Alkohols kannte, ihm dennoch in unvernünftigem Ausmaß zusprach und, wie er wußte oder wissen mußte, die Gefahr bestand, er werde unter dem Einfluß des Alkohols sich zu strafbaren Handlungen hinreißen lassen. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung erwogen: Allein der Umstand, daß jemand im Obermaß dem Alkohol zuzusprechen pflegt, darf ihm bei der Strafzumessung hinsichtlich einer Tat, die er unter einer die Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Alkoholeinwirkung begangen hat, nicht zum Nachteil gereichen; hierzu bedarf es vielmehr des Hinzutretens weiterer, auf die abzuurteilende Tat bezogener Umstände. Ob eine Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände, welche die Tat unter dem Gesichtspunkt der Schuld als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BGH NJW 1986, 793 [LG Niedersachsen 16.03.1984 - 6 O 58/84] m.w.Nachw.; vgl. auch BGHSt 35, 143 sowie BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6, 9 und 20). Daß der Tatrichter dem hier Rechnung getragen hat, läßt sich dem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Daher bedarf die Sache der erneuten Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.

5

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts schied hier eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht schon deshalb aus, weil aus der Sicht der Strafkammer die erheblich verminderte Schuldfähigkeit entscheidende Bedeutung für die Anwendung des § 213 StGB gehabt habe. Für die Annahme eines minder schweren Falles nach der 1. Alternative des § 213 StGB genügt es, daß der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden war. Da das Landgericht diese Voraussetzungen angenommen hat, war bereits auf dieser Grundlage der geminderte Strafrahmen des § 213 StGB anzuwenden. Ein auf Alkoholgenuß beruhender Strafmilderungsgrund nach § 21 StGB kann die Annahme eines Provokationsfalles im Sinne der 1. Alternative des § 213 StGB weder begründen noch mitbegründen. Beide Milderungsgründe stehen rechtlich selbständig nebeneinander; § 50 StGB kann in einem solchen Falle nicht eingreifen. Bei derartiger Sach- und Rechtslage ist es dem Tatrichter verwehrt, zusätzlich aufgrund einer Gesamtwürdigung unter Einbeziehung des besonderen gesetzlichen Strafmilderungsgrundes auch einen sonstigen minder schweren Fall im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB anzunehmen und so doch noch zu einem "Verbrauch" des besonderen gesetzlichen Milderungsgrundes zu gelangen.

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