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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1967, Az.: Ib ZR 119/65
„Zentralschloßanlagen“

Fehlendes Rechtsschutzinteresse ; Verbot der Herstellung von Fertigschlüsseln; Vertragliche Verpflichtung des Besteller gegenüber dem Schlüsselhersteller bei Ersatzschlüsseln für Zentralschlossanlagen ; Bedeutung eines für eine Schließanlage aufgestellten Schließplans

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1967
Aktenzeichen
Ib ZR 119/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14753
Entscheidungsname
Zentralschloßanlagen
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 02.07.1965
LG Wuppertal

Fundstelle

  • MDR 1967, 817-818 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zentralschloßanlagen

Amtlicher Leitsatz

Die Lieferung von Schlüsselrohlingen an Schlüsseldienste, aus denen diese auf Bestellung Ersatzschlüssel für Zentralschloßanlagen herstellen (Anlagen, bei denen verschiedene Einzelschlüssel - z.B. der Mieter - sowohl die jeweilige Wohnungstür als auch ein Zentralschloß - z.B. an der Haustür - schließen), enthält auch dann keinen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lieferers der Zentralschloßanlage oder ein diesem gegenüber wettbewerbswidriges Verhalten, wenn die Schlüsseldienste der ihnen nach § 369 Nr. 1 StGB obliegenden Pflicht zur Nachprüfung der Berechtigung des Bestellers nicht ausreichend nachkommen.

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1967
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Pehle, Dr. Mösl, Alff und Prof. Dr. Bökelmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin stellt Zylinderschlösser her, die im Ausland unter der Bezeichnung Yale, im Inland unter der Bezeichnung BKS vertrieben werden. Der flache Schaft der zugehörigen Schlüssel wird auf beiden Seiten rillenförmig ausgefräst und erhält dadurch im Querschnitt ein bestimmtes Profil, das den Verformungen des Schlüsselkanals im Zylinder entspricht. Eine Schmalseite des Schaftes wird mit unterschiedlich angeordneten Einschnitten versehen, die der Anordnung der Stiftzuhaltungen im Zylinder entsprechen. Profil und Einschnitte individualisieren die Schlüssel dieser Art.

2

Die Beklagte ist in der Bundesrepublik Deutschland die einzige Herstellerin von Rohschlüsseln (Rohlingen) für Zylinderschlösser. Sie beliefert Schloßhersteller und insbesondere Schlüsseldienste (Handwerker) im Inund Ausland mit Rohlingen und mit Fräsmaschinen, auf denen aus Rohlingen fertige Schlüssel hergestellt werden. Die für Zylinderschlösser bestimmten Rohlinge sind bereits mit dem entsprechenden Profil versehen, so daß die Schlüsseldienste nur noch die seitlichen Einschnitte einfräsen müssen. Die Beklagte bietet die Rohlinge unter Angabe des zugehörigen Schloßfabrikats an. Ihr Angebot umfaßt mehr als 600 Profile einschließlich der Kreuz- und Autoschlüsselprofile. In Katalogen weist sie darauf hin, sie könne bei größerem Bedarf jedes andere Profil liefern.

3

Nach Einführung der Zylinderschlösser vor etwa 100 Jahren wurde ein sicherungstechnisch besonders günstiges Schlüsselprofil entwickelt, das auch heute noch von den verschiedensten Schloßherstellern verwendet wird und das die Klägerin als Normal profil bezeichnet. Später führten die Schloßhersteller weitere, zum Teil in erheblichem Umfang benutzte Profile ein, die von der Klägerin als Sonder profile bezeichnet werden.

4

Die Klägerin verwendet für Einzelschlösser Normalprofile, für sogenannte Verschlußanlagen, nämlich Zentralschloßanlagen und Hauptschlüsselanlagen dagegen Sondernprofile. Bei Zentral schloßanlagen öffnen die einzelnen Schlüssel, die sich z.B. im Besitz der einzelnen Mieter befinden, das jeweils verschieden ausgeführte Einzelschloß (z.B. an der Wohnungatür) und außerdem Türschlösser, die gemeinsam benutzte Räume schließen (z.B. Türen zum Hausflur, zur Waschküche, zum Dachboden und dergl,). Bei Haupt schlüsselanlagen, die beispielsweise für Behörden und Betriebe geeignet sind, öffnet ein Hauptschlüssel (z.B. im Besitz des Vorstands) eine Reihe untereinander verschiedener Schlösser, wobei eine Abstufung nach Generalhaupt-, Haupt-, Gruppen- und Einzelschlüsseln möglich ist. Bei den Hauptschlüsselanlagen weichen die Profile der Einzelschlüssel in der Regel untereinander ab, stimmen aber darin überein, daß sie zugleich das engere Profil des Hauptschlüssels aufweisen. Auch kann der Hauptschlüssel in der Art der Einschnitte von den Einzelschlüsseln abweichen. Es sind schließlich auch Kombinationen von Haupt- und Zentralschloßanlagen möglich.

