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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 11.12.1974, Az.: I B 46/74

Streitwert; Festsetzung ; Antrag ; Beteiligter; Rechtsschutzbedürfnis; Beschwer

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
11.12.1974
Aktenzeichen
I B 46/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 10410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 115, 1 - 1
  • BStBl II 1975, 385
  • DStR 1975, 378 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Voraussetzung für die Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht auf Antrag eines Beteiligten ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Eine Beschwer ist nicht erforderlich (Klarstellung zum Beschluß des BFH vom 4. Februar 1970 I R 101/66, BFHE 97, 487, BStBl II 1970, 222).

Gründe

1

Diese Auffassung teilt der erkennende Senat. Soweit im Beschluß I R 101/66 zum Ausdruck gebracht worden ist, Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages nach § 146 Abs. 1 Satz 2 FGO sei das Vorliegen einer Beschwer, hält der Senat an der dort vertretenen Ansicht nicht fest. Erforderlich aber auch ausreichend ist für einen solchen Antrag, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung durch das Gericht besteht.

2

Im Streitfall bestand ein solches Rechtsschutzbedürfnis an der Streitwertfestsetzung durch das Gericht. Zwischen den Beteiligten war die Höhe des Streitwerts -- der nicht nur auf der Grundlage eines einfachen Rechenvorganges ermittelt werden kann -- schon im Verfahren über die Hauptsache umstritten.

3

Hiervon abgesehen sind Fälle der vorliegenden Art in der Rechtsprechung noch nicht entschieden, so daß in der Praxis insoweit noch keine Grundsätze für eine einheitliche Streitwertbemessung besteht. Da -- dies wird durch den tatsächlichen Geschehensablauf bestätigt -- angesichts der vorliegenden Umstände nach einer Wertfestsetzung durch den Kostenfestsetzungsbeamten auf jeden Fall die Anrufung des Gerichts zu erwarten war, sieht der Senat keinen Anlaß, das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen.