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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1979, Az.: X ZR 85/78
„Rolladenleiste“

Schutzanspruch eines Patentinhabers aus dem Klagepatent infolge der Einschränkung seines Schutzbegehrens im Erteilungsverfahren ; Umfang der Nachprüfung der Vorgänge im Patenterteilungsverfahren; Einschränkung des Schutzumfangs durch Abänderung des Patentanspruchs im Erteilungsverfahren; Bindung des Patentverletzungsrichters an Beschränkungen und Verzichte im Erteilungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1979
Aktenzeichen
X ZR 85/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 13097
Entscheidungsname
Rolladenleiste
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 28.09.1978
LG München I - 17.05.1977

Fundstellen

  • GRUR 1980, 280 "Rolladenleiste"
  • MDR 1980, 396 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Rolladenleiste

Prozessführer

K. GmbH, N., G.-O.,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Wolfgang J., S. in W., und Helmut K., B. A.

Prozessgegner

X. S. p. L'I. G. d. L. ed A., V. B., R. (Italien),
gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Guglielmo P. und Giovanni M.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Einschränkung des Schutzbegehrens für ein Patent im Erteilungsverfahren.

Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 1979
durch
die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. September 1978 aufgehoben.

Soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist, wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Mai 1977 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin war Inhaberin des am 23. November 1979 infolge Zeitablaufs erloschenen Patents ... 897, das eine Rolladenleiste mit Längsspalt und Verankerungsprofil betraf. Die Patentansprüche 1 und 6 lauteten:

"1.
Rolladenleiste in Form eines Hohlkörpers, dessen untere Schmalwandung durch einen Längsspalt geöffnet ist und dessen obere Schmalwandung eine Verbindungslasche mit Verankerungsprofil aufweist, die in passender Länge in den entsprechenden Längsspalt der oberhalb benachbarten Rolladenleiste eingesteckt werden kann, dadurch gekennzeichnet, daß der Längsspalt (F), kürzer als die Rolladenleiste, an beiden Enden durch je einen Quersteg (40, 42) der unteren Schmalwandung (18) begrenzt ist.

6.
Verfahren zur Herstellung der hohlen Rolladenleiste aus Kunststoff nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß zunächst der Hohlkörper ohne Längsspalt gefertigt wird, vorzugsweise nach dem Strangpreßverfahren, und daß dieser Spalt erst nachträglich nach Fertigstellung des leistenförmigen Hohlkörpers, angebracht wird, beispielsweise durch Sägen oder Fräsen, unter Belassung der den Längsspalt bzw. seine Abschnitte an den Enden begrenzenden Querstege (40, 42)."

2

Die Beklagte produzierte und vertrieb während der Schutzdauer des Klagepatents als Hohlkörper ausgebildete Rolladenleisten, die zahlreiche Längsspalte an der unteren Schmalwandung und entsprechend zahlreiche Verbindungslaschen mit Verankerungsprofil an der oberen Schmalwandung aufwiesen. Die Summe der Längen aller Längsspalte einer Rolladenleiste betrug etwa die Hälfte der Länge der Rolladenleiste.

3

Die Klägerin hat darin eine gegenständliche Patentverletzung erblickt und Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht erhoben.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin dieses Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

5

Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision strebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an.

6

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

7

Wegen des Unterlassungsanspruchs haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und insoweit einander widersprechende Kostenanträge gestellt.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat Erfolg.

9

I.

Das Berufungsgericht hat den Gegenstand der Erfindung nach dem Patentanspruch 1 des Klagepatents in folgende Merkmale aufgegliedert:

  1. (1)

    Die Rolladenleiste hat die Form eines Hohlkörpers.

  2. (2)

    Die untere Schmalwandung des Hohlkörpers ist durch einen Längsspalt geöffnet.

  3. (3)

    Die obere Schmalwandung des Hohlkörpers weist eine Verbindungslasche mit Verankerungsprofil auf.

  4. (4)

    Die Verbindungslasche kann in passender Länge in den entsprechenden Längsspalt der oberhalb benachbarten Rolladenleiste gesteckt werden.

  5. (5)

    Der Längsspalt ist kürzer als die Rolladenleiste.

  6. (6)

    Der Längsspalt ist an beiden Enden durch je einen Querspalt der unteren Schmalwandung begrenzt.

10

Es hat eine identische Benutzung dieser Kombination verneint, weil die Verletzungsform nicht nur einen Längsspalt, sondern mehrere Längsspalte aufwies, deren gesamte Länge nur etwa halb so groß gewesen sei wie die Rolladenleiste. Es hat darin jedoch eine äquivalente Benutzung der Erfindungsmerkmale erblickt. Eine im Erteilungsverfahren erfolgte Einschränkung des Schutzbegehrens hat das Berufungsgericht aus den nachstehenden Gründen verneint: Es sei dort nicht unzweideutig zum Ausdruck gebracht worden, daß die Anmelderin auf den Schutz für Rolladenleisten mit mehreren Längsspalten und mehreren Verbindungslaschen verzichtet oder daß das Patentamt das Klagepatent auf Rolladenleisten mit nur einem Längsspalt und einer Verbindungslasche beschränkt habe. Das Patentamt habe zwar mit Prüfungsbescheid vom 23. September 1965 der Anmelderin (Klägerin) mitgeteilt, daß ein Patentschutz für eine Ausbildung mit einer Mehrzahl von Teilschlitzen nicht gewährt werden könne, und vorgeschlagen, dem Patentanspruch 1 die Fassung zu geben, mit der das Patent schließlich erteilt worden sei. Es könne aber nicht eindeutig festgestellt werden, daß die Anmelderin dieser Auffassung des Patentamts zugestimmt und daß dieses an seiner Auffassung festgehalten habe. Zwar habe die Anmelderin mit Schriftsatz vom 29. März 1966 der vom Patentamt vorgeschlagenen Fassung des Patentanspruchs 1 zugestimmt, jedoch zugleich auf die Abweichungen gegenüber den beiden vom Patentamt herangezogenen Vorveröffentlichungen (italienische Patentschrift 566.538 und US-Patentschrift 2.226.131) hingewiesen und, so hat das Berufungsgericht wörtlich weiter ausgeführt

"... gebeten, den Schutzumfang des Patentes nicht dadurch zu beschränken, daß eine einfache Unterteilung des Längsspaltes schon aus dem Schutzbereich herausführe; wesentlich sei nur, daß der Längsspalt nahezu ebenso lang sei wie die Rolladenleisten, so daß es sich nicht um eine Aufhängung in einzelnen Punkten handele, und daß dieser Längsspalt an seinen beiden Enden durch Querstege begrenzt sei; der Hauptanspruch brauche deshalb nicht geändert zu werden, wenn man auch einen unterteilten Spalt als unter den Begriff Längsspalt fallend betrachte. Mit ihrer letzten Bemerkung hat die Klägerin im Erteilungsverfahren zum Ausdruck gebracht, daß sie der vom Patentamt vorgeschlagenen und schließlich gewährten Fassung des Patentanspruchs zustimmt, weil sie den im ursprünglichen Patentanspruch erwähnten, durch einen oder mehrere Querstege überbrückten Längsschlitz als einen einzigen, lediglich durch Querstege unterteilten Längsspalt im Sinne des schließlich erteilten Patentanspruchs auffaßt. Hieran wird nichts dadurch geändert, daß die Klägerin in ihrer Eingabe anschließend dann ausführt, ein kurzer Hinweis in der Beschreibung auf die Möglichkeit einer Unterteilung im mittleren Bereich genüge zur Klarstellung. Zwar wird dieser Hinweis in der Beschreibung der Patentschrift dann nur für sehr lange Leisten gegeben, doch läßt diese Beschränkung des Hinweises auf sehr lange Leisten nicht erkennen, daß die Klägerin bei Leisten normaler Länge von ihrem Standpunkt abgehen wollte, mehrere Längsspalte seien ein durch Querstege unterteilter Längsspalt. Auch ist im Patentanspruch 6 von Abschnitten des Längsspaltes ohne eine Beschränkung auf sehr lange Leisten die Rede."

11

Das Berufungsgericht hat diesen Ausführungen der Anmelderin eine Einschränkung der am Anfang der Eingabe vom 29. März 1966 erklärten Zustimmung zu der vom Patentamt vorgeschlagenen Anspruchsfassung entnommen. Nach Prüfung des dem ursprünglich angemeldeten Patentanspruch 1 vom Patentamt entgegengehaltenen Standes der Technik ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß dieser eine Beschränkung des nachgesuchten Patentschutzes nicht erfordert habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß das Patentamt "die Fehlsamkeit" seiner im Bescheid vom 23. September 1965 vertretenen Auffassung erkannt und diese aufgegeben habe, nachdem die Anmelderin die Unterschiede des Anmeldungsgegenstands gegenüber dem Stand der Technik dargelegt gehabt habe, denn es habe deren Auffassung in der Eingabe vom 29. März 1966 nicht widersprochen.

12

II.

Die Revision richtet gegen das Berufungsurteil Angriffe aus dem sachlichen Recht und rügt die Verletzung der §§ 144, 286, 551 Ziff. 7 ZPO. Den zuerst genannten Angriffen hält das angefochtene Urteil nicht stand. Es ist aufzuheben.

13

1.

Das Klagepatent betrifft nach der Beschreibung in der Patentschrift eine in Form eines Hohlkörpers gestaltete Rolladenleiste mit einem Längsspalt in seiner unteren Schmalwandung und einer Verbindungslasche mit Verankerungsprofil an seiner oberen Schmalwandung. Die Klagepatentschrift geht davon aus, daß bei einer bekannt gewesenen Rolladenleiste der Spalt über die ganze Länge der Schmalwandung verlaufen sei und an seinen beiden Enden offen gewesen sei, so daß zwecks Zusammenbaus eines Rolladens die Verbindungslasche in den Längsspalt der oberhalb benachbarten Rolladenleiste von einem der beiden offenen Enden habe eingeschoben werden können. Das habe den Nachteil gehabt, daß die Rolladenleiste während des Montierens wieder habe herausgleiten oder sich habe verschieben können. Um das zu vermeiden, habe man als Endsicherung zusätzliche Bauelemente gefertigt und in einem zusätzlichen Arbeitsgang angebracht. Auch habe es eine Konstruktion gegeben, bei der die benachbarten Leisten mit Hilfe einiger wenigen über die Gesamtlänge verteilten Widerhaken ähnlichen Elementen miteinander verbunden gewesen seien. Diese etwa punkt-weise Verbindung an einzelnen in größeren Abständen voneinander liegenden Stellen habe eine sehr starre Ausbildung der Leisten erfordert.

14

Danach lag der Erfindung nach dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, die genannten Nachteile der bekannten Rolladenleisten durch eine Rolladenleiste der oben genannten Art zu vermeiden, die einfach herzustellen und zu montieren sowie nach der Verbindung mit der benachbarten Rolladenleiste ohne zusätzliche Bauteile gegen seitliches Herausgleiten und Verschieben gesichert war. Die vorgenommene Ergänzung der Aufgabenstellung ist gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts notwendig, da die Angabe den Gegenstand und damit den Schutzumfang des Anspruchs 1 des Klagepatents mitbestimmt. Gegenstand der nach dem Patentanspruch 1 geschützten Erfindung war nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts die Kombination der oben bereits angegebenen Merkmale. Hierbei handelte es sich um den sich aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 unmittelbar ergebenden Gegenstand, der, wie das Berufungsgericht auch insoweit zutreffend bemerkt hat, eine Rolladenleiste mit einem durchgehenden, also ungeteilten Längsspalt und entsprechend einer ungeteilten Verbindungslasche betraf.

15

2.

Ob der Durchschnittsfachmann der Klagepatentschrift auch eine Lösung mit einem entsprechend der Verletzungsform mehrfach unterteilten Schlitz und der entsprechenden Anzahl von kürzeren Verbindungslaschen entnehmen konnte, kann auf sich beruhen. Die zur Ermittlung des Schutzumfangs heranzuziehenden Erteilungsakten ergeben nämlich entgegen der Würdigung durch das Berufungsgericht, daß die Klägerin infolge der Einschränkung ihres Schutzbegehrens im Erteilungsverfahren aus dem Klagepatent keinen Schutz beanspruchen konnte, der die angegriffene Ausführungsform erfaßte.

16

a)

Alle Vorgänge im Erteilungsverfahren, demnach auch die Erklärungen des Anmelders und der Erteilungsbehörde unterliegen sowohl der unbeschränkten Nachprüfung als auch der eigenen Würdigung durch das Revisionsgericht (BGHZ 53, 274, 276 - Schädlingsbekämpfungsmittel; BGH GRUR 1964, 132, 134 - Kappenverschluß; 1964, 606, 609 - Förderband; 1965, 28 - Erntemaschine; Urt. v. 26. September 1963 - I ZR 164/63 - Spritzgußmaschine 01; Urt. v. 22. Juni 1967 - I a ZR 1/65 - Tropfeinsatz).

17

Der am 23. November 1961 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Patentanmeldung lag der Patentanspruch 1 in der weitergehenden Fassung zugrunde, daß ein "oder mehrere den Schlitz (F) überbrückende, die eingerastete Verbindungslasche (D) gegen Längsverschiebungen sichernde Querstege (40, 42)" die Rolladenleiste kennzeichnen sollten.

18

In der dazu gehörenden Beschreibung (S. 6, 7) wurde ausgeführt, daß die Ausgestaltung mit einem Schlitz, der an seinen Enden durch die beiden Stege 40, 42 verschlossen ist, ein Ausführungsbeispiel sei. Die gleiche Sicherung gegen seitliches Verschieben würde auch erreicht, wenn man

"anstelle eines einzigen Halteschlitzes von der Länge L mehrere in Längsrichtung in Reihe liegende Teilschlitze verwendet, die voneinander durch Stege (entsprechend den Stegen 40 und 42) getrennt sind und wenn man die Verbindungslasche in entsprechender Weise in die gleiche Zahl kürzerer Laschen unterteilt, von denen jede einzelne je einem der Teilschlitze zugeordnet wird. In gleicher Weise würde auch ein einziger, etwa im mittleren Bereich anzuordnender Quersteg genügen, so daß also rechts und links von diesem je ein zum Ende der Leiste hin frei auslaufender Längsschlitz vorhanden wäre, während in Anpassung an diese beiden Längsschlitze zwei entsprechende Verbindungslaschen vorgesehen werden müßten".

19

In Erwiderung auf den danach ergangenen ersten Bescheid der Prüfungssteile des Patentamts vom 7. Dezember 1962, der im Hinblick auf den im einzelnen angegebenen Stand der Technik eine Ausbildung von Rolladenleisten mit mehreren Längsschlitzen, deren Enden Sicherungen gegen Längsverschiebungen der benachbarten Leisten darstellen, als bekannt bezeichnete, hat die Anmelderin am 14. September 1963 ausgeführt, "die bevorzugte Lösung bestehe darin, daß der Längsspalt sich durchgehend fast über die ganze Länge der Leiste erstreckt, nur mit Ausnahme kurzer Abschnitte an beiden Enden".

20

Bei sehr langen Leisten wurde die Möglichkeit eines dritten mittleren Quersteges angedeutet, der jedoch als praktisch nicht erforderlich bezeichnet wurde. Auch andere Verteilungen der Querstege, so hat die Anmelderin ausgeführt, seien denkbar; wesentlich sei aber, daß der Längsspalt den weitaus überwiegenden Teil der gesamten Länge der Leiste einnehme und nicht etwa nur einzelne schmale Befestigungszungen vorgesehen würden wie bei der italienischen Patentschrift 556.538 und bei der US-Patentschrift 2.226.131. Gegenüber diesen Entgegenhaltungen sei bei der Anmeldung eine Verbindungslasche vorgesehen, die sich nahezu über die gesamte Länge erstrecke und dadurch eine einwandfreie, zuverlässig feste Verbindung ermögliche. Aufgrund dieser Halterung auf großer Länge sei die Hohlleiste aus Kunststoff auch nicht der Gefahr von Verformungen unterworfen und dies trage wesentlich dazu bei, die erforderliche Gelenkigkeit der Verbindung zu gewährleisten. Die Anmelderin hat einen neuen Patentanspruch 1 vorgelegt, der im kennzeichnenden Teil nicht mehr auch eine Ausbildung der Rolladenleiste mit "mehreren den Schlitz überbrückenden .. Querstegen" enthielt, sondern nur noch eine Ausbildung mit einem Längsspalt, der sich über den wesentlichen Teil der Leiste erstreckt, und einer Verbindungslasche, die etwa ebenso lang ist wie der Längsspalt. Sie hat in dieser Neufassung eine deutliche Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik gesehen. In ihrem Bescheid vom 25. September 1965 erklärte die Prüfungsstelle des Patentamts, daß für eine Ausbildung mit einer Mehrzahl von Teilschlitzen gemäß den Beschreibungsstellen S. 6 und 7 im Hinblick auf den in Betracht gezogenen Stand der Technik ein Patentschutz nicht gewährt werden könne, und schlug die Fassung des Anspruchs 1 vor, mit der das Klagepatent dann erteilt wurde.

21

Die Anmelderin stimmte dieser Anspruchsfassung zu. Sie bezeichnete erneut als das wesentliche Merkmal der angemeldeten Leiste, "daß der Längsspalt nahezu ebenso lang ist wie die Leiste und daß das Verankerungsprofil der Verbindungslasche von entsprechender Länge ist".

22

Durch diese Bemessung sei das Verankerungsprofil der Lasche ausreichend formstarr, behalte seine Form und biege sich nicht durch. Der aufgehängte Rolladenstab werde in voller Länge von dem oberhalb benachbarten Stab getragen, so daß Formänderungen und Verwindungen vermieden seien. Bei einer Aufhängung in einzelnen, in größeren Abständen voneinander angeordneten Punkten seien Verwindungen möglich, die ein leichtes und zuverlässiges Auf- und Abrollen erschwerten. Bei der italienischen Patentschrift 566.538 seien die Verbindungslaschen und Schlitze nur sehr kurz. Im Normalfall komme man beim Anmeldungsgegenstand mit einem einzigen Längsschlitz aus, der nur an den Enden durch einen schmalen Quersteg begrenzt sei. Bei sehr langen Leisten könnten im mittleren Bereich ein oder zwei Querstege vorgesehen werden, um mit Sicherheit ein starkes Aufweiten des Längsspaltes zu vermeiden. In einem solchen Falle spreche man technisch besser nicht von einer Mehrzahl von Teilschlitzen, wie das auf die italienische Patentschrift 566.538 zutreffe, sondern von einem durch schmale Querstege im mittleren Bereich unterteilten Längsschlitz, denn deren Aufgabe bestehe darin, daß sich der Längsspalt dort nicht aufweiten solle. Es sei eine leichte Umgehungsmöglichkeit, wenn man (ohne technische Notwendigkeit) im mittleren Bereich der Leiste einen Quersteg anbringe und dadurch den Längsspalt in der Hälfte unterteile. Die Klägerin bat darum, den Schutzumfang des Patents nicht dadurch zu beschränken, "daß eine einfache Unterteilung des Längsspaltes schon aus dem Schutzbereich herausführe". Wesentlich sei jedoch nur, so hob sie zum wiederholten Male hervor, "daß der Längsspalt nahezu ebenso lang ist wie die Rolladenleiste, so daß es sich nicht um eine Aufhängung in einzelnen Punkten handelt". Der Patentanspruch brauche deshalb nicht geändert zu werden, wenn man auch einen unterteilten Spalt als unter den Begriff "Längsspalt" fallend betrachte. Ein kurzer Hinweis auf die Möglichkeit einer Unterteilung im mittleren Bereich in der Beschreibung genüge zur Klarstellung. Entsprechend änderte die Anmelderin die Beschreibung ab. Die oben wiedergegebenen Teile auf S. 6 und 7 der ursprünglichen Beschreibung nahm sie nicht wieder auf.

