Bundesfinanzhof
Urt. v. 12.05.1960, Az.: IV 159/59 U
Beurteilung der Selbstständigkeit eines Steuerpflichtigen; Beschäftigung eigener Angestellter als für die Selbstständigkeit sprechendes Merkmal; Selbstständigkeit bei Bestehen eines vorbehaltenen Rechts amerikanischer Dienststellen zur Untersagung der Beschäftigung von gewisse persönliche Voraussetzungen nicht erfüllenden Angestellten; Einordnung von Konzessionären als Unternehmer; Gewerbesteuerpflicht von Konzessionären
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 12.05.1960
- Aktenzeichen
- IV 159/59 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10803
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Amtlicher Leitsatz
Die sogenannten "EES"- und "AFEX"-Konzessionäre unterliegen vom Inkrafttreten der Pariser Verträge (5. Mai 1955) ab regelmäßig der Gewerbesteuer.
Tatbestand
I.
Bescheid
Der Bf. ist Schneidermeister. Er hat von Dienststellen der amerikanischen Streitkräfte (European Command Exchange System - EES -, Air Force Europe Exchange - AFEX -) die Erlaubnis (Konzession) eingeräumt erhalten, auf einem Militärflugplatz eine Schneiderwerkstatt mit Bügelschnelldienst zu betreiben. Die Einkünfte des Bf. aus dieser Tätigkeit wurden zunächst auf Grund von Anordnungen der früheren Besatzungsbehörden nicht zur Gewerbesteuer herangezogen. Nach dem Inkrafttreten der Pariser Verträge, d.h. ab 5. Mai 1955, hat das Finanzamt den Bf. für gewerbesteuerpflichtig erachtet, weil die Verträge eine gewerbesteuerliche Sonderbehandlung von Konzessionären der Stationierungsstreitkräfte nicht vorsehen (vgl. hierzu Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 23. Juli 1955 - IV B/4 - L 1400 - 26/55, Der Betriebs-Berater 1955, S. 859 = Der Betrieb 1955, S. 789). Demgemäß hat das Finanzamt für den Bf. einen Gewerbesteuermeßbetrag 1955 nach dem Gewerbeertrag, und zwar entsprechend der zeitlichen Dauer der Gewerbesteuerpflicht nur in Höhe von 8/12, festgesetzt.
Im Rechtsmittelverfahren hat der Bf. hiergegen geltend gemacht, daß er nach der Gestaltung seines Verhältnisses zu den amerikanischen Dienststellen nicht als selbständiger Unternehmer und daher auch nicht als gewerbesteuerpflichtig betrachtet werden könne. Er sei tatsächlich nur Arbeitnehmer, weil er in den Wirtschaftsbetrieb der amerikanischen Dienststellen so eingegliedert sei, daß er deren Weisungen zu folgen verpflichtet sei. Nach den getroffenen Vereinbarungen bestimme die amerikanische Stelle, welche Räume und Einrichtungen, Produktionsmittel, Reinigungsmaterialien usw. er zu verwenden habe. Die amerikanischen Stellen hätten ihm seine Arbeitszeit, seinen Kundenkreis (nur für EES oder AFEX autorisierte Kunden) und seine Preisgestaltung vorgeschrieben. Er müsse diesen Stellen auch seine Rechnungen und Bücher sowie monatliche Inventuren zur Kontrolle vorlegen. Bei Streitigkeiten mit Kunden müsse er sich u. U. der Entscheidung eines von den amerikanischen Dienststellen zugezogenen Offiziers beugen. Er dürfe nur solches Personal einstellen, das den Erfordernissen und Ansprüchen der amerikanischen Streitkräfte entspreche. Wenn es die amerikanische Dienststelle verlange, müsse er Angestellte entlassen. Er sei verpflichtet, seine gesamten Einnahmen täglich abzuliefern, und erhalte die ihm zustehenden Vergütungen erst nach Abrechnung am jeweiligen Monatsende, und zwar mit 80 v. H der Einnahmen abzüglich weiterer besonders vereinbarter Zahlungen für Versicherungen, Werkzeuge u. ä.
Der Bf. weist schließlich noch darauf hin, daß der Mustervertrag für Konzessionäre ab 1. Januar 1957 wie folgt geändert worden sei:
- a)
An die Stelle des Wortes Unternehmer (contractor) sei überall das Wort Konzessionsinhaber (concessionaire) getreten;
- b)
der Konzessionsinhaber habe sich damit einverstanden erklären müssen, für die AFEX nur diejenigen Waren an berechtigte Kunden zu verkaufen bzw. nur diejenigen Dienstleistungen durchzuführen, die in einem besonderen Verzeichnis aufgeführt seien;
- c)
der bisher gebrauchte Satz, wonach Einverständnis darüber bestehe, daß die Handlungen und Verpflichtungen des Unternehmers diejenigen eines selbständigen Unternehmers seien, sei weggefallen.
Diese Änderungen stellten nur eine Anpassung an den bereits vorher bestehenden tatsächlichen Zustand dar.
Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Das Finanzgericht hat im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Tätigkeit des Bf. bei den amerikanischen Dienststellen sei mindestens für das Streitjahr als Unterhaltung eines Gewerbebetriebes anzusehen. Es handle sich um eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen worden sei und sich als eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr darstelle (§ 1 Abs. 1 GewStDV 1955). Da es für die Bejahung der Frage, ob jemand am allgemeinen Wirtschaftsverkehr beteiligt sei, nur darauf ankomme, daß er sich an einen größeren, nicht fest begrenzten Personenkreis wende, und da die von den amerikanischen Dienststellen zum Geschäftsverkehr mit den Konzessionären autorisierten Personen (Angehörige der Stationierungsstreitkräfte) weder der Zahl nach gering noch der Person nach dauernd fest bestimmt seien, könnten Bedenken gegen die Annahme eines Gewerbebetriebes nur daraus hergeleitet werden, daß die Gestaltung des Verhältnisses zwischen dem Bf. und den amerikanischen Dienststellen auch Merkmale aufweise, die für Nichtselbständigkeit sprechen könnten. Diese Merkmale seien aber nicht als entscheidend zu betrachten. Maßgebend für die Feststellung, daß jemand seine Berufstätigkeit selbständig ausübe, sei das Gesamtbild seiner beruflichen Stellung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 219/51 U vom 16. Januar 1952, BStBl 1952 III S. 79, Slg. Bd. 56 S. 200). Das Gesamtbild könne hier aber nur dahin gewertet werden, daß die auf eine etwaige Nichtselbständigkeit deutenden Züge hinter die Gestaltungen, die die Selbständigkeit herausstellten, zurücktreten müßten.
Es sei zunächst davon auszugehen, daß die Selbständigkeit oder Nichtselbständigkeit einer Person gegenüber einer anderen Person sich in erster Linie nach dem Innenverhältnis zwischen ihnen bestimme. Danach könne man hier nicht darüber hinwegsehen, daß die Beteiligten die Selbständigkeit des Konzessionärs im Ergebnis bewußt gewollt hätten. Dies um so mehr, als die amerikanischen Dienststellen sonst deutsche Zivilpersonen vielfach ausdrücklich als Arbeitnehmer beschäftigten. Die vom Bf. hervorgehobenen Vertragsänderungen hätten für 1955 schon deswegen keine entscheidende Bedeutung, weil sie vereinbarungsgemäß erst ab 1. Januar 1957 gelten sollten. Es müsse vor allem berücksichtigt werden, daß die Bezeichnung des Konzessionärs als Unternehmer mit anderen wichtigen Vertragsregelungen durchaus im Einklang stehe, z.B. damit, daß der Unternehmer (Konzessionär) verpflichtet sei, die amerikanischen Dienststellen davor zu bewahren bzw. dafür zu entschädigen und zu versichern, daß er oder seine Bediensteten Schäden verursachten oder sich als Angestellte der AFEX ausgäben. Für die Selbständigkeit des Bf. spreche auch, daß er in eigenem Namen und auf seine Rechnung fremde Arbeitskräfte in der von ihm für erforderlich gehaltenen Zahl einstellen dürfe, also nicht nur die Bereitstellung seiner eigenen Arbeitskraft schulde. Wenn der Bf. verpflichtet sei, selbst das für seine Tätigkeit erforderliche Einrichtungsmaterial, Hilfsstoffe und das Werkzeug zu stellen oder gegen ein Entgelt von den amerikanischen Dienststellen zu pachten bzw. zu kauten, dann sei dies ebenfalls ein seine Selbständigkeit aufzeigender Gesichtspunkt. Auch erhalte der Bf. keinen festen Arbeitslohn, wie es bei einem echten Arbeitnehmer fast durchweg üblich sei, sondern einen von Monat zu Monat summenmäßig schwankenden Anteil (80 v. H. im Jahre 1955) von seinen Einnahmen, wovon lediglich zwecks Schadloshaltung der amerikanischen Dienststellen Versicherungsbeiträge abgezogen seien. Es fehle auch an Regelungen über die Bezahlung des Bf. bei Krankheit und während einer etwaigen Urlaubszeit. Aus diesem Umstand sowie daraus, daß der Bf. die von ihm für erforderlich gehaltenen Arbeitskräfte, Hilfsstoffe und Hilfsdienste (z.B. Kunststopfen u. ä.) selbst bezahle, ergebe sich auch ein gewisses, bei echten Arbeitnehmern nicht übliches Unternehmerrisiko.
Gegenüber diesen die Selbständigkeit betonenden Merkmalen könne daraus, daß sich der Bf. in mehrfacher Hinsicht Beschränkungen bezüglich seiner beruflichen Entfaltung unterwerfen müsse, keine andere Beurteilung hergeleitet werden. Der größte Teil dieser Beschränkungen erkläre sich aus den besonderen Verhältnissen eines im militärischen Bereich der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte tätig werdenden Unternehmers. Die Beachtung militärischer, politischer und devisenrechtlicher Notwendigkeiten könne unter den gegebenen Umständen nicht als ein maßgebliches Zeichen dafür angesehen werden, daß die Beteiligten die unternehmerische Selbständigkeit des Konzessionärs hätten ausschließen wollen. Dies gelte sowohl für die Regelungen der Arbeitszeit (Offenhaltung der Geschäftsräume), der Begrenzung des Kundenkreises, des Angebotes und der Preise wie auch für die Vereinbarungen über die Arbeitsräume, die Genehmigung der Arbeitsmittel, die Auswahl oder Entlassung der Bediensteten und die Schiedsgerichtsklausel. Auch das besondere Verfahren für die Kontrolle der Geschäftsführung, die tägliche Ablieferung der Einnahmen und die monatliche Rückzahlung nach Abzug der Konzessionsgebühren (20 v. H.) und der Versicherungsbeiträge erkläre sich im wesentlichen aus den besonderen Verhältnissen (Umwechslung der Währungen). Wenn sich die amerikanischen Dienststellen sehr weitgehende Rechte hätten einräumen lassen, so stelle dies an sich nichts Außergewöhnliches dar. Auch sonst komme es im Wirtschaftsleben oft zu weitgehenden Bindungen und Beschränkungen eines persönlich trotzdem noch selbständig bleibenden Unternehmers, wenn Geschäftsbeziehungen zwischen einem wirtschaftlich starken und einem wirtschaftlich schwachen Partner geregelt würden (Urteil des Bundesfinanzhofs V 49/51 U vom 23. Oktober 1952, BStBl 1953 III S. 21, Slg. Bd. 57 S. 58). Die Frage, wie die Stellung des Bf. vom sozialen, arbeits- oder berufsrechtlichen Standpunkt aus zu beurteilen wäre, könne die steuerliche Behandlung nicht entscheidend beeinflussen.
Mit der Rb. hat der Bf. geltend gemacht, er sei nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit in allen wesentlichen Teilen seiner Betätigung so beschränkt, daß er als Arbeitnehmer anzusehen sei. Es komme nicht darauf an, ob die Beteiligten die Selbständigkeit im Ergebnis bewußt gewollt, sondern nur darauf, wie sie das Verhältnis tatsächlich ausgestaltet hätten. Selbständigkeit könne nicht vereinbart werden, sie sei vielmehr eine Rechtsfrage. Die tatsächliche Ausgestaltung des Verhältnisses sei seit 1954 in ihren wesentlichen Grundzügen gleichgeblieben. Die späteren Änderungen hätten nur klarstellende Bedeutung. Die Notwendigkeit einer Klarstellung habe sich erst nach Inkrafttreten des Vertragswerks von 1955 ergeben; denn dieses sei an die Stelle des bisherigen Besatzungsrechts getreten, nach dem für die EES-Konzessionäre Gewerbesteuerfreiheit bestanden habe. Die vom Finanzgericht hervorgehobene Vertragsbestimmung über die Verpflichtung des Konzessionärs, die amerikanischen Dienststellen vor Schaden zu bewahren, sei erst dann sinnvoll, wenn es sich nicht um einen Gewerbetreibenden handle. Diese Folgerung ergebe sich ohnehin aus dem Werkvertragsrecht. Selbst wenn dem Finanzgericht zuzugeben wäre, daß alle Momente, die für die Nichtselbständigkeit des Konzessionärs sprächen, aus militärischen, politischen und devisenrechtlichen Rücksichten entstanden seien, so bleibe doch die Tatsache bestehen, daß auf Grund dieser Rücksichten der Konzessionär auch faktisch unselbständig sei. Seine Tätigkeit sei in jeder Hinsicht weisungsgebunden und könne durch eigene organisatorische Maßnahmen des Dienstverpflichteten nicht verändert, verbessert oder vergrößert werden. Die Risiken und Chancen einer Unternehmertätigkeit seien deshalb hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes:
Das Finanzgericht hat sich im wesentlichen mit der Frage der Selbständigkeit oder Nichtselbständigkeit des Bf. befaßt, da die übrigen Merkmale eines Gewerbebetriebes (vgl. § 1 Abs. 1 GewStDV 1955), insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, von ihm mit Recht als gegeben angesehen worden sind. Wenn das Finanzgericht in eingehenden Ausführungen zur Bejahung der Selbständigkeit des Bf. gekommen ist, so ist dabei weder ein Rechtsirrtum noch ein Verstoß gegen den klaren Akteninhalt zu erkennen (§§ 288, 296 AO). Die Vorentscheidung hat die Frage zutreffend nach dem Gesamtbild beurteilt, wie es sich aus den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Verhältnissen ergibt (vgl. das angeführte Urteil des Senats IV 219/51 U vom 16. Januar 1952). Der Senat hat an diesen Grundsätzen auch in der die Frage der Selbständigkeit eines Versicherungsvertreters betreffenden Entscheidung IV 340/56 U (Bescheid vom 9. Oktober 1958, Urteil vom 19. Februar 1959, BStBl 1959 III S. 425, Slg. Bd. 69 S. 438) festgehalten.
Das Finanzgericht hat bei seiner Beurteilung mit Recht den für die Selbständigkeit des Bf. sprechenden Merkmalen ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Als ein solches Merkmal kommt vor allem die Beschäftigung eigener Angestellter in Betracht, für deren Handlungen der Bf. gegenüber den amerikanischen Dienststellen haftpflichtig ist. Mit der Stellung eines Angestellten ist die Befugnis der Einstellung eigener Arbeitskräfte in der vom Konzessionsinhaber erforderlich gehaltenen Anzahl nicht vereinbar. Zudem sind, wie die bei den Akten befindliche Abrechnung für 1955 zeigt, die dem Bf. aus der Beschäftigung von Angestellten erwachsenden Ausgaben nicht unerheblich. Für das Streitjahr machen sie rund die Hälfte seiner Einnahmen aus. Als weitere entscheidend für die Selbständigkeit des Bf. sprechende Merkmale hat die Vorentscheidung mit Recht die Verpflichtung zur Gestellung der erforderlichen Einrichtungsmaterialien, Hilfsstoffe und Werkzeuge sowie die Art der Vergütung angesehen. Der Bf. erhält keine feste Entlohnung; vielmehr fließen ihm die in ihrer Höhe schwankenden Einnahmen aus seiner und seiner Angestellten Tätigkeit zu, wovon lediglich 20 v. H. als Gebühr für die Erteilung der Konzession und besonders vereinbarte Zahlungen für Versicherungen, Werkzeugmiete u. dgl. abgehen. Aus den verbleibenden Einnahmen hat der Bf. seine sonstigen Unkosten selbst zu decken. Nach der erwähnten Abrechnung handelte es sich dabei außer den bereits erwähnten Personalkosten um allgemeine Fertigungskosten, Reisekosten, Kosten für Büromaterialien, Kleiderbügel, Bügeldecke, Bügeleisen, Kabinenumbau, Porto, Moped u. dgl. Der Bf. trägt somit ein nicht unerhebliches Unternehmerrisiko. Er hat auch die Möglichkeit, die Höhe dieses Risikos durch organisatorische Maßnahmen zu beeinflussen. So ist, wie erwähnt, die Zahl der Angestellten, die er beschäftigen will, seiner Bestimmung überlassen. Die amerikanischen Dienststellen haben sich lediglich das Recht vorbehalten, die Beschäftigung von Angestellten, die gewisse persönliche Voraussetzungen nicht erfüllen, zu untersagen, wobei im wesentlichen militärische Rücksichten eine Rolle spielen.
Demgegenüber hat das Finanzgericht den Bindungen und Beschränkungen, denen der Bf. unterworfen ist, für die Frage seiner Selbständigkeit oder Nichtselbständigkeit mit Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Es wird, abgesehen von dem vom Finanzgericht angeführten Urteil des V. Senats V 49/51 U vom 23. Oktober 1952, auch hierzu auf die oben genannten Entscheidungen des erkennenden Senats IV 219/51 U vom 16. Januar 1952 und IV 340/56 U vom 9. Oktober 1958/19. Februar 1959 sowie auf die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs Bezug genommen.
Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht die zum 1. Januar 1957 vorgenommene Vertragsänderung für unerheblich erachtet hat. Wie dem Erlaß des Hessischen Finanzministeriums vom 23. Januar 1957 (abgedruckt in Deutsche Steuer-Rundschau 1957 S. 166 und in Deutsche Steuer-Zeitung 1957 Ausgabe B S. 140) zu entnehmen ist, waren die amerikanischen Dienststellen auf eine Änderung des Mustervertrages deshalb bedacht, um den Konzessionären zur Anerkennung ihrer Gewerbesteuerfreiheit durch die nunmehr zuständigen deutschen Steuerbehörden zu verhelfen. Hierfür bildete aber die vorgenommene Vertragsänderung ein untaugliches Mittel. Sie ist, was die Frage der Selbständigkeit oder der Nichtselbständigkeit betrifft, lediglich formaler Natur und stellt im wesentlichen auf die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses bzw. des Vertragspartners ab. Maßgebend ist aber nicht eine solche äußere Bezeichnung, sondern, wie das Vertragsverhältnis nach den sachlichen Vertragsbestimmungen und nach der tatsächlichen Gestaltung zu beurteilen ist (vgl. das oben angegebene Urteil des Senats IV 219/51 U vom 16. Januar 1952). Danach sind aber die Konzessionäre als Unternehmer anzusehen. Dementsprechend haben auch, wie ebenfalls aus dem angeführten Erlaß des Hessischen Finanzministeriums hervorgeht, die Steuerreferenten der Finanzminister des Bundes und der Länder in den Vorverhandlungen mit den amerikanischen Dienststellen die Auffassung vertreten, daß die Konzessionäre auch nach der beabsichtigten Änderung des Vertrages als Unternehmer und damit als gewerbesteuerpflichtig anzusehen seien, und zwar insbesondere wegen ihrer Befugnis, im eigenen Namen und für eigene Rechnung Angestellte einzustellen und zu entlassen.