5

Die Klägerin greift nicht an, daß die Beklagte Rohlinge mit Normalprofil an die Schlüsseldienste liefert, beanstandet aber Herstellung und Vertrieb von Rohlingen mit den für Haupt- und Zentralschloßanlagen der Klägerin passenden Sonderprofilen. Sie sieht hierin eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit dieser Anlagen und ihrer Benutzer; der Wert solcher Schloßanlagen werde dadurch beeinträchtigt, daß unkontrollierbare Schlüsseldienste in kürzester Zeit bei Vorlage des entsprechenden Schlüssels einen Ersatzschlüssel fertigstellen können; die Berechtigung des Schlüsselbesitzers werde dabei entgegen der Vorschrift des § 369 StGB nicht ausreichend geprüft. Sie, die Klägerin, versuche, die Schlüsseldienste zu verpflichten, Eratzschlüssel nur von den Fabriken anfertigen zu lassen; das reiche als Sicherungsmaßnahme jedoch nicht aus. Sie lege ferner für jede von ihr eingerichtete Schließanlage einen Schließplan an, den sie unter Verschluß halte und in dem alle Schließverhältnisse registriert seien. Ferner gebe sie an Besteller von Hauptschlüsselanlagen stets, von Zentralschloßanlagen und bei Auslandslieferungen von Verschlußanlagen der älteren Profilserien G und L auf Wunsch Sicherungsscheine aus, in denen es heißt: "Schlüsselnachbestellungen werden nur ausgeführt, wenn dieser Sicherungsschein der Nachbestellung beigefügt wird". Ihr Umsatz an Ersatzanfertigungen betrage monatlich etwa 10.000 Schlüssel, sie vertreibe im Inland jährlich etwa 130.000 Schließanlagen mit durchschnittlich je 20 Zylindern.

6

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Rohschlüssel bzw. Fertigschlüssel herzustellen, anzubieten oder zu verkaufen, deren Profile in 4 im Klageantrag abgebildete Zylinderkerne eingeführt werden können.

7

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, sie liefere schon seit Jahrzehnten sog. Sonderprofile gebräuchlicher Typen. Schloßanlagen der hier fraglichen Art kämen nur einem Bedürfnis nach Bequemlichkeit entgegen, seien deshalb nicht schutzbedürftiger als Einzelschlösser. Die Kontrolle durch die Schlüsseldienste reiche auch bei ihnen aus. An geeigneten technischen Sicherheitsvorkehrungen mitzuwirken sei sie bereit, könne aber ihr altes anerkanntes Gewerbe nicht deshalb einschränken, weil die Klägerin Schließanlagen herstelle, die besonderen Gefahren ausgesetzt seien. Der Klägerin müsse zugemutet werden, ihre Profile reicher zu variieren.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, da die Besteller der Schließanlagen der Klägerin gegenüber vertraglich verpflichtet seien, Ersatzschlüssel nur von ihr zu beziehen, so daß die Beklagte Vertragsbrüche der Besteller ausnutze. Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat die Beklagte insbesondere vorgetragen, sie habe Fertigschlüssel überhaupt nicht geliefert; ein Verbot der Lieferung in das Ausland komme schon deshalb nicht, in Betracht, weil die Klägerin und ihr amerikanisches Stammhaus entsprechende Rohlinge im Ausland vertrieben, von wo sie auf den inländischen Markt gelangten. Die Profile würden teilweise auch von anderen Schloßherstellern mitbenutzt. Die Klägerin liefere auch selbst Rohlinge und Fertigschlüssel ohne Vorlage der Sicherungsscheine an Schlüsseldienste. Das Klagebegehren sei schließlich auch kartellrechtswidrig.

9

Im Wege der Anschlußberufung hat die Klägerin, die sich im zweiten Rechtszug nicht auf die wiedergegebene Begründung des ersten Urteils gestützt hat, ihr Klagebegehren näher konkretisiert. Sie hat ferner hilfsweise das erstrebte Verbot durch Beifügung technischer Zeichnungen ihrer Profile umgrenzt und

10

äußerst hilfsweise beantragt

, die Formel des angefochtenen Urteils mit dem einschränkenden Zusatz zu versehen,

  1. 1.

    daß der Beklagten das Anbieten solcher Roh- und/oder Fertigschlüssel untersagt werde, sofern dies,

    1. a)

      unter Hinweis auf eine Verwendbarkeit für Schlösser der Klägerin

      oder

    2. b)

      ohne Hinweis auf die Verwendbarkeit für die Schlösser bestimmter anderer Hersteller für Sicherheitsschlösser

      oder

    3. c)

      auf eine unter Bezugnahme auf die oben genannten Profile der Klägerin eingegangene Bestellung

    geschehe;

  2. 2.

    daß der Beklagten untersagt werde, Rohschlüssel beziehungsweise Fertigschlüssel für Zylinderschlösser anzubieten und zu verkaufen - im Ausland jedoch nur soweit dies geschehe, ohne den ausländischen Abnehmern strafgesichert den Re-Import nach Deutschland zu untersagen.

11

Die Klägerin hat noch vorgetragen, Rohschlüssel mit den Profilen der Serien G und L seien auch im Ausland schon seit langem nicht mehr in den Handel gegeben worden, Nennenswerte Lieferungen von Rohlingen mit Sonderprofilen aus dem Ausland seien nicht gegeben, würden von ihr auch jeweils sofort unterbunden.

12

Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen, soweit sie sich auf das Verbot der Herstellung und des Vertriebes von Fertigschlüsseln überhaupt und auf das Verbot der Herstellung und des Vertriebes von Schlüsselrohlingen mit den für Zentral schloßanlagen benutzten Profilen der G-, L- und Z-Serien bezieht.

13

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten abgewiesenen Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

14

A.

Soweit es sich um Herstellung und Vertrieb von Fertigschlüsseln handelt, hat das Berufungsgericht ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin mit der Begründung verneint, es sei nicht dargetan, daß die Beklagte Fertigschlüssel der fraglichen Art hergestellt habe oder herstellen werde.

15

Die Revision rügt insoweit die Übergehung eigenen Vorbringens der Beklagten in der Klagebeantwortung, aus dem sie die Berühmung der Beklagten entnimmt, sie sei die einzige Schloßfabrik in Deutschland, die Zylinderschlüssel herstelle, und könne auch die für die Schlüsselanlagen der Klägerin benötigten Schlüssel liefern.

16

Die Rüge ist nicht begründet. Die Beklagte hat schon mit Schriftsatz vom 15. Januar 1962, S. 2 klargestellt, daß sie, nicht fertige Schlüssel, sondern seit über hundert Jahren Rohlinge herstelle. Darauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. März 1962, S. 2 nur erwidert, es handle sich insoweit um einen Streit um Worte, der Schlüsselrohling sei bereits der Schlüssel, der allerdings dem Einzelschloß angepaßt werden müsse.

17

Auch aus dem Verhalten der Beklagten im Rechtsstreit kann ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einem Verbot der Herstellung von Fertigschlüsseln nicht hergeleitet werden. Wie das Berufungsgericht hervorhebt, spricht die Art des Geschäftsbetriebes der Beklagten für die Richtigkeit ihrer Erklärung, sie wolle auch künftig keine Fertigschlüssel herstellen. Bei dieser Sachlage läßt sich die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr erstmaliger Zuwiderhandlung nicht allein damit begründen, daß die Beklagte im Rahmen der Erörterung der Herstellung von Rohlingen auch die Herstellung fertiger Schlüssel als nicht rechtswidrig bezeichnet hat; denn nicht jede im Rechtsstreit erklärte "Berühmung" begründet die ernstliche Gefahr erstmaliger Begehung der als rechtmäßig bezeichneten Handlung (BGH GRUR 1963, 218, 220 r - Mampe Halb und Halb II).

18

B.

I.

Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ist die zunehmende Verbreitung von Zentralschloßanlagen auf den Wunsch nach Bequemlichkeit zurückzuführen. Der Benutzer (z.B. Mieter) benötigt nur einen Schlüssel, statt deren zwei oder mehrere, um außer seiner Wohnungstür noch die Haustür und gegebenenfalls weitere Türen zu gemeinsam benutzten Räumen zu schließen. Ein Schlüssel schließt daher mehrere verschieden ausgeführte Schlösser. Gerät ein solcher Schlüssel in die Hand eines Nichtberechtigten oder wird er vom Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgegeben, so entsteht für den Vermieter und die Gemeinschaft der übrigen Mieter eine Gefahr, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung zwar nicht gering einzuschätzen ist, die aber, wie noch auszuführen ist (unten II 1 b), auch dann auftritt, wenn mehrere Exemplare desselben Einzel schlüssels (z.B. Hausschlüssels) in der Hand mehrerer Mieter sind.

19

Es kann ferner zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß je nach der Gestaltung des im Einzelfall geschlossenen Mietvertrages der Inhaber eines zu einer Zentralschloßanlage gehörenden Schlüssels auf Grund des Mietverhältnisses rechtlich verpflichtet sein kann, dem Vermieter den Verlust eines Schlüssels anzuzeigen und daß er dann nicht berechtigt ist, sich ohne Erlaubnis des Vermieters einen Ersatzschlüssel oder bei auftretendem zusätzlichen Bedarf einen weiteren Schlüssel zu verschaffen. Ein korrekt handelnder Schlüsseldienst wird dies vor Anfertigung eines Hausschlüssels bei der ihm nach § 369 Nr. 1 StGB obliegenden Prüfung der Berechtigung des Bestellers berücksichtigen und den Nachweis der entsprechenden Erlaubnis fordern. Unter der Annahme, daß die Schlüsseldienste diese Vorschrift hinreichend sorgfältig beachten, würde auch bei Berücksichtigung der Tatsache, daß gefälschte Erlaubniserklärungen vorgelegt werden können, von vornherein kaum ein Anlaß zu dem von der Klägerin erstrebten Verbot einer Belieferung der Schlüsseldienste mit Schlüsselrohlingen bestehen. Für das Revisionsverfahren muß aber zugunsten der Klägerin mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts unterstellt werden, daß die genannte Vorschrift "von allen beteiligten Kreisen laufend bewußt und fahrlässig verletzt wird" und daß schwere Diebstähle fast ausschließlich unter Verwendung von Nachschlüsseln begangen werden (vgl. Aufsatz Dr.-Ing. Schlegel GA 59).

20

Wie das Berufungsgericht hierzu ergänzend feststellt, wäre die Herstellung von Ersatzschlüsseln durch Schlüsseldienste erheblich erschwert und damit die aufgezeigte Gefahr der Auslieferung an Unberechtigte erheblich gemindert, wenn der Beklagten die Lieferung von Schlüsselrohlingen untersagt würde. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Klage aus der Erwägung abgewiesen, es handle sich bei der Anfertigung von Schlüsseln durch Schlüsseldienste um eine legitime Betätigung eines ganzen Gewerbezweiges, die einem bestehenden Bedürfnis entgegenkomme; deshalb sei im Rahmen des zur Begründung der Klage heranzuziehenden § 823 Abs. 1 BGB eine Interessenabwägung vorzunehmen. Als überwiegend hätte das Interesse der Klägerin an der Erhaltung einer gesteigerten Sicherheit nach Auffassung des Berufungsgerichts nur dann angesehen werden können, wenn verschiedene, bislang nicht erfüllte Voraussetzungen gegeben gewesen wären: Die Verwendung von echten, d.h. jeweils nur von verhältnismäßig wenigen Bestellern verwendeten Sonderprofilen; die allgemeine Einführung von Sicherungsscheinen; die vertragliche Verpflichtung der Besteller. Ersatzschlüssel ausschließlich bei der Klägerin zu beziehen; schließlich die Erkennbarmachung dieser Verpflichtung für die Schlüsseldienste. Wenn die Schließanlagen bei stärkerer Differenzierung der Profile teurer würden, müsse das von der Klägerin, die mit dem Hinweis auf eine gesteigerte Sicherheit dieser Anlagen werbe, in Kauf genommen werden. Die Klägerin müsse sich auch entgegenhalten lassen, daß sie die allein den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Zentralschloßanlagen in der Regel ohne Sicherungsschein geliefert habe, so daß die Abnehmer keinen Anlaß hätten, ihren Bedarf an Ersatzschlüsseln ausschließlich bei ihr zu decken. Die Klägerin liefere die Profile der G- und L-Serien in starkem Umfang, so daß eine erhebliche Nachfrage nach Ersatzschlüsseln mit diesen Profilen bestehe, auf deren Befriedigung zu verzichten der Beklagten nicht zugemutet werden könne. Entsprechendes gelte für die neu eingeführte Z-Serie. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Klägerin Profile der G- und L-Serien zugleich für Hauptschlüsselanlagen verwende. Möglicherweise sei zwar die Lieferung von Rohlingen mit übergeordneten Profilen für Hauptschlüsselanlagen unzulässig. Die Klägerin könne aber dem besonderen Sicherheitsbedürfnis dieser Anlagen selbst dadurch Rechnung tragen, daß sie für sie andere Profile als für Zentralschloßanlagen verwende.

21

II.

Die Revision greift nicht die Annahme des Berufungsgerichts an, daß keine vertragliche Verpflichtung der Besteller gegenüber der Klägerin bestehe, Ersatzschlüssel für Zentralschloßanlagen nur von ihr zu beziehen. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht erkennbar. Für die Verneinung einer vertraglichen Pflicht der Besteller ist zwar nicht deren Wunsch und Interesse entscheidend, aus Bequemlichkeitsgründen die Möglichkeit freizuhalten, Ersatzschlüssel bei den Örtlichen Schlüsseldiensten zu bestellen. Denn es ist nicht zu verkennen, daß die Klägerin, ein über das einzelne Vertragsverhältnis hinausgehendes Interesse daran hat, daß der Ruf der Sicherheit von Schließanlagen der von ihr gelieferten Art nicht durch kurzsichtiges Verhalten eines einzelnen Bestellers oder gar eines einzelnen zur Bestellung eines Ersatzschlüssels nicht berechtigten Schlüsselbesitzers aufs Spiel gesetzt wird. Gegen eine vertragliche Bindung der Besteller der Anlagen an die Klägerin spricht jedoch, daß sie bei Zentralschloßanlagen in der Regel keinen Sicherungsschein ausgibt. Außerdem sieht der von der Klägerin bisher verwendete Sicherungsschein seinem Inhalt nach eine entsprechende Bindung der Besteller gar nicht vor.

22

1.

Dagegen macht die Revision geltend, daß ein Verstoß der Beklagten gegen § 823 Abs. 1 BGB und § 1 UWG zu Unrecht verneint worden sei. Das Berufungsgericht habe vor allem die Bedeutung des von der Klägerin für jede Schließanlage aufgestellten Schließplans verkannt; der Schließplan, der nicht einmal den die Ersatzschlüssel anfertigenden Personen bekannt werde, ermögliche eine Kontrolle darüber, welche Kombinationen von Profil und Einschnittanordnung bereits verwendet worden seien, und weise zuverlässig den zur Bestellung von Ersatzschlüsseln allein Berechtigten in einer dem § 369 Nr. 1 StGB entsprechenden Weise aus, auch wenn kein Sicherungsschein ausgegeben sei. Der Sicherungsschein habe daher nur zusätzliche Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen. Das Berufungsgericht habe entgegen § 286 ZPO nicht beachtet, daß die Gefahr von Mißbräuchen bei der Herstellung von Ersatzschlüsseln durch Schlüsseldienste erheblich größer sei.

