Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.06.1995, Az.: BVerwG 7 PKH 2.94; 7 C 13.94
Rückübertragungsanspruch infolge redlichen Erwerbs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 PKH 2.94; 7 C 13.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31970
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Chemnitz - 18.08.1993 - AZ: 4 K 446/9293
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1995, 2740 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 1202 (amtl. Leitsatz)
- OV spezial 1995, 400
- ViZ 1995, 526-527
- ZOV 1995, 380-381
Amtlicher Leitsatz
Für die Frage, ob ein Rückübertragungsanspruch infolge redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen ist, ist die Person des gegenwärtigen Rechtsinhabers maßgeblich.
In der Verwaltungsstreitsache
[hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts]
am 23. Juni 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Kley
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beigeladenen zu 2 und 3, ihnen für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. August 1993 unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - die Rückübertragung eines Grundstücks, das sie vor ihrer Ausreise zu ihrem Ehemann nach Frankreich im Jahre 1981 an die Beigeladenen zu 2 und 3 veräußerte. Diese haben ebenfalls die Rückübertragung des Grundstücks beantragt, weil es im Jahre 1988 aufgrund ihres Eigentumsverzichts nach § 310 des Zivilgesetzbuches - ZGB - als Volkseigentum in die Rechtsträgerschaft der Beigeladenen zu 1 übergegangen ist. Während der Antrag der Klägerin abgelehnt wurde, ist über das Rückgabebegehren der Beigeladenen zu 2 und 3 bisher nicht entschieden worden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage unter Aufhebung der ablehnenden Behördenentscheidungen stattgegeben, weil die Klägerin ohne die Veräußerung ihres Grundstücks keine Ausreisegenehmigung erhalten hätte und deshalb der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllt sei. Der Rückübertragungsanspruch sei auch nicht nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Beigeladenen zu 2 und 3 beim Erwerb des Grundstücks redlich gewesen seien. Maßgeblich sei allein die Schutzwürdigkeit des jetzigen Rechtsinhabers. Dieser gehöre jedoch nicht zu dem von § 4 Abs. 2 VermG erfaßten Personenkreis.
Die Beigeladenen zu 2 und 3 haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragen, ihnen zur Durchführung des Revisionsverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihren Prozeßbevollmächtigten beizuordnen.
II.
Der Antrag ist nicht begründet, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). Die angegriffene Entscheidung läßt bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Dem Rückübertragungsanspruch der Klägerin steht weder ein redlicher Erwerb durch die Beigeladenen zu 2 und 3 (1) noch deren eigene Rückgabeberechtigung entgegen (2). Schließlich würde in einem Revisionsverfahren auch der Einwand der Beigeladenen zu 2 und 3 nicht durchgreifen, das Verwaltungsgericht habe infolge unzureichender Sachverhaltsaufklärung zu Unrecht angenommen, daß die Klägerin bei der Veräußerung ihres Grundstücks staatlichem Zwang ausgesetzt gewesen sei (3).
1.
Für die Frage, ob ein Rückübertragungsanspruch infolge redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen ist, ist allein die Person des gegenwärtigen Rechtsinhabers maßgeblich. Das ergibt sich zwingend aus dem Zweck der Vorschrift, die entsprechend der Gemeinsamen Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (Anlage III zum Einigungsvertrag) einen sozialverträglichen Ausgleich zwischen dem Restitutionsinteresse des Alteigentümers und dem Bestandsinteresse des jetzigen Eigentümers herstellen will. Sie löst, sofern der Erwerb redlich erfolgt ist, den Konflikt zugunsten des Erwerbers. Dieser soll in einem derartigen Falle in seinem berechtigten Vertrauen auf den Bestand des Erwerbs nicht dadurch nachträglich enttäuscht werden, daß sich die politischen und rechtlichen Verhältnisse in einer damals nicht vorhersehbaren Weise grundlegend geändert haben; demgemäß darf er "den Vermögenswert behalten" (vgl. Urteil des Senats vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.94 - VIZ 1995, 288). Es liegt damit auf der Hand, daß die Redlichkeitsvorschriften des Vermögensgesetzes allein vom Restitutionsgrundsatz und dem hierdurch verursachten Interessenwiderstreit her verstanden werden müssen, denn sie sollen das "Behalten dürfen" des dem Restitutionsanspruch ausgesetzten Erwerbers sichern. Sie haben demgemäß weder die Funktion, die Verkehrsfähigkeit von Vermögenswerten sicherzustellen, mag auch die Nähe zum Institut des "gutgläubigen Erwerbs" diesen Irrtum nahelegen, noch ist es ihre Aufgabe, auf die Rangfolge unter mehreren Anmeldern einzuwirken, die Rückübertragungsansprüche gegen den gegenwärtigen Rechtsinhaber geltend machen. Die Frage der Rangfolge ist ausschließlich in § 3 Abs. 2 VermG geregelt.
2.
Ebensowenig steht der Rückgabe des Grundstücks an die Klägerin entgegen, daß die Beigeladenen zu 2 und 3 ihrerseits eine Restitution beantragt haben. Selbst wenn man unterstellt, daß zugunsten der Beigeladenen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG erfüllt sind, weil sie das Eigentum seinerzeit aufgrund ökonomischen Zwangs aufgegeben haben, wären sie nicht Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. § 3 Abs. 2 VermG regelt für derartige Fälle konkurrierender Restitutionsansprüche, daß derjenige als Berechtigter gilt, der von einer Maßnahme nach § 1 VermG als Erster betroffen war. Das ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Klägerin, Die Sozialverträglichkeit dieser gesetzlichen Konkurrenzregelung, die für einen nachrangigen redlichen Erwerber mit einer gewissen Härte verbunden ist, wird durch § 1 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 - EntschG - (BGBl I S. 2624) gewährleistet. Diese Vorschrift stellt den nach § 3 Abs. 2 VermG weichenden redlichen Erwerber hinsichtlich der Entschädigung einem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG Berechtigten gleich.
3.
Aller Voraussicht nach ohne Erfolg rügen die Beigeladenen schließlich, daß das Verwaltungsgericht von einem erzwungenen Grundstücksverkauf durch die Klägerin ausgegangen sei, ohne ihrem Gegenvorbringen nachzugehen und den dafür angebotenen Beweis zu erheben. Dieser Einwand geht schon deswegen ins Leere, weil die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 9 VermG bereits bestandskräftig festgestellt worden ist. Diese im Widerspruchsbescheid getroffene Feststellung enthält zugleich die Feststellung, daß die Klägerin Berechtigte i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG ist, d.h. einer Schädigungsmaßnahme i.S.v. § 1 VermG ausgesetzt war. Die von ihr angegriffenen Behördenentscheidungen waren nur insoweit Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, als ihr darin die Rückgabe des Grundstücks nach § 4 Abs. 2 VermG verweigert wurde.
Dr. Bardenhewer
Kley