23

b)

Aus diesem Gang des Erteilungsverfahrens ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Anmelderin, um überhaupt einen Patentschutz zu erhalten, sich dem Verlangen des Patentamts gebeugt hat, aus dem ursprünglich angemeldeten Patentanspruch 1 die Ausgestaltung einer Rolladenleiste mit mehreren Teilschlitzen, dementsprechend mehreren Stegen und Verbindungslaschen fallen zu lassen. Sie hat damit auf die Erstreckung des Schutzes auf eine solche Ausführungsform, wie sie die Beklagte benutzt, verzichtet. Daß sie dabei zum Ausdruck gebracht hat, auch solche Ausführungsformen fielen unter das eingeschränkte Schutzbegehren, bei denen der Spalt aus Stabilitätsgründen in der Mitte durch einen Quersteg unterteilt oder zur Umgehung des Patentschutzes ohne technische Notwendigkeit unterbrochen sei, ist ohne Bedeutung, da es sich jedenfalls bei der angegriffenen Ausführungsform nicht um einen dieser Fälle handelt. Daher stellen diese von der Klägerin als Anmelderin im Erteilungsverfahren angegebenen Ausführungsformen die einschränkende Wirkung ihrer Erklärung hinsichtlich einer Ausführungsform, wie sie als Verletzungsform angegriffen wird, nicht in Frage.

24

c)

Rechtlich fehlerhaft ist ferner die der Verneinung einer Einschränkung des Schutzumfangs zugrunde liegende Erwägung des Berufungsgerichts, das Patentamt könnte die Fehlsamkeit seiner im Bescheid vom 23. September 1965 vertretenen Auffassung erkannt haben, die es aus dem Stand der Technik hergeleitet habe. Dieser habe, so hat das Berufungsgericht nach eigener Prüfung und Würdigung des vom Patentamt angegebenen Standes der Technik ausgeführt, eine Einschränkung des ursprünglich nachgesuchten Patentschutzes nicht nahegelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH GRUR 1956, 542, 546 - Anhängerkupplung; 1961, 77, 79 - Blinkleuchte; 1961, 404, 408 - Klebebindung) ist der Verletzungsrichter an Beschränkungen und Verzichte im Erteilungsverfahren gebunden. Es ist ihm verwehrt nachzuprüfen, ob das Patentamt vom Stand der Technik aus zu Recht die erfolgte Einschränkung des Schutzbegehrens angeregt oder ob der Anmelder nach dem Stand der Technik eine Veranlassung hierzu hatte. Er ist auch dann an eine solche Einschränkung gebunden, wenn dieser eine unzutreffende Würdigung des Standes der Technik durch das Patentamt (vgl. BGH a.a.O.; ferner BGH GRUR 1964, 606, 609 - Förderband; Urt. v. 22. Juni 1967 - I a ZR 1/65 - Tropfeinsatz) oder durch den Anmelder zugrunde liegt.

25

III.

Wegen der aufgezeichneten Rechtsfehler ist das Berufungsurteil aufzuheben. Von einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist allerdings abzusehen, da die Aufhebung ausschließlich wegen Gesetzesverletzung bei der Anwendung des § 6 PatG erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO).

26

Unter Abschnitt II ist dargelegt worden, daß der Klägerin Patentschutz nicht auch für eine Ausgestaltung einer Rolladenleiste entsprechend der Verletzungsform zugestanden hat. Die Patentansprüche 2 und 4 besaßen nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts keinen selbständigen Erfindungsgehalt. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Patentanspruch 6 stellte ein Verfahren zur Herstellung dieser Rolladenleiste unter Schutz. Auch er war ein unselbständiger Unteranspruch, auf den Klageansprüche nur gegründet werden können, soweit mit diesem Verfahren eine in den Schutzbereich des Anspruchs 1 fallende Rolladenleiste hergestellt worden war.

27

Die Verletzungsklage ist mithin bis auf den in der Revisionsinstanz für erledigt erklärten Unterlassungsanspruch unbegründet, so daß die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen ist.

28

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin nach §§ 91, 91 a, 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Unterlassungsanspruchs entspricht die ausgesprochene Kostenfolge mit Rücksicht auf den Sach- und Streitstand der Billigkeit.

Bruchhausen
Ochmann
Windisch
Hesse
Brodeßer