23

Hierin kann der Revision jedoch nicht beigetreten werden. Ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß als Klagegrundlage die unter dem Gesichtspunkt des Rechtes am eingerichteten Gewerbebetrieb nur subsidiär heranzuziehende Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, oder ob sie ausschließlich dem § 1 UWG zu entnehmen wäre, wie die Revisionsbeantwortung meint, kann dahingestellt bleiben. Denn alle Erwägungen, die das Berufungsgericht im Rahmen der Frage angestellt hat, ob das Verhalten der Beklagten als widerrechtlich anzusehen ist, sind auch im Rahmen des § 1 UW bei der Frage zu berücksichtigen, ob das angegriffene Verhalten der Beklagten wettbewerbswidrig ist. Die Widerrechtlichkeit des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgt jedenfalls nicht schon aus dem Umstand, daß die gewerblichen Interessen der Klägerin in erheblichem Maße durch die Handlungsweise der Beklagten geschädigt werden. Die Frage der Widerrechtlichkeit kann vielmehr im Rahmen dieses Anspruchs nur unter Berücksichtigung all dessen, was auf dem betreffenden Gebiet allgemein hingenommen wird, und nur unter Abwägung der bei beiden Parteien gegebenen Interessenlage beantwortet werden, um zu ermitteln, ob die tatsächliche Behinderung als rechtlich unstatthaft anzusehen ist (Larenz, Schuldrecht II, 7. Auflage, § 66 I e).

24

a)

Für die von der Beklagten verwendeten Profile besteht kein technisches Schutzrecht der Klägerin. Der maßgerechte Nachbau ist deshalb grundsätzlich frei und könnte der Beklagten nur unter besonderen Umständen verboten werden. Der genaue Nachbau entspricht bei Rohlingen für Ersatzschlüssel Überdies einer technischen Notwendigkeit, damit der Schlüssel in das zugehörige Schloßpaßt.

25

Ein besonderer Umstand liegt bei der Anfertigung und Lieferung von Schlüsselrohlingen allerdings darin, daß die Schlüsseldienste dadurch in die Lage versetzt werden, schneller und mit erheblich weniger Mühe als dies sonst der Fall wäre, Ersatzschlüssel anzufertigen. Dies wiederum unterstützt die Neigung des Verkehrs, den Bedarf an Ersatzschlüsseln bei den Schlüsseldiensten zu decken; vor allem erhöht die dadurch geschaffene Möglichkeit rascher Anfertigung die Gefahren für die Sicherheit der Besteller und Dritter, nämlich der Berechtigten und der Mitbenutzer (z.B. Mitmieter). Insofern liegt es - wie der Revision zuzugeben ist - im Streitfall anders als bei der im Regelfall jedermann freistehenden Lieferung von Ersatzteilen zu einer Vorrichtung, bei der regelmäßig der Gesichtspunkt einer Gefährdung der Sicherheit oder einer sonstigen Entwertung des Hauptgegenstandes ausscheidet. Die Beklagte kann sich daher für ihr Verhalten nicht ohne weiteres darauf berufen, daß die Lieferung von Ersatzteilen grundsätzlich jedem Dritten freigestellt ist.

26

Andererseits hat die Klägerin nicht etwa geltend gemacht, im Falle der Lieferung von Ersatzschlüsseln durch die Schlüsseldienste entstehe bei den Bestellern der unrichtige Eindruck, es handle sich um von der Klägerin als Lieferantin der Zentralschloßanlagen vertriebene und deshalb in bezug auf die Präzision zuverlässige Ware; die Klägerin kann sich deshalb nicht darauf berufen, daß unter dieser Voraussetzung sogar die Lieferung von Ersatzteilen als unzulässig anzusehen ist (RG MuW 1935, 105, 106 - Buchungsformulare).

27

Der hier zu beurteilende Sachverhalt läßt sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht mit der Lieferung von Ergänzungen und Erweiterungen für eine von vorneherein als fortlaufend gedachte Serie vergleichen, mit deren Hilfe die ursprünglich gelieferte Einrichtung erst den von Anfang an angestrebten vollkommenen Gebrauchszweck erreicht (dazu BGH GRUR 1964, 621 - BGHZ 41, 55 - Klemmbausteine). Die Lieferung einer Schließanlage ist nicht darauf zugeschnitten, durch spätere Nachlieferung von Ersatzschlüsseln vervollständigt zu werden. Nach den eigenen wiederholten Angaben der Klägerin sind diese Lieferungen für sie vielmehr wirtschaftlich von ganz untergeordneter Bedeutung.

28

Die ohne den Villen des Veranstalters vorgenommene Lieferung von Programmheften für sportliche Veranstaltungen, die als Verstoß gegen § 1 UWG anzusehen ist (BGHZ 27, 264 ff), betrifft entgegen der Ansicht der Revision gleichfalls einen völlig abweichend gelagerten Fall.

29

b)

Die Besonderheit des Streitfalls besteht vielmehr darin, daß es schon vor Einführung der Schließanlagen im Verkehr üblich war, den Ersatz an Schlüsseln bei den örtlich breit gestreuten Schlüsseldiensten zu decken. Diese Übung hat sich nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien dadurch ergeben, daß die Schlüsseldienste den Bedarf rascher befriedigen können, daß gelegentlich auch der erste Hersteller der Schlüssel nicht mehr feststellbar oder nicht mehr vorhanden ist, und daß die örtlichen Schlüsseldienste bei überschaubaren Verhältnissen die Berechtigung einer Bestellung nach Maßgabe des § 369 Nr. 1 StGB zu prüfen in der Lage erscheinen. Die Rechtsordnung nimmt es hiernach grundsätzlich hin, daß Ersatzschlüssel durch örtliche Schlüsseldienste angefertigt werden, und es ist bisher auch kein Bedenken dagegen erhoben worden, wird auch von der Klägerin nicht beanstandet, daß diese Anfertigung durch die Lieferung eines Halbfabrikats, nämlich Schlüsselrohlinge, durch besondere Herstellerunternehmen gefördert wird. Die Klägerin greift dies denn auch für Normal Schlösser nicht an, auch wenn es sich dabei um Zylinderschlösser handelt. Die Herstellung und Lieferung von Rohlingen mit Sonderprofilen für Zentral schloßanlagen könnte hiernach nur dann beanstandet werden, wenn die Gefahrenlage sich bei diesen Anlagen grundlegend anders als bei Einzelschlössern darstellen würde. Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt und wird auch durch die Angriffe der Revision nicht dargetan. Diese beruft sich nur ganz allgemein auf eine entsprechende Anwendung des für Eingriffe in urheberrechtliche Befugnisse entwickelten Rechtsgrundsatzes, daß gegen den Hersteller eines Gerätes die Unterlassungsklage entsprechend § 1004 BGB begründet ist, wenn das Gerät auf eine Benutzung zugeschnitten ist und zu einem Gebrauch angeboten wird, der im Regelfall zu einem Eingriff in urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte führen muß (BGHZ 17, 266, 291[BGH 18.05.1955 - I ZR 8/54];  42, 118, 119, 123) [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63]. Die Revisionserwiderung meint, die Klägerin könne sich, da es nicht um ihre eigene Sicherheit gehe, überhaupt nicht auf den Gesichtspunkt der Gefährdung der Sicherheit berufen; mit der Lieferung der Schließanlage sei diese aus ihrem Organisationsbereich und Gewerbebetrieb ausgeschieden. Dem kann allerdings nicht beigetreten werden, da ein berechtigtes Interesse der Klägerin daran besteht, das Vertrauen der Besteller in die durch die Anlage gewährleistete Sicherheit nicht zu enttäuschen. Eine entsprechende Anwendung des erwähnten Rechtsgrundsatzes scheidet hier jedoch aus anderen Gründen aus. Zunächst fehlt es auch bei Unterstellung weitgehender Vernachlässigung der Prüfungspflichten durch die örtlichen Schlüsseldienste (vgl. oben B I) schon an der Voraussetzung, daß die Schlüsselrohlinge mit Sonderprofil zu einem Gebrauch angeboten würden, der im Regelfall zu einem Eingriff in das Eigentum oder in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung führen müsse. Ferner hat der erkennende Senat auch für den Bereich des Urheberrechts bereits ausgesprochen, daß bei Lieferung eines Geräts, das sowohl zu rechtmäßigem Gebrauch als auch zu Eingriffen in Rechte Dritter benutzt werden kann, schon mit Rücksicht auf den Käuferkreis, der das Gerät zu rechtmäßigem Gebrauch erwirbt, ein generelles Verbot der Lieferung - wie es die Klägerin hier erstrebt - nicht erlassen werden kann (BGHZ 42, 118, 128) [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63]. Bei der Frage, ob der Beklagten die von ihr durch Lieferung der Rohlinge objektiv geförderte Anfertigung von Schlüsseln für Unberechtigte unter dem Gesichtspunkt des ursächlichen Zusammenhangs zuzurechnen ist, kommt es neben der relativen Häufigkeit von Mißbräuchen allerdings auch noch auf die Schwere der durch die Handlung geförderten Rechtsverletzungen an. Insoweit ist nicht zu verkennen, daß die hier auf dem Spiele stehenden Sicherheitsinteressen besonders stark ins Gewicht fallen und daß deshalb auch eine weniger hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtsverletzung, als sie bei der Verwendung von Magnettonbändern für die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke gegeben war, zur Bejahung eines überwiegenden Interesses der Klägerin führen könnte. Für die Frage der kausalen Zurechnung ist aber von entscheidender Bedeutung, inwieweit Gefahren solcher Art allgemein hingenommen werden und mit weichen Vorkehrungen ihnen gegenüber sich der Gesetzgeber begnügt hat. Insoweit ist von der Klägerin nicht dargetan worden, daß durch die technische Entwicklung seit Erlaß des Strafgesetzbuchs eine wesentliche Erhöhung der hier in Rede stehenden Gefahren eingetreten sei. Besitzen mehrere Mieter desselben Wohnblocks je einen verschieden ausgeführten Wohnungsschlüssel und daneben einen besonderen Hausschlüssel mit Normalprofil, wie das früher die Regel bildete, so ist die Gefahr, daß der Hausschlüssel in die Hand eines Unberechtigten gerät oder daß ein Mieter sich ungenehmigt weitere Hausschlüssel beschafft, mindestens nicht wesentlich geringer als in dem hier zu entscheidenden Falle der Zentralschloßanlagen. An dieser Gefahrenquelle hat sich daher durch die Einführung von Zentralschloßanlagen nichts Wesentliches geändert. Es ist auch nicht so, daß der zu einer Zentralschloßanlage gehörende Schlüssel Zugang zu Räumen vorschaffen würde, in denen besonders wertvolles Gut aufbewahrt zu werden pflegt, und daß aus diesem Gründe für diese Schlüssel ein besonderes Schutzbedürfnis bestehe. Eine Änderung der Verhältnisse mag insofern eingetreten sein, als allgemein die Sorgfalt der Schlüsseldienste bei Prüfung der Berechtigung nach Maßgabe des § 369 Nr. 1 StGB nachgelassen haben mag. Dieser Gesichtspunkt würde aber für die Anfertigung von Ersatzschlüsseln allgemein gelten und für sich allein ein Verbot der Herstellung und Lieferung von Schlüsselrohlingen nicht rechtfertigen. Der Umstand, daß die Beklagte bei Lieferung ihrer Erzeugnisse an die Schlüsseldienste nicht auszuschließen vermag, daß diese die ihnen obliegende Prüfungspflicht vernachlässigen, reicht hiernach nicht aus, um die Beklagte als Verursacherin unzulässiger Schlüsselanfertigungen und damit als Störerin im Sinne des § 1004 BGB anzusehen und ihr vorsorglich bereits die Lieferung des Halbfabrikats zu untersagen.

