Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1981, Az.: V ZR 29/81
Rücktritt von einem Vertrag über die Übertragung eines Hausgrundstücks zur Versorgungssicherung bei Beschimpfungen und Beleidigungen eines Ehepartners als Rücktrittsgrund; Anwendung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Scheidungsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1981
- Aktenzeichen
- V ZR 29/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 18.12.1980
Rechtsgrundlagen
- § 13 des Vertrages
- § 157 BGB
Fundstelle
- FamRZ 1982, 571
Prozessführer
Georg A., Am K. pfad ... D.
Prozessgegner
Anna Marianne A. geb. Kl., Am K. pfad ..., D.
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung und Anwendung einer Vertragsklausel im Rahmen eines unter Ehegatten getätigten Grundstücksübereignungsvertrages, wonach der übereignende Ehegatte soll zurücktreten können, "wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder aber Gründe vorliegen, die eine Ehescheidungsklage rechtfertigen."
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und
die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Lambert
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien haben am 8. Oktober 1971 die Ehe geschlossen. Der Kläger war damals 71 Jahre alt und pensioniert; die Beklagte ist 22 Jahre jünger.
Am 18. November 1971 übertrug der Kläger durch notariellen Vertrag "zur Sicherung der Versorgung meiner Ehefrau" der Beklagten sein Hausgrundstück in D., Am K. pfad ..., in dem die Parteien noch heute - getrennt - wohnen. Die Beklagte verpflichtete sich, den Kläger von den Verpflichtungen hinsichtlich einer noch auf dem Grundstück lastenden Hypothek von 18.000 DM freizustellen und bestellte dem Kläger "ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht". In § 13 des Vertrages heißt es:
"Die Vertragsparteien vereinbaren weiter, daß der Erschienene zu 1 von dem hier abgeschlossenen Grundstücksübereignungsvertrag zurücktreten kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder aber Gründe vorliegen, die eine Ehescheidungsklage rechtfertigen."
In der Folgezeit kam es zu Zerwürfnissen zwischen den Parteien; seit April 1978 leben sie getrennt. Ihre Ehe wurde durch Urteil vom 19. September 1980 - nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien rechtskräftig seit 25. November 1980 - geschieden.
Am 19. September 1978 erklärte der Kläger in notarieller Urkunde, daß die Beklagte ihn beschimpft und beleidigt habe; hierin sehe er einen wichtigen Grund, von dem Vertrage vom 18. November 1971 zurückzutreten.
Der Kläger fordert von der Beklagten Rückauflassung und Übergabe des Hausgrundstücks.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil es die Rücktrittsvoraussetzungen als gegeben angesehen hat; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht legt § 13 des Vertrages vom 18. November 1971 dahin aus, als wichtiger Grund für einen Rücktritt kämen Rücktrittsgründe, die ihre Wurzel im Eheleben der Parteien hätten, nicht in Betracht; diese seien nur unter der Alternative "Scheidungsgründe" von Bedeutung. Ob ausreichende Gründe für eine Ehescheidungsklage vorgelegen hätten, sei nach dem zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden materiellen Scheidungsrecht zu beurteilen. Solche Gründe seien nicht bewiesen.
II.
Die Revision ist begründet:
1.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei ein Verschulden der Beklagten am Scheitern der Ehe nicht festzustellen, läßt allerdings keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Gericht Beweis zu den in das Wissen der Nichte des Klägers gestellten Behauptungen nicht erhoben hat.
2.
Jedoch findet der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, Vorfälle, die ihre Wurzel im Eheleben der Parteien hätten, kämen als wichtige Gründe für einen Rücktritt nicht in Betracht, im Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung keine Stütze. Er läßt sich insbesondere nicht allein daraus folgern, daß § 13 des Vertrages "wichtige Gründe" neben "Gründen, die eine Ehescheidungsklage rechtfertigen" als mögliche Voraussetzungen eines Rücktritts nennt.
3.
Das Berufungsurteil wird auch nicht von der Begründung getragen, die Auslegung des Vertrages ergebe, daß nach dem zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden materiellen Scheidungsrecht zu beurteilen sei, ob dem Kläger Gründe, die eine Ehescheidungsklage rechtfertigten, zur Seite ständen. Das Berufungsgericht hat dabei nicht überlegt, was nach dem Willen der Parteien gelten sollte, wenn eine Scheidung der Ehe der Parteien ohne einen Schuldausspruch erfolgen sollte, was auch nach dem zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Scheidungsrecht in Betracht gekommen wäre. Das Berufungsgericht hätte hierbei berücksichtigen müssen, daß die Übertragung des Hausgrundstücks nach dem erklärten Parteiwillen der Versorgung der Beklagten als Ehefrau des Klägers dienen sollte. Für die Frage einer Versorgung der Beklagten hätte das Berufungsgericht dabei berücksichtigen müssen, daß der Beklagten im Falle einer Scheidung Zugewinn- und Unterhaltsansprüche, letztere gerade dann erwachsen können, wenn die Ehe - auch nach altem Recht - geschieden worden wäre, ohne daß die Beklagte ein Schuldvorwurf träfe. Das Berufungsgericht mußte deshalb bei seiner Wertung des Parteiwillens oder bei einer denkbaren Auslegung des Vertrages den Vortrag der Parteien auch dahin überprüfen, ob es dem Willen der Parteien entsprach, der Beklagten für den Fall einer Scheidung ohne Schuldausspruch das zum Zwecke der Versorgung der Ehefrau übertragene Hausanwesen weiterhin zu belassen.
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; die Sache ist vielmehr zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Eckstein, Richter
Hagen, Richter
Linden, Richter
Lambert, Richter