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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.1995, Az.: XII ZR 161/95

Höhe des Streitwertes im Rahmen einer mietvertraglichen Konkurrenzschutzklage; Unterschiede der Höhe des wirtschaftlichen Interesses des jeweiligen Rechtsmittelklägers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1995
Aktenzeichen
XII ZR 161/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 15402
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW-RR 1996, 460 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Beschwer bei einer auf dem Gesichtspunkt mietvertraglichen Konkurrenzschutzes ausgesprochenen Verurteilung, dafür zu sorgen, daß ein Arzt seine Tätigkeit auf Dialysebehandlung beschränkt, richtet sich nach den Prozeßkosten eines etwa notwendigen Prozesses gegen den Arzt.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Dezember 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. ZysK, Dr. Hahne und Gerber
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das angefochtene Berufungsurteil auf einen 60.000,00 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Parteien stritten um mietvertraglichen Konkurrenzschutz. Der Kläger hat in einem Haus der Beklagten Räume zum Betriebe einer Arztpraxis gemietet. Im selben Hause wird ein Dialysezentrum betrieben, dessen Räume die Beklagten dem Betreiber ebenfalls vermietet haben. Das Oberlandesgericht hat in zweiter Instanz wie folgt erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dafür zu sorgen, daß das KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e.V., Sitz F., als Mieter der im Erdgeschoß, ersten Obergeschoß und zweiten Obergeschoß gelegenen Räume des Hauses W. straße ... in Bad K. dort keine anderen ärztlichen Tätigkeiten entfaltet und/oder durch angestellte oder untermietende Ärzte entfalten läßt außer solchen, die der Behandlung von Dialysepatienten im Rahmen des Dialysezentrums dienen. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten in medizinischen Notfällen.

2

Die Beschwer der Beklagten hat es auf 15.000,00 DM festgesetzt. Diese haben Revision eingelegt und beantragt,

den Wert ihrer Beschwer auf einen 60.000,00 DM übersteigenden Betrag festzusetzen.

3

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

4

1.

Das Berufungsgericht ist bei seiner Festsetzung davon ausgegangen, daß die Beschwer der Beklagten dem Streitwert des Berufungsverfahrens entspricht, den es wiederum gemäß § 3 ZPO an dem Interesse des Klägers an der zu unterbindenden Konkurrenz ausgerichtet hat. Dem hält die Revision an sich zu Recht entgegen, daß für die Beschwer im Sinne von § 546 Abs. 2 ZPO das wirtschaftliche Interesse des jeweiligen Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels maßgebend ist und daher für beide Parteien verschieden hoch sein kann. Daraus folgt allerdings noch nicht, daß vorliegend die Beschwer der Beklagten höher sein muß als der Streitwert des Berufungsverfahrens. Hinzuweisen ist etwa auf die Rechtsstreitigkeiten über die Erteilung einer Auskunft, bei denen die Beschwer des verurteilten Beklagten in der Regel niedriger zu veranschlagen ist als diejenige des Klägers im Falle der Klageabweisung (vgl. insbes. BGH, Beschluß vom 24. November 1994 - GSZ 1/94 - BGHZ 128, 85 [BGH 24.11.1994 - GSZ - 1/94] = FamRZ 1995, 349 ff).

5

2.

Die Beklagten sind hier zu einem positiven Tun verurteilt worden, nämlich aufgrund ihrer Vermieterstellung "dafür zu sorgen", daß ein anderer Mieter dem Kläger durch angestellte oder untermietende Ärzte keine Konkurrenz macht. Es handelt sich um eine unvertretbare Handlung, wobei eine Vollstreckung allein nach § 888 ZPO in Betracht kommt. Hätte vorliegend die Revision Erfolg, ersparten die Beklagten die Kosten, die mit der von ihnen vorzunehmenden Handlung verbunden sind. Aufgrund der Verurteilung sind sie gehalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren darauf hinzuwirken, daß der Betreiber des Dialysezentrums bestimmte ärztliche Tätigkeiten Dritter unterbindet, wobei es vor allem die Tätigkeit einer einzelnen Ärztin war, die dem Kläger Anlaß zur Erhebung seiner Klage gegeben hat. Auch wenn in Betracht gezogen wird, daß die Beklagten möglicherweise gegen den Betreiber des Dialysezentrums im Klageweg vorgehen müßten (vgl. Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. § 888 Rdn. 3), schätzt der Senat den Aufwand, der insgesamt mit dem ihnen auferlegten Handeln verbunden sein kann, auf einen Betrag ein, der jedenfalls 60.000,00 DM nicht übersteigt (vgl. auch zu einem ähnlich gelagerten Fall BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 - VIII ZR 113/72 - teilweise abgedruckt in NJW 1974, 2317).

Blumenröhr
Krohn
Zysk
Hahne
Gerber