Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.05.1982, Az.: 4 AZR 510/81
Aufhebungsklage; Schiedsgericht; Normen eines Tarifvertrages; Fehlerhafte Auslegung; Normalvertrag Chor; Teilung von Hauptproben; Teilung einer weiteren Probe; Probenabschnitte; Mehrarbeit; Aufhebungsverfahren; Prozeßzinsen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.05.1982
- Aktenzeichen
- 4 AZR 510/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10082
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Köln 30.04.1981 - 8 Ca 1052/81
- LAG Düsseldorf 29.09.1981 - 2 Sa 408/81
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BAGE 38, 383
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Aufhebungsklage nach ArbGG § 110 kann darauf gestützt werden, daß Schiedsgerichte Normen eines Tarifvertrages fehlerhaft ausgelegt hätten.
2. Der Normalvertrag Chor gestattet die Teilung von Hauptproben.
3. Bei Teilung einer "weiteren Probe" (§ 5 Normalvertrag Chor) wegen der Länge des Werkes dürfen Probenabschnitte nicht länger als vier Stunden dauern. Wird diese Zeit überschritten, so liegen tariflich unzulässige Probenzeiten vor, die wie gesetzlich unzulässige Mehrarbeit zu vergüten sind.
4. Soweit nicht gesetzliche Normen etwas anderes vorsehen, bestimmen die Schiedsgerichte ihr Verfahren nach freiem Ermessen. Daher ist im Aufhebungsverfahren von den staatlichen Arbeitsgerichten nicht zu überprüfen, ob die Berufung im Schiedsverfahren form- und fristgerecht eingelegt worden ist.
5. Prozeßzinsen können im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht verlangt werden. Sie können erst von der Zustellung der Klage im Aufhebungsverfahren an geltend gemacht werden.