30

2.

Es bleibt zu prüfen, ob die von der Klägerin selbst eingeführten organisatorischen Sicherungsmaßnahmen etwa als eine so wesentliche Veränderung der Verhältnisse gewertet werden können, daß es als rechtswidrig, insbesondere als wettbewerbswidrig anzusehen wäre, wenn die Beklagte ihnen nicht Rechnung trüge. In diesem Zusammenhang macht die Revision vor allem geltend, ein Verzicht der Beklagten auf die Lieferung der fraglichen Rohlinge bedeute für diese nur eine geringe geschäftliche Einbuße, während die Sicherheit der von der Klägerin gelieferten Schließanlagen entscheidend getroffen und damit der Klägerin ein weit höherer Schaden zugefügt werde.

31

Auch diese Erwägungen reichen jedoch nicht aus, um den Klageanspruch zu begründen. Wie bereits dargelegt, folgt die Gefahr für die Sicherheit der Zentralschloßanlagen aus Umständen, die im wesentlichen schon lange gegeben waren. Die organisatorischen Maßnahmen der Klägerin stellen danach nur den Versuch einer auch im Allgemeininteresse liegenden Erhöhung der Sicherheit der von ihr gelieferten Schließanlagen dar. Der Klägerin steht es frei, im Rahmen des rechtlich Zulässigen solche Maßnahmen durchzuführen. Ein Verbot der Herstellung und Lieferung von Schlüsselrohlingen durch die Beklagte könnte sie aber, wenn überhaupt, erst dann fordern, wenn dieses Verbot notwendig und geeignet wäre, die angestrebte Sicherheit in erheblichem Maße zu steigern, und wenn, das Verbot bei Abwägung der Interessen beider Teile der Beklagten auch zuzumuten wäre. Danach hätte die Klägerin dartun müssen, daß sich kein anderer geeigneter und zumutbarer Weg zu einer angemessenen Erhöhung der Sicherheit als gangbar erwiese. Auch diese Voraussetzung hat die Klägerin aber nicht dargetan.

32

a)

Da die erörterten Gefahren für die Sicherheit der Schließanlagen in dem Verhalten der zur Bestellung von Ersatzschlüsseln Berechtigten und der Schlüsseldienste liegen, wären als geeignet solche Maßnahmen anzusehen, die das Verhalten dieses Personenkreises günstig beeinflussen. Der von der Revision in den Vordergrund gerückte Schließplan mag zwar besonders geeignet sein, die Berechtigung des Bestellers eines Ersatzschlüssels zuverlässig zu prüfen. Zu einer solchen Prüfung anhand des Schließplans kann es aber nur kommen, wenn seine Bedeutung den Bestellern und Schlüsseldiensten bekannt ist; es ist indessen nicht ersichtlich, daß namentlich die Besteller überhaupt wissen, welche Bedeutung der Schließplan für die Bestellung von Ersatzschlüsseln hat und daß sie sich deshalb veranlaßt sähen, sich allein wegen des Vorhandenseins eines Schließplans mit ihren Bestellungen auch dann ausschließlich an die Klägerin zu wenden, wenn sie hierzu von der Klägerin nicht durch ausdrückliche Vereinbarung angehalten werden.

33

b)

Schon eher würde der Besitz eines Sicherungsscheins mit dem unter II erörterten verpflichtenden Inhalt die Verfügungsberechtigten über Zentralschloßanlagen veranlassen können, Ersatzschlüssel nur bei der Klägerin zu bestellen. Gegen die Bestellung von Ersatzschlüsseln durch Unberechtigte (z.B. Mieter) würde der Sicherungsschein jedoch nur dann Vorsorge treffen können, wenn die Schlüsseldienste davon ausgehen könnten, daß die Klägerin ausnahmslos auch für Zentralschloßanlagen einen derartigen Sicherungsschein ausgäbe und die hierfür bestimmten Schlüssel an ihren Profilen erkennbar wären. Dann würde ein korrekt handelnder Schlüsseldienst denjenigen Schlüsselbesitzer, der keinen Sicherungsschein vorlegt, nicht als Berechtigten im Sinne des § 369 Nr. 1 StGB ansehen können (vgl. Schlegel a.a.O. und Schreiben des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 17. April 1962, GA 119). Zu Unrecht will die Revision hiernach dem Sicherungsschein eine geringere Bedeutung für die Sicherheit als dem Schließplan beimessen, über dessen Wirkung das Berufungsurteil keine näheren Ausführungen enthält. Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts (S. 23 Z. 10) hat nun aber die Klägerin bisher die Zentralsschloßanlagen sogar in der Regel ohne Sicherungsschein abgeliefert.