Das Finanzgericht hat schließlich zutreffend betont, daß die Frage, wie die Stellung des Bf. vom sozialen, arbeits- oder berufsrechtlichen Standpunkt aus zu beurteilen ist, auf die steuerliche Behandlung ohne Einfluß ist (vgl. hierzu außer dem Urteil IV 219/51 U vom 16. Januar 1952 die weiteren Urteile des Senats IV 347/50 S vom 9. Februar 1951, BStBl 1951 III S. 73, Slg. Bd. 55 S. 192, und IV 101/56 U vom 17. Juli 1958, BStBl 1958 III S. 360, Slg. Bd. 67 S. 223).
Da hiernach der Bf. mit Recht zur Gewerbesteuer herangezogen worden ist, war seine Rb. als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Urteil
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Bescheid vom 19. November 1959 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung bzw. zu deren schriftlicher Vorbereitung hat der Bf., abgesehen von der Wiederholung seines bisherigen Vorbringens, im wesentlichen geltend gemacht, die Verträge mit den amerikanischen Dienststellen hätten nicht nach deutschen steuerrechtlichen Überlegungen und Begriffen ausgelegt werden dürfen. Im Vertrag mit EES sei ausdrücklich festgelegt, daß er nach den Gesetzen eines bestimmten amerikanischen Gerichtsbezirkes ausgelegt und gedeutet werden solle. Dem angelsächsisch-amerikanischen Rechts- und Lebenskreis sei auch der Begriff des Konzessionsnehmers entnommen. An seiner Stellung als Arbeitnehmer werde hiernach durch die Beschäftigung eigener Arbeitskräfte nichts geändert. Im übrigen habe auch die Rechtsprechung des deutschen Bundesarbeitsgerichts den Begriff des mittelbaren Arbeitsverhältnisses entwickelt; seine (des Bf.) Arbeitskräfte seien danach als mittelbare Arbeitnehmer von EES bzw. AFEX anzusehen. Er könne auch nicht Angestellte in der von ihm für erforderlich gehaltenen Anzahl einstellen. Ihm sei vielmehr die Zahl der Gehilfen, nämlich vier, vorgeschrieben. Jede Erhöhung und Herabsetzung dieser Zahl bedürfe der Genehmigung seines Intendanturoffiziers, die völlig in dessen Ermessen liege. Für seine Arbeitnehmereigenschaft spreche auch, daß ihm das wesentliche Arbeitsgerät von EES gestellt werde und daß er auch zu niederen Dienstleistungen, wie Sammeln von Abfallpapier, Schneeräumen und dergleichen, verpflichtet gewesen sei. Zu dem für seine steuerliche Beurteilung maßgebenden Gesamtbild gehöre auch sein soziales Erscheinungsbild. Hierfür sei von Bedeutung, daß er sozialrechtlich als Arbeitnehmer angesprochen werde und daß ihm die zuständige Handwerkskammer die Mitgliedschaft mit der Begründung verweigert habe, er sei kein selbständiger Handwerker. Er sei auch kein Unternehmer im volkswirtschaftlichen Sinne. Es liege bei ihm keine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr, sondern höchstens eine solche an dem besonderen Wirtschaftsverkehr einer in sich abgeschlossenen und bewachten Region vor.
