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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.2004, Az.: BVerwG 3 B 54/03

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.2004
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 54/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 37036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 16.04.2002 - Az.: VG 5 A 5975/99
OVG Niedersachsen - 27.02.2003 - AZ: 11 LB 306/02
nachfolgend
BVerwG - 07.07.2005 - AZ: BVerwG 3 C 23.04

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Februar 2003 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2

In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, ob es mit dem Grundrecht eines gewerblichen Krankenhausbetreibers auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, ihm bei der Festsetzung der Pflegesätze für das Jahr 1999 einen vollen Ausgleich der - insbesondere auf der Psychiatrie-Personalverordnung beruhenden - Steigerung der Personalkosten sowie einen kalkulatorischen Zuschlag für Wagnis und Gewinn zu verweigern. Diese höchstrichterlich bislang nicht entschiedenen Fragen stellen sich insbesondere im Hinblick darauf, dass das Gesetz zur Begrenzung der Erlöse für stationäre Krankenhausleistungen im Jahr 1999 (Art. 7 GKV-SolG vom 19. Dezember 1998 - BGBl I S. 3853) sich einreiht in eine über Jahre praktizierte Deckelung der Krankenhauseinnahmen.

3

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 23.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette