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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.05.1982, Az.: 4 AZR 510/81

Aufhebungsklage; Schiedsgericht; Normen eines Tarifvertrages; Fehlerhafte Auslegung; Normalvertrag Chor; Teilung von Hauptproben; Teilung einer weiteren Probe; Probenabschnitte; Mehrarbeit; Aufhebungsverfahren; Prozeßzinsen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.05.1982
Aktenzeichen
4 AZR 510/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 30.04.1981 - 8 Ca 1052/81
LAG Düsseldorf 29.09.1981 - 2 Sa 408/81

Fundstelle

  • BAGE 38, 383

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Aufhebungsklage nach ArbGG § 110 kann darauf gestützt werden, daß Schiedsgerichte Normen eines Tarifvertrages fehlerhaft ausgelegt hätten.

2. Der Normalvertrag Chor gestattet die Teilung von Hauptproben.

3. Bei Teilung einer "weiteren Probe" (§ 5 Normalvertrag Chor) wegen der Länge des Werkes dürfen Probenabschnitte nicht länger als vier Stunden dauern. Wird diese Zeit überschritten, so liegen tariflich unzulässige Probenzeiten vor, die wie gesetzlich unzulässige Mehrarbeit zu vergüten sind.

4. Soweit nicht gesetzliche Normen etwas anderes vorsehen, bestimmen die Schiedsgerichte ihr Verfahren nach freiem Ermessen. Daher ist im Aufhebungsverfahren von den staatlichen Arbeitsgerichten nicht zu überprüfen, ob die Berufung im Schiedsverfahren form- und fristgerecht eingelegt worden ist.

5. Prozeßzinsen können im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht verlangt werden. Sie können erst von der Zustellung der Klage im Aufhebungsverfahren an geltend gemacht werden.