34

c)

Ob dem Berufungsgericht auch darin gefolgt werden kann, eine stärkere Differenzierung der Profile sei geeignet, die Sicherheit erheblich zu erhöhen und zugleich der Klägerin zuzumuten, kann im vorliegenden Streit auf sich beruhen. Auf diesen Gesichtspunkt braucht schon deshalb nicht mehr eingegangen zu werden, weil bereits die zu a) und b) erörterten Gesichtspunkte einem Verbot der Herstellung und Lieferung von Rohlingen entgegenstehen. Aus demselben Grunde bedarf auch keiner Aufklärung, ob der in dem Schreiben des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 17. April 1962 begründete Vorschlag, jeden nicht zur Bestellung von Ersatzschlüsseln legitimierenden Schlüssel mit einem Loch oder einer Einkerbung zu versehen eine geeignete und zumutbare Vorkehrung gegen eine nachlässige Prüfung der Berechtigung darstellt. Ebenso braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob es, wie dort als bekannt mitgeteilt wird, Automaten gibt, die Schlüssel in weniger als 20 Sekunden kopieren, und ob, wenn derartige Einrichtungen geduldet werden, das Vorgehen gegen die Lieferung von Rohlingen an die Schlüsseldienste überhaupt noch als geeignete Abwehrmaßnahme angesehen werden kann.

35

3.

Das Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, das begehrte Verbot sei auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin die fraglichen Profile teilweise zugleich auch für Hauptschlüsselanlagen verwende, die möglicherweise als besonders schutzbedürftig anzusehen seien.

36

Auch insoweit ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar, da die Klägerin, die zum Teil für Hauptschlüsselanlagen eigene Sonderprofile verwendet, nichts dafür dargetan hat, daß ihr eine Trennung der Profile von Zentralschloßanlagen und Hauptschlüsselanlagen nicht möglich oder nicht zuzumuten wäre.

37

Die Revision weist darauf hin, ein Schlüsseldienst könne einem Schlüssel, der ihm zur Ausführung einer Ersatzbestellung vorgelegt werde, nicht ansehen, ob es sich um einen Haupt Schlüssel, einen Gruppenschlüssel oder um den Schlüssel zu einer Zentralschloßanlage handle; er werde deshalb unbedenklich dem Besteller, der sich durch Vorlage des Originalschlüssel legitimiere, den Ersatzschlüssel aushändigen.

38

Dieses Vorbringen berücksichtigt nicht die der Klägerin nach dem bereits Ausgeführten zu Gebote stehenden Möglichkeiten, die Schlüsseldienste zu einer sorgfältigeren Prüfung der Berechtigung anzuhalten. Außerdem würde, sofern ein Verbot der Lieferung von Rohlingen ergeht, die nur für Hauptschlüsselanlagen brauchbar sind, bei Trennung der Profile für Hauptschlüsselanlagen und Zentralschloßanlagen den Schlüsseldiensten ein für Hauptschlüsselanlagen passender Rohling nicht mehr zur Verfügung stehen; dann aber tritt die Frage der Unterscheidbarkeit der Profile überhaupt nicht mehr auf. Aus diesem Grunde konnte das Berufungsgericht auch ohne Verfahrensverstoß durch Teilurteil über die in die Revision gelangten Ansprüche entscheiden.

39

Die Revision gegen die Zurückweisung des Hauptantrages der Klage in dem entschiedenen Umfang ist hiernach nicht begründet.

40

C.

Der erste Hilfsantrag unterscheidet sich in der Begründung nicht von dem Hauptantrag; er enthält lediglich eine nähere Konkretisierung des Gegenstandes des beantragten Verbots. Für ihn gilt deshalb dasselbe wie für den Hauptantrag.

41

D.

Die in zweiter Linie gestellten Hilfsanträge zu 1) sind nach Auffassung des Berufungsgerichts unbegründet, weil der Beklagten, wenn sie Rohlinge mit den von der Klägerin für Zentralschloßanlagen verwendeten Profilen liefern dürfe, auch nicht verwehrt sein könne, darauf hinzuweisen, daß diese Rohlinge sich zur Anfertigung entsprechender Ersatzschlüssel des jeweiligen Fabrikats der Klägerin eignen. Diese Begründung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 9. Aufl. § 1 Rdz. 267); sie wird von der Revision auch nicht beanstandet.

42

Dasselbe gilt von dem Hilfsantrag, mit dem der Beklagten untersagt werden soll, Rohlinge mit den fraglichen Profilen anzubieten, wenn dies auf eine unter Bezugnahme auf die Profile der Klägerin eingegangene Bestellung geschehe.

43

Da der Beklagten Herstellung und Vertrieb solcher Rohlinge im Inland nicht verboten werden können, ist schließlich auch keine Grundlage dafür gegeben, der Beklagten für den Fall ihrer Ausfuhr aufzugeben, ihren Abnehmern die Wiedereinfuhr nach Deutschland zu untersagen.

44

E.

Nach alledem war die Revision der Klägerin mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Pehle
Mösl
Alff
Bökelmann