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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1996, Az.: BVerwG 2 C 18/95

Justizsenator; Beurteilungsermächtigung; Richtereignung; Ehemalige DDR; Richterwahlausschuß

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1996
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 18/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12876
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin 10.12.1992 - 7 A 317.91
OVG Berlin 06.12.1994 - 4 B 22.93 (NJ 1995, 383)

Fundstellen

  • DRiZ 1996, 491-492 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1996, 1153 (amtl. Leitsatz)
  • LKV 1996, 329 (Pressemitteilung)
  • NJ 1996, 302 (Pressemitteilung)
  • NJ 1996, 653-654 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 286 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Im Rahmen eigener Beurteilungsermächtigung durch den Senator für Justiz kann die Eignung als Richter schon wegen der früheren Mitwirkung des Bewerbers an einer ins Gewicht fallenden Zahl von Verurteilungen wegen "ungesetzlichen Grenzübertritts" verneint werden.

2. Über die Berufung eines Richters der ehemaligen DDR in ein neues Richterverhältnis entscheidet in Berlin der Senator für Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß. Lehnt es bereits der Senator für Justiz ab, einen Bewerber zur Berufung vorzuschlagen, so bedarf es keiner Beschlußfassung des Richterwahlausschusses. In diesem Fall nimmt allein der Senator für Justiz die Beurteilungsermächtigung zur Prüfung der Eignung des Bewerbers wahr.