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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.02.1986, Az.: 4 AZR 535/84

Tarifvertrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.02.1986
Aktenzeichen
4 AZR 535/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 10152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Ludwigshafen 08.11.1983 - 5 Ca 339/83 L
LAG Mainz 14.06.1984 - 9 Sa 1207/83

Fundstellen

  • BAGE 51, 178 - 187
  • DB 1986, 2031
  • RdA 1986, 334
  • Stbg 1990, 318-319 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Durch Tarifvertrag kann die Anrechnung übertariflicher Lohnbestandteile, die aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung geschuldet werden, nicht wirksam normiert werden. Daher ist, soweit diese Tarifnorm das für Tariflohnerhöhungen vorsieht, § 7 Nr. 1 LTRV unwirksam.

2. Von dieser Teilunwirksamkeit wird die Gültigkeit des sonstigen Inhalts der Tarifnorm jedoch nicht berührt. Das ist nach den Grundsätzen zur Teilunwirksamkeit von Gesetzesrecht zu beurteilen.

3. Demgemäß können übertarifliche Lohnbestandteile, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung geschuldet werden, gemäß § 7 Nr. 1 auf den erhöhten Tariflohn angerechnet werden.

4. Prämien, die an Betriebshandwerker der Hohlglasindustrie gezahlt werden, denen die Wartung der der Produktion dienenden Maschinen obliegt, sind "Qualitäts- und Ersparnisprämien" im Sinne von § 13 Abs. II MTV, während bei "Mengenprämien" (das. Abs. I) an die quantitative Ausbringung der Arbeit angeknüpft wird.