Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.04.1973, Az.: VIII ZR 55/72
Sicherungsübereignung eines Warenlagers einer GmbH & Co. KG; Ordnungsgemäße Erhebung einer Widerklage; Widerklage gegen einen Konkursverwalter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.04.1973
- Aktenzeichen
- VIII ZR 55/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11879
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 18.01.1972
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Handelsvertreter Josef B. G. in A. bei K., P.
Prozessgegner
Rechtsanwalt Dr. J. W. in H., R. Straße ... in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter der Grundstücke W., B. Straße ...
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoffmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Januar 1972 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Firma Apparate- und Stahlbau Dr. Franz T. GmbH & Co. KG (künftig: KG) stellte auf Grundstücken von Frau Margarethe T., der Ehefrau des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der KG, Dr. Franz T., Backöfen her. Mit Vertrag vom 11. März 1965 wurde das Warenlager der KG sowie alle Maschinen, Werkzeuge usw. an Frau Margarethe T. sicherungsübereignet. Diese übereignete am 21. April 1967 verschiedene Backöfen an eine Firma S. zur Sicherung einer Forderung gegen die KG und ermächtigte die Firma S. zur Verwertung der Öfen. Am 27. September 1967 wurde die Zwangsverwaltung der Grundstücke von Frau Margarethe T. angeordnet und am 6. November 1967 als Zwangsverwalter der Kläger bestellt. Am 28. März 1968 wurde aber das Vermögen der KG das Vergleichsverfahren eröffnet und der Kläger zum Vergleichsverwalter ernannt. Zur Erfüllung des Vergleichs überließ Dr. Franz T. als Generalbevollmächtigter seiner Ehefrau die dieser sicherungsübereigneten Gegenstände den Gläubigern zu Händen des gerichtlich bestimmten Vergleichsverwalters als Treuhänder der Gläubiger zur Verwertung.
Im Auftrag des Klägers wurden am 10. August 1968 und 6. November 1968 Ölfeuerautomaten und Alu-Schiesser, die der KG gehört hatten, zum Preise von 920 DM an den Beklagten verkauft. Um die gleiche Zeit erwarb dieser von der Firma S. zwei Backöfen, die ihr von Frau Margarethe T. übereignet worden waren und die sich noch auf deren Grundstücken befanden. Nach der Behauptung des Beklagten fehlen an diesen Öfen verschiedene Teile, die der Kläger veräußert haben soll. Da die Durchführung des Vergleiches scheiterte, wurde während dieses Prozesses am 8. September 1970 der Anschlußkonkurs eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt.
Der Kläger begehrte mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 920 DM nebst Zinsen an ihn als Zwangsverwalter der Grundstücke von Frau Margarethe T. Der Beklagte erhob Widerklage mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von 7.768,87 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Hilfsweise verlangte er Auskunft, an wen und zu welchen Preisen der Kläger die fehlenden Teile der Backöfen veräußert habe. Das Landgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Das Berufungsgericht wies auch die Klage ab.
Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Verurteilung des Klägers auf seine Widerklage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Widerklage für unbegründet, weil sie gegen den Kläger als Zwangsverwalter erhoben sei, der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch sich aber nicht gegen den Kläger als Zwangsverwalter, sondern gegen den Kläger als ehemaligen Vergleichsverwalter und jetzigen Konkursverwalter richte. Daß der Beklagte im letzten Termin zu Protokoll erklärte, er nehme mit der Widerklage den Kläger "auch in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter" in Anspruch, rechtfertige keine andere Beurteilung, weil die Widerklage insoweit nicht ordnungsmäßig erhoben sei. Eines Hinweises nach § 139 ZPO habe es nicht bedurft, denn auch eine ordnungsmäßig erfolgte Klageerweiterung wäre nach § 264 ZPO nicht zuzulassen gewesen.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis unbegründet.
1.
Die Revision verkennt nicht, daß für den mit der Widerklage verfolgten Anspruch nicht der Kläger als Zwangsverwalter passiv legitimiert ist. Falls dieser die dem Beklagten gehörenden Teile der Backöfen veräußert hätte, so hätte er nicht als Zwangsverwalter der Grundstücke der Frau Margarethe T. gehandelt. Denn er hätte die Backöfen, die nicht unter die Zwangsverwaltung fielen, als mit der Verwertung des Vermögens der KG beauftragter Vergleichsverwalter veräußert.
2.
Die Revision macht indessen geltend, der Kläger sei mit der Widerklage von vornherein als Partei kraft Amtes für die KG in Anspruch genommen worden. Das ist nicht richtig.
a)
Wie die Revision zutreffend bemerkt, ist die Widerklage, abgesehen von einigen prozessualen Besonderheiten, eine Klage und unterliegt deshalb auch den Regeln der Klage. Für die Widerklage gilt daher § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wonach die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten muß. Die Partei muß so klar bezeichnet sein, daß Zweifel hinsichtlich der Identität und der Stellung der Partei nicht aufkommen können (Schumann/Leipold bei Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl § 253 Anm. III 1) und daß - aus der Parteibezeichnung sich für jeden Dritten die betroffene Partei ermitteln läßt (Wieczorek, ZPO § 253 Anm. G I a 1).
b)
Hier war der Zahlungsbefehl auf Antrag des Klägers als Zwangsverwalter ergangen. Auch aus der Klagschrift ergab sich, daß die Klage von dem Kläger als Zwangsverwalter erhoben wurde. Auf Hinweis des Gerichts erklärte der Kläger erneut, daß er die Klageforderung in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter geltend mache. Demgegenüber brachte der Beklagte weder in seiner Widerklage vom 18. November 1969 noch in den die Widerklage berichtigenden bzw. ergänzenden Schriftsätzen vom 30. Dezember 1969 und 27. Januar 1971 zum Ausdruck, daß die Widerklage sich nicht gegen den Kläger als Zwangsverwalter, sondern gegen den Kläger auf Grund seiner Tätigkeit als Vergleichs- oder Konkursverwalter richten solle.
c)
Da mithin eine Widerklage weder gegen den Kläger persönlich noch gegen ihn als Vergleichs- oder Konkursverwalter erhoben worden war, kann nicht geltend gemacht werden, das Berufungsgericht habe § 528 ZPO verletzt, indem es die §§ 269 und 270 ZPO nicht beachtet habe. Der Kläger konnte sich auf eine Widerklage gegen ihn selbst oder gegen ihn als Vergleichs- oder als Konkursverwalter nicht gemäß § 269 ZPO einlassen, weil eine derartige Widerklage nicht erhoben war. Aus dem gleichen Grunde erging nicht gemäß § 270 ZPO eine Entscheidung über die Zulassung dieser Widerklage.
3.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß mit der im letzten Termin abgegebenen Erklärung, die Widerklage richte sich auch gegen den Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter, diese nicht ordnungsmäßig erhoben wurde, ist rechtsirrtumsfrei und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Ein Hinweis darauf, wie die Widerklage zu erheben war, erübrigte sich im Anwaltsprozeß. Es kommt mithin nicht mehr darauf an, ob eine Klageerweiterung als sachdienlich zuzulassen gewesen wäre und ob gegebenenfalls der Beklagte mit der Widerklage den Kläger als Konkursverwalter überhaupt hätte in Anspruch nehmen können.
III.
Die Revision war mithin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Claßen
Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann