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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.09.1989, Az.: 2 StR 387/89

Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.09.1989
Aktenzeichen
2 StR 387/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gießen - 18.04.1989

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessführer

Frank Bodo L. aus B., dort geboren am ... 1959

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. September 1989
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 18. April 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Diebstahls in elf und wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Sein auf den Strafausspruch beschränktes Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

1.

Schon die Zumessung der Einzelstrafen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat wegen der ersten drei Taten Geldstrafen in Höhe von (zwei Mal) 120 Tagessätzen und 90 Tagessätzen, wegen der übrigen zwölf Taten Freiheitsstrafen zwischen zwei und vier Monaten verhängt. Die unterschiedliche Art und Höhe der Strafen begründet es lediglich mit der "Höhe der Beute und des angerichteten Sachschadens". Die Strafkammer hat es unterlassen, zu begründen, weshalb sie bei zwölf Einzelfreiheitsstrafen, die weniger als sechs Monate betragen, keine Geldstrafe verhängt hat. Bei dem bisher unbestraften, geständigen Angeklagten, dem die Strafkammer im Hinblick auf "seine stabile berufliche und persönliche Situation" eine günstige Sozialprognose gestellt hat, versteht sich das nicht von selbst. Es bestand deshalb Anlaß, sich mit den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Kurze Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten dürfen nur verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen, dies zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen. Dies ist auch bei mehreren rechtlich selbständigen Taten grundsätzlich für jede Einzelstrafe zu prüfen (BGHSt 24, 164, 165). Zu einer solchen Prüfung bestand hier um so mehr Anlaß, als die Freiheitsstrafen in eine Gesamtstrafe einzubeziehen waren, die letztlich auch unter Hinweis auf ihre Höhe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wurde.

3

Dieser Fehler führt zur Aufhebung der Strafen auch in den Fällen, in denen eine Geldstrafe verhängt wurde, da nicht auszuschließen ist, daß eine Neubemessung der anderen Strafen sich auch auf deren Höhe auswirkt.

4

Die Aufhebung der Einzelstrafen führt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe und der Entscheidung zur Strafaussetzung zur Bewährung.

5

2.

Auch unabhängig davon hätte der Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben können:

6

a)

Das Landgericht hat die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus den Einzelfreiheitsstrafen und den Einzelgeldstrafen gebildet. Dabei hat es nicht erörtert und möglicherweise übersehen, daß es gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auf eine Gesamtgeldstrafe hätte gesondert erkennen können, worauf die verbleibenden Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren geführt hätten. Insbesondere im Hinblick darauf, daß eine solche niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe eher hätte zur Bewährung ausgesetzt werden können, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden (BGHR StGB § 53 Abs. 2, Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1, 2).

7

b)

Bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ging das Landgericht bei der Prüfung der besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zutreffend von der Notwendigkeit einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters aus. Es hat diese Abwägung tatsächlich aber nicht vorgenommen. Wichtige Umstände, die bei der Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen aber das Gewicht besonderer Umstände erlangen können, blieben außer Betracht: So blieb unberücksichtigt, daß der Täter zum ersten Mal bestraft werden mußte, daß er zur Tatzeit arbeitslos war und daß seine persönliche und berufliche Situation sich jetzt stabilisiert hat. Vor allem aber hätte das Landgericht hier auf die die Strafaussetzung erleichternde (BGH bei Theune NStZ 1987, 166) Besonderheit eingehen müssen, daß die in die Gesamtstrafe einbezogenen Strafen entweder Geldstrafen waren oder als Freiheitsstrafen für sich allein genommen sämtlich hätten zur Bewährung ausgesetzt werden können (vgl. dazu BGHSt 29, 370 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; wistra 1986, 106).

Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer

Schäfe