Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.01.2007, Az.: BVerwG 7 B 88.06; 7 C 4.07
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 88.06; 7 C 4.07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 10876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 30.03.2004 - AZ: 3 K 6873/02
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.09.2006 - AZ: 8 A 2190/04
- nachfolgend
- BVerwG - 27.09.2007 - AZ: BVerwG 7 C 4.07
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. September 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates nach fruchtlosem Ablauf der Frist für ihre Umsetzung einen unmittelbaren Anspruch auf Umweltinformationen nur beschränkt durch die Ablehnungsgründe gewährt, die die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie vorzusehen ermächtigt sind.
[...].
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 4.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Krauß
Neumann