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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.06.2005, Az.: 2 BvR 1664/04

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der einstweiligen Anordnung für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
30.06.2005
Aktenzeichen
2 BvR 1664/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 17824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Dresden - 05.07.2004 - AZ: 8 U 0236/04

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juli 2004 - 8 U 0236/04 -
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der einstweiligen Anordnung

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh und
den Richter Mellinghoff
am 30. Juni 2005
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 46.000 EUR (in Worten: sechsundvierzigtausend Euro) festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.