Soweit die Ausführungen des Bf. neues tatsächliches Vorbringen enthalten, können sie bei der beschränkten Natur der Rb. - §§ 288, 296 AO - nicht mehr berücksichtigt werden. So ergibt sich aus den vorgelegten Verträgen mit EES und AFEX nicht, daß dem Bf. die Zahl seiner Angestellten vorgeschrieben ist und daß er auch Dienstleistungen niederer Art verrichten muß. Im übrigen handelt es sich bei der Bestimmung der Zahl der Angestellten nach der eigenen Angabe des Bf. um keine starre Festlegung, vielmehr ist nur die Veränderung der Zahl an die Genehmigung des Vertragspartners geknüpft. Die Heranziehung zu niederen Dienstleistungen steht offenbar mit der in den Verträgen festgelegten, völlig andersartigen Tätigkeit des Bf. in keinem Zusammenhang und dürfte nur eine Nebenerscheinung tatsächlicher Art darstellen, die noch auf das frühere Besatzungsverhältnis zurückgeht.
Das weitere Vorbringen des Bf. kann ebenfalls zu keiner vom Bescheid abweichenden Beurteilung führen. Für die Frage der Gewerbesteuerpflicht des Bf. ist für die Zeit nach der Aufhebung des Besatzungsstatuts (Gesetz betreffend das Protokoll vom 23. Oktober 1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 24. März 1955 - BGBl II S. 213 - und Bekanntmachung hierzu vom 5. Mai 1955 - BGBl II S. 628 -) allein das deutsche Steuerrecht maßgebend. Die Vertragsbestimmung über die Anwendung amerikanischen Rechtes berührt nur die zivilrechtliche Auslegung des Vertrages. Es ist aber, worauf bereits im Vorbescheid hingewiesen worden ist, für die Besteuerung nicht entscheidend, wie die Stellung des Bf. auf anderen Rechtsgebieten zu beurteilen ist oder tatsächlich beurteilt wird. An der im Bescheid angeführten Rechtsprechung hält der Senat fest. Daher kommt es nicht darauf an, wie das Verhältnis des Bf. und seiner Angestellten zu den amerikanischen Dienststellen arbeitsrechtlich - sei es nach deutschem oder nach amerikanischem Recht - aufzufassen ist. Ebensowenig ist die von der Handwerkskammer auf berufsrechtlichem Gebiet getroffene Entscheidung für die Besteuerung maßgebend. Wenn der Bf. darauf hinweist, daß das wesentliche Arbeitsgerät vom EES gestellt werde, so ist dazu festzustellen, daß nach dem Vertrag mit EES hierfür Pacht oder Kauf durch den Konzessionär vorgesehen ist, ein Umstand, der für dessen Unternehmereigenschaft spricht. Unrichtig ist schließlich die Auffassung des Bf., daß er sich wegen der räumlichen Abgeschlossenheit seines Arbeitsbereiches nicht am allgemeinen Wirtschaftsverkehr im Sinne des Gewerbesteuerrechtes (§ 1 Abs. 1 GewStDV 1955) beteilige. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt nach der Rechtsprechung auch dann noch vor, wenn zwar der Unternehmer seine Betätigung auf einen gewissen Kundenkreis beschränkt, dabei aber kein der Zahl nach fest begrenzter Personenkreis vorliegt (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs I 483/38 vom 28. Februar 1939, RStBl 1939 S. 578, und Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 8/48 vom 4. Mai 1948, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gewerbesteuergesetz § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 4). Eine solche Begrenzung ist, wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, bei dem Kundenkreis des Bf., den Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte, nicht gegeben.
Nach alledem muß es bei dem Ergebnis des Bescheides vom 19. November 1959 verbleiben.