Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 06.12.1983, Az.: 1 ABR 43/81
Bildschirmarbeitsplätze; Betriebsratsmitbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.12.1983
- Aktenzeichen
- 1 ABR 43/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 10028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 24.07.1980 - 31 BV 3/79
- ArbG Berlin 24.07.1980 - 31 BV 3/80
- LAG Berlin 31.03.1981 - 8 TaBV 5/80
- LAG Berlin 31.03.1981 - 8 TaBV 6/80
Rechtsgrundlagen
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG 1972
- § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG 1972
- § 88 BetrVG 1972
- § 90 BetrVG 1972
- § 91 BetrVG 1972
- § 111 BetrVG 1972
- § 112 BetrVG 1972
- § 120a GewO
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 ArbSichG
- § 9 Abs. 3 ArbSichG
- § 4 MuSchG
- § 12 AZO
- § 18 AZO
- § 20 Abs. 3 AZO
- § 1 VBG
- § 2 VBG
- § 4 VBG
- Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im
- Bürobereich (ZH 1/618)
Fundstellen
- BAGE 44, 285 - 323
- JR 1985, 264
- NJW 1984, 1476-1486 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Verlangt der Betriebsrat anläßlich der Einführung von Bildschirmarbeitsplätzen die Regelung einer Vielzahl von Gegenständen, so kann der Arbeitgeber hinsichtlich eines jeden Gegenstandes die Feststellung beantragen, daß das Regelungsverlangen des Betriebsrates nicht begründet ist.
2. Nach § 91 BetrVG kann der Betriebsrat auch dann nicht generell die bestimmte Ausgestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen verlangen, wenn einzelne Arbeitsplätze gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen und Arbeitnehmer dadurch besonders belastet werden.
3. Das Verlangen des Betriebsrates, die Arbeit an Bildschirmgeräten zeitlich zu beschränken und durch bezahlte Pausen zu unterbrechen, hält sich als Maßnahme des Gesundheitsschutzes nicht im Rahmen gesetzlicher Vorschriften im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. § 120 a GewO verpflichtet nicht dazu, möglichen Gesundheitsgefahren einer Arbeit dadurch zu begegnen, daß die Arbeit zeitlich beschränkt oder regelmäßig unterbrochen wird.
4. Die Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes geben dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht des Inhaltes, daß dieser Augenuntersuchungen der an Bildschirmgeräten beschäftigten Arbeitnehmer verlangen kann.
5. Der Schutz werdender Mütter vor gesundheitsgefährdenden Strahlen ist durch § 4 MuSchG abschließend gesetzlich geregelt, so daß ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei dieser Frage nicht gegeben ist.
6. Datensichtgeräte in Verbindung mit einem Rechner sind dann zur Überwachung von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer bestimmt im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn aufgrund vorhandener Programme Verhaltens- und Leistungsdaten ermittelt und aufgezeichnet werden, die bestimmten Arbeitnehmern zugeordnet werden können, unabhängig davon, zu welchem Zweck diese Daten erfaßt werden.
7. Ob die Einführung von Datensichtgeräten eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 2 BetrVG darstellt, ist auch dann für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, wenn die Geräte unternehmenseinheitlich eingeführt werden.
8. Der Betriebsrat kann keine Regelung erzwingen, die ihm bestimmte Auskunfts-, Überwachungs- und Kontrollrechte einräumt.