Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1991, Az.: XII ZR 119/90
Zeugenaussage; Aussagenwürdigung; Beweiswürdigung; Glaubwürdigkeit; Pachtsache; Fehler einer Sache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1991
- Aktenzeichen
- XII ZR 119/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14664
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1991, 1102-1103 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Hat das Erstgericht die Aussagen von Zeugen, die es vernommen hat, aufgrund seiner rechtlichen Beurteilung nicht gewürdigt, dann muß das Berufungsgericht, wenn es aufgrund einer anderen Rechtsauffassung diese Aussagen heranzieht und die Glaubwürdigkeit der Zeugen verneint, diese Zeugen erneut vernehmen.
2. Ist ein Betriebsgelände an die Pächterin "zum Zwecke ihres Betriebs" verpachtet, dann stellt die Verweigerung der öffentlichrechtlichen Genehmigung für den Betrieb eines neu beabsichtigten, bisher nicht geführten Unternehmens keinen Fehler der Pachtsache dar.
Gründe
Im Streitfall hatte die Bekl. als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Pächterin den vereinbarten Pachtzins nicht mehr (vollständig) gezahlt und sich u.a. auf ein gesetzl. Minderungsrecht berufen. Zur Begründung hatte sie geltendgemacht, daß das Betriebsgelände nur eingeschränkt nutzbar sei, weil die Stadt den vorgesehenen Betrieb einer sogen. Recycling-Anlage für Bauschutt (einschließlich der dazu erforderlichen Erdbewegungen) nicht genehmigt habe. - Nach Ansicht des Senats kann zwar als Fehler i.S. des § 537 Abs. 1 i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB auch die Tatsache in Betracht kommen, daß der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch der Pachtsache aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ausgeschlossen oder erheblich gemindert ist. Der vorliegende Pachtvertrag könne jedoch - entgegen der Auffassung des BerGer. - nicht dahin ausgelegt werden, daß das Pachtgelände zum Betrieb (auch) einer Recycling-Anlage für Bauschutt verpachtet worden sei. Der Betrieb einer solchen Anlage, die einer Sondergenehmigung nach dem Immissionsschutzgesetz bedürfe, sei erst von der Bekl. als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Pächterin beabsichtigt worden. Auch die erkennbare Interessenlage der Parteien spreche gegen die Annahme, daß die Kl. (Verpächterin) das Risiko dafür habe tragen sollen, ob die erforderliche behördliche Genehmigung für die von der Bekl. beabsichtigte Nutzungsänderung erteilt werden würde.