Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 AbgG - Datenverarbeitung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-2

Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, für die Unterstützung des parlamentarischen Geschäftsgangs oder für protokollarische Aufgaben erforderlich ist, darf die Präsidentin oder der Präsident des Landtags personenbezogene Daten von Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern des Landtags und von ihren Hinterbliebenen sowie von den Beschäftigten und von Praktikantinnen und Praktikanten der Mitglieder des Landtags verarbeiten. Die Präsidentin oder der Präsident kann hierzu Ausführungsbestimmungen erlassen. Sie oder er kann die bezeichneten Daten gemäß dem Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) im Auftrag zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeiten lassen.