Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1985, Az.: X ZR 28/84
Voraussetzungen einen Zwischenurteils über den Grund eines Anspruchs; Wirkungen eines teilweise dem Grunde nach nicht gerechtfertigten Anspruchs auf die Zulässigkeit eines Zwischenurteils dem Grunde nach
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1985
- Aktenzeichen
- X ZR 28/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13517
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 10.02.1984
- LG Münster - 15.07.1982
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1986, 53 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1959 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Zwischenurteil über den Grund darf nur dahin lauten, daß der geltend gemachte Anspruch (ganz oder teilweise) dem Grunde nach gerechtfertigt ist; ist ein Anspruch (ganz oder teilweise) dem Grunde nach nicht gerechtfertigt, dann ist die Klage (ganz oder teilweise) zur Endentscheidung, nämlich zur Abweisung reif und für ein Zwischenurteil kein Raum; der Klageantrag kann nicht nur hinsichtlich eines Teils des Sachverhalts, auf den ihn die Klägerin stützt, für dem Grunde nach nicht gerechtfertigt erklärt werden.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und
die Richter Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Grund- und Teilurteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Februar 1984 aufgehoben, soweit es über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 15. Juli 1982 und über die mit der Anschlußberufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil geltend gemachten Zinsen (Antrag zu 3) entschieden hat (Absatz 3 des Urteilsausspruchs).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Soweit die Revision angenommen worden ist, wird von der Erhebung von Gerichtskosten für die Revisionsinstanz abgesehen.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Zahlung von 350.000 DM nebst Zinsen als Kostenvorschuß für die Beseitigung angeblicher Mängel an einer Anzahl von der Beklagten gelieferter Brennereigeräte, hilfsweise als Schadensersatz nach den §§ 634, 635 BGB geltend. Das Landgericht hat der Klage sowie einer von der Beklagten erhobenen Widerklage - jeweils bis auf Teile der Zinsforderungen - stattgegeben. Mit der Berufung hat die Beklagte Abweisung der Klage beantragt, während die Klägerin mit ihrer Anschlußberufung - neben der Abweisung der Widerklage - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer Beträge sowie erhöhter Zinsen auf den ursprünglichen Klagebetrag begehrt hat. Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung wegen der im zweiten Rechtszuge neu geltend gemachten Forderung sowie - bis auf einen dem Schlußurteil vorbehaltenen Teil - wegen der Widerklage zurückgewiesen. Zur Klageforderung und zu dem hierauf entfallenden Zinsanspruch hat das Berufungsgericht folgende Entscheidung getroffen (Abs. 3 des Urteilsausspruchs):
"Der in Höhe von 350.000 DM nebst Zinsen zunächst geltend gemachte Klageanspruch ist dem Grunde nach nicht gerechtfertigt, soweit er auf Mängel folgender Geräte gestützt ist: Vormaischbottich, drei Pumpen, Schlempetank, Maische-Destillierapparat.
Dem Schlußurteil vorbehalten bleibt die Entscheidung über die Klage, soweit sie auf Mängel der vier Gärbottiche gestützt ist."
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, die der Senat nicht zur Entscheidung angenommen hat (§ 554 b ZPO), soweit sie die übrigen Urteilsaussprüche (Absätze 1 und 2) betraf (Beschluß vom 11. Dezember 1984).
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision, soweit darüber noch zu entscheiden ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt, soweit der Senat deren Annahme nicht abgelehnt hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Umfang der Annahme und zur Zurückverweisung der Sache. In diesem Umfang kann das angefochtene Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.
1.
Das Berufungsgericht hat den Klageantrag für dem Grunde nach nicht gerechtfertigt erklärt, soweit er auf den im Urteilsausspruch Absatz 3 bezeichneten Teil des von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalts gestützt ist. Das ist fehlerhaft. § 304 Abs. 1 ZPO gestattet eine Zwischenentscheidung über den Grund eines Anspruchs, sofern dieser nach Grund und Betrag streitig ist. Eine solche Zwischenentscheidung hat zur Voraussetzung, daß der Anspruch noch nicht endgültig zur Entscheidung reif ist. Ein Zwischenurteil über den Grund darf daher nur erlassen werden, wenn eine Entscheidung zur Höhe noch folgen muß; es kann nur dahin lauten, daß der geltend gemachte Anspruch (ganz oder teilweise) dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Ist ein Anspruch (ganz oder teilweise) dem Grunde nach nicht gerechtfertigt, dann ist die Klage (ganz oder teilweise) zur Endentscheidung, nämlich zur Abweisung reif. Für ein Zwischenurteil ist kein Raum.
2.
Der beanstandete Urteilsausspruch kann auch nicht von Bestand sein, wenn man ihn so deutet, als habe das Berufungsgericht damit einen Teil der Klageforderung abweisen wollen. Denn die Klägerin hat keine Aufteilung der Klageforderung auf die einzelnen Geräte vorgenommen, sondern eine einheitliche Forderung geltend gemacht. Dem angefochtenen Urteil könnte daher - wenn man annehmen wollte, das Berufungsgericht habe eine teilweise Klageabweisung aussprechen wollen - kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, welchen Teil der Klageforderung das Berufungsgericht habe abweisen wollen und wegen welchen Teils derselben es die Entscheidung seinem Schlußurteil habe vorbehalten wollen.
3.
Das angefochtene Urteil muß daher, soweit hoch über die Revision zu befinden ist, der Aufhebung verfallen. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Nach § 8 GKG sieht der Senat von der Erhebung von Gerichtskosten für die Revisionsinstanz ab, soweit die Revision angenommen worden ist. Dem Berufungsgericht ist die Entscheidung über die übrigen Kosten der Revision vorzubehalten, da über deren endgültigen Erfolg noch keine Voraussage getroffen werden kann.
Ochmann
Windisch
Brodeßer
von Albert